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Schmerzensgeld bei Verteilung pornografischer Fotomontagen

OLG Oldenburg, Urteil vom 11. August 2015, Az. 13 U 25/15


Schmerzensgeld bei Verteilung pornografischer Fotomontagen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg (Niedersachsen) hat mit seinem Urteil vom 11. August 2015 unter dem Az. 13 U 25/15 entschieden, dass ein Schmerzensgeld in der Höhe von 15.000 Euro für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person durch die Veröffentlichung pornografischer Bildbearbeitungen von Fotos der Person als angemessen erachtet werden kann.

Wie die Pressestelle des OLG mitteilte, hatte der 13. Zivilsenat des Gerichts über einen pikanten Fall zu entscheiden: Das OLG verurteilte einen im niedersächsischen Oldenburg wohnhaften Mann, der Fotos seiner Schwägerin genutzt hatte, um sie in pornografischer Form aufzubereiten und im Internet zu veröffentlichen. Die Frau verklagte ihren Schwager auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer fünfstelligen Höhe und bekam zunächst vor dem LG Oldenburg Recht. Dieses sprach ihr den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 22.000 Euro zu.
Gegen dieses Urteil legte der Täter Berufung ein, hatte damit aber nur teilweise Erfolg. Denn das OLG minderte die Schmerzensgeldsumme zwar, zahlen muss der Mann jedoch immer noch satte 15.000 Euro an seine Schwägerin.

Diese ist im Oktober des Jahres 2010 darauf aufmerksam gemacht worden, dass es pornografische Bilder ihrer Person auf diversen Seiten im Internet zu betrachten gebe.
Dabei handele es sich um so genannte Fotomontagen, die das Gesicht der Klägerin und den teilweise oder völlig nackten Körper anderer Frauen in verschiedenen pornografischen Posen zeigen. Manche der Darstellungen enthielten sogar den Wohnort und den Namen der Klägerin. Diese hatte sogleich ihren Schwager als Täter im Verdacht und erstattete bei der Polizei Strafanzeige gegen ihn. Die Polizei durchsuchte im Rahmen des dann folgenden Ermittlungsverfahrens das Haus des Beklagten und hat diverse Festplatten und Computer beschlagnahmt. Auf den Rechnern und Datenträgern befanden sich etliche pornografische Darstellungen und Bilder der Klägerin, die der Täter offensichtlich manipuliert hatte. Der Täter bestritt, mit diesen Bildern etwas zu tun zu haben und behauptete, die Festplatten und Rechner hätten frei in seinem Arbeitszimmer herumgelegen und seien zeitweilig auch an Bekannte Verwandte und Freunde verliehen worden.

Die Betroffene erhob Klage bei dem Landgericht Oldenburg und nahm damit ihren Schwager wegen der Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht Oldenburg kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Fotomontagen durch den Beklagten erstellt und auch im Internet verbreitet wurden.
Wegen der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in der Höhe von 22.000 Euro.
Mit diesem Urteil war der Beklagte nicht einverstanden und legte Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Den Tatvorwurf stritt er weiterhin ab und rügte die Beweiswürdigung des LG. Das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 Euro sei viel zu hoch nach seiner Ansicht. Doch auch das OLG hielt den Beklagten für den Urheber der zusammengestellten manipulierten Bilder. Es reduzierte jedoch das Schmerzensgeld auf 15.000 Euro, denn höhere Beträge würden in der Rechtsprechung lediglich dann zugesprochen, wenn dem Opfer einer solchen Veröffentlichung konkrete Nachteile wie Belästigungen aus der Tat erwachsen wären. Das sei bei der Klägerin zum Glück nicht so gewesen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 11. August 2015, Az. 13 U 25/15


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