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Schutz einer 14-jährigen vor dem Stalking eines 79-jährigen

Celler Oberlandesrichter erteilen als Sexualtäter vorbestraften 79-jährigen, der ein Mädchen belästigt hat, Fernhaltegebote.


Schutz einer 14-jährigen vor dem Stalking eines 79-jährigen

Der Rentner R ist seit den 1960er Jahren mehrmals wegen Vergewaltigung verurteilt worden. In einem weiteren Fall wurde er wegen sexueller Belästigung eines Kindes bestraft. 2002 wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Nachdem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur deutschen Sicherungsverwahrung
die deutsche Praxis für nicht vereinbar mit Menschenrechts-Standards eingestuft hatte, erfolgte die vorzeitige Entlassung von R. R wurde unter Führungsaufsicht gestellt und er erhielt die Weisung erteilt, Kontaktaufnahmen zu Kindern zu unterlassen. Dennoch lauerte er 2012 der damals 12-jährigen Schülerin S unweit ihres Elternhauses auf dem Schulweg auf und sprach sie an. Es kam zu Handlungen, die von einem mit dem Fall befassten Richter mit den Worten „Er drängte ihr seine Zuneigung auf“ umschrieben wurden. Wegen dieses Verstoßes gegen die ihm während der Führungsaufsicht auferlegten Weisungen wurde R rechtskräftig 2012 zu einer Geldstrafe verurteilt.

Anfang 2014 hat R dann mehrmals Zusammentreffen mit der nun mit ihren 14 Jahren als Heranwachsende geltende S provoziert. Damit hatte er nicht gegen die ihm auferlegten Weisungen verstoßen, da diese sich ausdrücklich nur auf die Vermeidung von Kontakten zu Kindern bezog und nicht auf den Kontakt zu Heranwachsenden. Das sich durch die Begegnungen mit R massiv unter Druck gesetzt fühlende Mädchen und ihre Eltern suchten Schutz bei den Gerichten. Dabei wählten sie nicht die juristische Möglichkeit, durch einen Strafantrag wegen Stalkings ein strafrechtliches Verfahren in Gang zu setzen, sondern entschieden sich, abstellend auf das „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“, kurz „Gewaltschutzgesetz (GewSchG)“ vorzugehen.

Demnach (§ 1 I, II GewSchG) hat das angerufene Gericht auf Antrag einer vorsätzlich von einer anderen Person an Körper, Freiheit oder Gesundheit verletzten Person Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind. Entsprechendes gilt u. a. auch dann, wenn eine Person vorsätzlich und widerrechtlich einer anderen Person wiederholt nachstellt. Dem Gericht zur Verfügung stehende Maßnahmen sind vor allem Unterlassungsanordnungen, nach denen es dem Täter untersagt wird, sich in der Nähe der Wohnung der anderen Person aufzuhalten oder bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die andere Person regelmäßig aufhält. Zweck dieser Verbote ist es, zu verhindern, dass ein Zusammentreffen mit der anderen Person herbeigeführt wird.

In der Vorinstanz hat das Amtsgericht Hannover auf Antrag eine Gewaltschutzverfügung erlassen. Danach wurde es R generell untersagt, sich S näher als 50 m zu nähern. Außerdem wurde ihm insbesondere verboten, sich an bestimmten Örtlichkeiten, die regelmäßig von S zu bestimmten Zeiten aufgesucht werden, zu diesen Zeiten aufzuhalten: U-Bahn-Haltestelle, Schulweg und Einkaufsmarkt.

Das OLG Celle hat diese vom AG Hannover erlassene Verfügung, eine weiträumige Schutzzone für S zu schaffen, bestätigt. Bei ihrer Beschluss-Begründung stellten die Celler Richter klar, dass auch die Aufenthalts-Verbote, die sich gegen Verhalten richten, das R bisher noch nicht gezeigt habe, rechtens seien. Zum Beispiel hatte R die S bisher noch nie an der benannten U-Bahn-Haltestelle angesprochen. Nach Überzeugung des Gerichts seien diese Maßnahmen im Rahmen eines weiten Ermessenspielraums des Gerichts erforderlich und zulässig, um eine Belästigung für die Zukunft ausschließen zu können.

Ferner stellte das Gericht klar, dass die Vorstrafen und die Sicherungsverwahrung von R für sich gesehen bei dem Celler Beschluss unbeachtlich gewesen seien. Der Zweck des Gewaltschutzgesetzes sei unter anderem vor Stalking zu schützen. Dabei sei es unerheblich, ob Vorstrafen vorliegen. Entscheidend sei allein die aktuelle Bedrohungslage für S.

OLG Celle, Beschluss v. 27.08.2014, Az. 10 UF 183/14


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