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Seltener Vorname begründet keinen Anspruch auf gleichlautenden Domainnamen


Seltener Vorname begründet keinen Anspruch auf gleichlautenden Domainnamen

Die Bezeichnung einer Homepage im Internet kann das Namensrecht einer Person verletzen, sodass der Inhaber gegebenenfalls auf die Domain verzichten muss. Namensrechte werden aber in der Regel nicht berührt, wenn lediglich der Vorname einer Person betroffen ist. Auch ein sehr seltener Vorname ist noch kein Argument für einen namensrechtlichen Schutz, hat das OLG München in einem Urteil festgestellt (OLG München, Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 29 U 5038/12). 

Geklagt hatten die gesetzlichen Vertreter eines kleinen Jungen mit dem ungewöhnlichen Namen Mauricius. Sie sahen die Namensrechte des 2011 geborenen Jungen durch die Internet-Homepage mauricius.de verletzt. Im Namen des Jungen verlangten sie von dem Inhaber der Domain, diese Bezeichnung nicht mehr für seine Webseite zu verwenden. Außerdem sollte er gegenüber der Denic e. G., der Registrierungsstelle für Domains mit der Endung .de, seinen Verzicht bezüglich der Domain mauricius.de erklären. Die Domain hielt er seit dem Jahr 2009.

Nachdem das Landgericht München I die Klage abgewiesen hatte, musste sich in der Berufung das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Angelegenheit befassen. Auch dieses sah in der Mauricius-Homepage keine Verletzung des Namensrechts des kleinen Jungen und wies die Berufung zurück.

In der Urteilsbegründung heißt es zunächst, dass Vornamen allein grundsätzlich keine Namensfunktion im Sinne des § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben. Außerhalb des engeren persönlichen Bereichs werde der Vorname nicht als individualisierender Hinweis auf die Person verstanden. Üblich sei vielmehr das Benennen mit dem Nachnamen.

Zwar gibt es Ausnahmen, in denen allein schon das Verwenden des Vornamens ein Namensrecht gemäß § 12 BGB verletzt. Doch diese Ausnahmen sah das OLG im vorliegenden Fall nicht als gegeben. So sei weder von einer besonderen Bekanntheit des kleinen Mauricius noch von einer herausragenden Kennzeichnungskraft seines Vornamens auszugehen. Der Vorname sei zwar höchst selten, befanden die Richter. Jedoch gebe es mit Maurizio und Mauricio sehr ähnlich klingende Namen sowie mit Mauritius eine gleich klingende Variante. Wegen all dieser Ähnlichkeiten sei die Besonderheit des Namens Mauricius nicht markant genug, als dass sich daraus ein Abweichen von der Regel ableiten lasse. Ein namensrechtlicher Schutz gemäß § 12 BGB könne demnach für den Vornamen Mauricius nicht geltend gemacht werden, befand das OLG. 

Das Gericht stellte außerdem klar, dass in der vorliegenden Konstellation ohnehin kein Anspruch auf Unterlassung der Namensnutzung und Domainverzicht bestehe. Denn das Namensrecht ist erst nach der Domain-Registrierung entstanden. Der kleine Mauricius kam also zur Welt, als die umstrittene Homepage längst registriert war. Das Namensrecht setze sich in einem solchen Fall nicht einfach gegenüber dem Domain-Nutzungsrecht durch. Hier sei vielmehr eine Interessenabwägung nötig.

Ein solches Abwägen lässt nach Einschätzung des Gerichts kein überwiegendes Interesse des klagenden Mauricius erkennen. Immerhin gebe es für den Jungen noch andere mögliche Domainnamen, die seinem besonderen Vornamen Rechnung tragen. So könnten der zweite Vorname sowie der Nachname in einen passenden Domainnamen einbezogen werden. 

OLG München, Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 29 U 5038/12


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