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Schadensersatz wegen Pressebericht

Unbegründete Anschuldigung einer Zeitung führt zu Schadensersatzzahlung


Schadensersatz wegen Pressebericht

Das Landgericht Hamburg urteilte am 20. Mai 2009, dass die Berliner Boulevardzeitschrift B.Z. 40.000 € an einen Universitätsprofessor, der aufgrund eines Sexualverbrechens verurteilt wurde, zu zahlen hat, da die Berichterstattung eine verunglimpfende Sprache verwendete.

Der Kläger wurde ein Jahr zuvor in Thailand von der örtlichen Polizei festgenommen und des sexuellen Kindesmissbrauchs beschuldigt. Bei der Festnahme wurde der Kläger in Gesellschaft zweier junger Männer aufgefunden, deren Alter zunächst auf 13 und 15 Jahre festgelegt wurde. Die Männer gaben an, der Kläger habe ihnen Geld für sexuelle Dienste gezahlt. Da es sich bei ihnen um Obdachlose handelte und auch sonst keine amtlichen Dokumente unter ihren Namen vorlagen, konnte das tatsächliche Alter nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Während der Vernehmung gaben die Männer an, volljährig zu sein, und das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Auch eine Wohnungsdurchsuchung fand keine eindeutigen Anzeichen, dass der Professor jemals sexuellen Kontakt mit Kindern hatte.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Festnahme an einer thailändischen Universität unterrichtete, gab an, überhaupt keine sexuellen Handlungen an den vermeintlichen Jugendlichen durchgeführt zu haben. Er behauptete, Opfer einer Verschwörung geworden zu sein. Anstelle der jungen Männer hatte er in dem Apartment einen Bekannten treffen wollen. Nachdem die jungen Männer ihm mitteilten, dass der Bekannte bald eintreffen würde, verweilte er im Zimmer. Die Tatsache, dass sowohl er, als auch seine Begleiter bei der Festnahme unbekleidet waren, erklärte er mit der Begründung, dass alle kurz zuvor geduscht hatten. Die Anschuldigungen der Zeitschrift waren also unbegründet und führten zur Ächtung des Klägers und seiner Familie in deren Umfeld.

Vertreter der Zeitung argumentierten, dass die Umstände der Festnahme ausreichend Grund zur Annahme gaben, es handele sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Sexualverbrecher, und behaupteten, die Einstellung der Verfahren gegen ihn sei auf Korruption zurückzuführen. Auch vertraten sie die Ansicht, dass in der Wohnung des Professors gefundene CDs kinderpornografisches Material enthielten. Daher bestehe ein gerechtfertigtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall, weshalb die Persönlichkeitsrechte des Klägers in den Hintergrund gestellt werden müssen.

Das Gericht urteilte gegen die Zeitungsverleger und sprach dem Kläger eine Geldentschädigung zu. Zunächst sahen sie im Abdruck eines großformatigen Fotos, das den Kläger nackt zeigt, eine Verletzung seiner Intimsphäre, die auch durch ein öffentliches Informationsbedürfnis nicht zu rechtfertigen ist. Die Aussage, der Kläger sei ein Sexualverbrecher, ist eine Tatsachenbehauptung, für die es laut Gericht keine Anhaltspunkte gibt. Das thailändische Polizeiprotokoll, auf das sich die Verleger beziehen, ist alleine nicht ausreichend, um die Anschuldigung zu rechtfertigen, da die Richtigkeit der Angaben nicht endgültig bewiesen werden kann. Auch die Aussage eines polizeilichen Experten, der das Alter der jungen Männer einschätzen sollte, ist kein überzeugender Beweis.

Darüber hinaus erkannten die Richter gerade in der Straftat des sexuellen Kindesmissbrauchs eine besonders rufschädigende Anschuldigung. Aufgrund dieser außerordentlichen Wirkung hätte die journalistische Sorgfaltspflicht eine genauere Überprüfung der Tatsachen erfordert. In Verbindung mit beleidigenden Ausdrücken wie "Sexmonster", der Behauptung, der Kläger habe für sexuelle Dienste gezahlt und dem Abdruck eines übergroßen Fotos wurde der Kläger erniedrigt und von der Zeitung regelrecht an den Pranger gestellt.

Da die Richter die Erklärungen des Klägers sein Verhalten im thailändischen Stundenhotel betreffend als "unglaubhaft und nicht plausibel" einschätzten, sahen sie die Berichterstattung nicht als völlig unbegründet an, weshalb der Schadensersatzbetrag 40.000 € und nicht wie vom Kläger gefordert 80.000 € beträgt.

LG Hamburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. 324 O 733/09


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