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Schutz von Internetseiten vor Nachahmung

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 13 W 17/12


Schutz von Internetseiten vor Nachahmung

Webseiten, die wenig Originalität hinsichtlich der Gestaltung und dem Inhalt aufweisen und nicht über den üblichen technischen Prozess zur Einrichtung einer Internetpräsenz hinausgehen, genießen keinen Urheberrechtsschutz, weil ihnen die Schöpfungshöhe (§ 97) fehlt.

Webseiten fallen nicht automatisch wie Bücher, Musik oder ähnlich inhaltlich anspruchsvolle Werke unter das Urheberrecht. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht die Gestaltung der Internetpräsenz nicht über einen ordnungsgemäßen technischen Vorgang, der zur Einrichtung notwendig ist, hinaus. Weder die optische Aufmachung noch der Inhalt in Form von Bildern und Grafiken lassen eine vom Urheberrecht geforderte Originalität und Unverwechselbarkeit erkennen, die einen Schutz notwendig erscheinen lassen. Webseiten genießen nur dann einen Urheberrechtsschutz, wenn die Gestaltungstechnik über die einfache technische Einrichtung hinausgeht. In der Regel sind nur die Inhalte einer Webseite wie Texte und Bilder urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine durch das Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe aufweisen. Auf den Textinhalt trifft diese Anforderung jedoch nicht zu, da es sich um einfache Sachinformationen handelt. Der Bericht verwendet eine Alltagssprache, der keine Besonderheiten zukommen.

Der Beklagte ist Betreiber einer Internetseite mit der Domain, die den Namen eines Gemeindeortsteils verzeichnet. Auf seiner Webpräsenz informiert der Betreiber seine Leser in Form von Nachrichten über alle wichtigen Belange der Gemeinde. Er übernimmt Inhalte aus der Webpräsenz der Klägerin und leitet diese auf seine Internetseite weiter. Es handelt sich um Texte, Fotos und öffentliche Bekanntmachungen. Diese Inhalte übernimmt der Beklagte durch „Framing“. Ein Link führt die Leser des Nachrichtenportals auf die Webpräsenz der Gemeinde.

Das Landgericht gestand der Klägerin in erster Instanz Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG mit der Begründung zu, der Beklagte habe fremde Inhalte Dritten zugänglich gemacht. Ferner bestehe Wiederholungsgefahr. Die Beklagte wehrte sich in der nächsten Instanz gegen diesen Vorwurf. Das Oberlandesgericht Celle folgte der Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch nicht und konnte keinen Schutz nach dem Urheberrecht erkennen. Durch die Übernahme der Inhalte mittels Framing entsteht zwar eine Vervielfältigung in der Hinsicht, dass die Daten auf dem Rechner des Beklagten gespeichert werden. Diese Vervielfältigung bedarf in diesem Fall jedoch keiner konkreten Zustimmung, da die Inhalte der Webseitenpräsenz der Gemeinde keine Schöpfungshöhe gemäß § 97 UrhG aufweist. Sie geht nicht über das gestalterische und technische Maß hinaus, die die Einrichtung einer Webseite erfordert.

Die Inhalte der Gemeindeseite stellen lediglich sachbezogene Informationen dar. Diese Feststellung gilt sowohl für die sprachliche als auch die grafische Gestaltung. Es fehlt an der notwendigen Originalität, um einen Schutz nach dem Urheberrechtsschutz zu rechtfertigen. Ein gestalterisches Monopol und ein Verstoß gegen das UWG liegen nicht vor. In diesem Fall werden die Inhalte einer nicht kommerziellen Internetseite geframed, wodurch kein finanzieller Schaden für die Klägerin entsteht. Eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB stellen die Richter nicht fest. Ob die Verwendung des Domainnamens eines Gemeindeortsteils unzulässig ist oder nicht, hat das Gericht außen vorgelassen.

Fazit
Dieses Urteil müssen Internetnutzer jedoch mit Vorsicht genießen. Nur weil das Gericht in diesem Fall festgestellt hat, dass das Framing der Webseiteninhalte der Gemeinde rechtlich nicht zu beanstanden ist und zudem keiner Zustimmung bedarf, heißt das nicht, dass jeder Nutzer Inhalte im Netz nach Belieben für die eigenen Zwecke kopieren darf. In diesem Fall handelt es sich um eine nicht kommerzielle Seite und der Beklagte hat die Inhalte der Gemeindeseite übernommen, um auf das gesellschaftliche Leben aufmerksam zu machen und die Gemeindemitglieder dazu animieren, im Sinne der Gemeinde politisch tätig zu werden. Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck und enthält kein Entgelt für seine Tätigkeit.

Ein Verstoß gegen das UWG liegt nicht vor, da die Gemeinde kein Mitbewerber (§ 2 UWG) des Beklagten ist. Es fehlt die geforderte geschäftliche Handlung. Sie blieb auch deshalb erfolglos mit ihrer Klage, weil hier das Framing einer ganzen Webseite verhandelt wird und nicht die Übernehme einzelner Inhalte. Ansprüche aus der Übernahme der Webseiteninhalte kann die Gemeinde nicht geltend machen, da sie nicht der Urheber der Bilder und Grafiken ist, sondern lediglich ein Verwertungsrecht besitzt (§§ 97, 72, 31, 29, 16, 2 UrhG). Die Textinhalte sind Sachinformationen ohne Schöpfungshöhe zukommt.

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 13 W 17/12


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