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Schadensersatz: Kündigung des Mobilfunk-Vertrags

AG Münster, Urteil vom 30.10.2015, Az. 48 C 2904/15


Schadensersatz: Kündigung des Mobilfunk-Vertrags

Das Amtsgericht (AG) in Münster hat mit seinem Urteil vom 30.10.2015 unter dem Az. 48 C 2904/15 entschieden, dass ein Rabatt auf die Grundgebühr, der einem Kunden beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages versprochen wurde, auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz zu berücksichtigen ist, wenn dieser Vertrag vorzeitig durch den Anbieter gekündigt wird. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der Vergütung unter Berücksichtigung des Rabatts für die restliche Laufzeit des Vertrags. Abgezogen werden müssen die ersparten Aufwendungen des Anbieters zu 50 Prozent.

Damit hat das AG die Beklagte verurteilt, 363 € an die Klägerin zu zahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

Streitig waren zwischen den Parteien Entgeltansprüche aus einem Mobilfunkvertrag. Die Klägerin ist eine Mobilfunkanbieterin und schloss mit der Beklagten am 19.03.14 einen Mobilfunkvertrag „Red T ohne Smartphone“ mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Die Beklagte zahlte seit August 2014 die Rechnungen nicht mehr. Ende Januar 2015 kündigte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten vorzeitig wegen des Zahlungsverzugs.

Die Klägerin macht den Basispreis in Höhe von rund 25 € netto abzüglich des Rabattes in Höhe von rund 17 € netto + Mehrwertsteuer geltend. Außerdem verlangt sie insgesamt 19,50 Euro Mahnkosten. Für die kurzfristige Sperrung der SIM-Karte berechnete die Klägerin weitere 10 Euro und außerdem rund 300 Euro Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung. Die Rechnungen hatte die Klägerin auch angemahnt. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf die Grundgebühren (Basispreis) zu haben, ohne einen Rabatt berücksichtigen zu müssen.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 612 Euro nebst 26 Euro Mahnkosten und 124 € Inkassokosten zu verurteilen. Die Beklagte äußerte sich nicht.

Das AG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 353 € aus dem Mobilfunkvertrag und Mahnkosten in Höhe von 1,50 € zu.

Bis zur Kündigung des Vertrages habe die Klägerin Anspruch auf Vergütung der Dienste gehabt und zwar in vereinbarter Höhe, die sich aus der Grundgebühr abzüglich des Rabatt und den Verbindungsgebühren zusammensetzt.
Nach der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch die Klägerin ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von rund 300 Euro. Außerdem stehe ihr ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von rund 55 € zu. Die Höhe dieses Schadens bemesse sich nach der Höhe der vereinbarten Kosten für die restliche Laufzeit des Vertrages. Bei einem Basispreis in Höhe von 25 € abzüglich Rabatt in Höhe von 16 € netto, multipliziert mit der regulären restlichen Vertragslaufzeit ergebe sich ein Betrag in Höhe von 109 €.
Die Klägerin gehe fehl in der Auffassung, den Rabatt nur vertragstreuen Kunden gewähren zu müssen. Vorliegend sei zu ermitteln, welcher Schaden durch vorzeitige Vertragsbeendigung entstanden sei. Wäre der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden, hätte die Klägerin keinen Anspruch in Höhe des Rabatts, daher habe sie auch durch die vorzeitige Beendigung keinen Schaden erlitten. Von dem Betrag seien ersparte Aufwendungen in der Höhe von 55 € abzuziehen, weil die Klägerin insoweit einen Schaden nicht erleide. Wegen der Kündigung des Diensteverhältnisses entfalle die Pflicht der Klägerin, vertragliche Pflichten zu erfüllen.
Ein weiterer Betrag sei abzuziehen, der sich auf zumindest 50 % der Grundgebühr belaufe.
Mahnkosten schließlich könne die Klägerin nur in Höhe von 1,50 € geltend machen, weil die Kosten für die Erstellung eines Mahnschreibens auf höchstens 1,50 Euro anzusetzen seien. Kosten für die erste Mahnung seien als verzugsbegründend nicht erstattungsfähig. Maximal seien nur zwei Mahnschreiben erstattungsfähig. Weitere Mahnungen seien offensichtlich nicht erfolgversprechend, wenn der Kunde bereits Mahnschreiben ignoriert habe.
Ferner könne die Klägerin auch keine Rechtsanwalts- oder Inkassokosten verlangen.
In einem einfachen Fall könne es einem gewerblichen Großunternehmen zugemutet werden, für die Geltendmachung einer Forderung auf anwaltliche Hilfe zu verzichten. Anderenfalls müsse es die Kosten hierfür selbst tragen, da er gegen die Schadenminderungspflicht verstoße.

AG Münster, Urteil vom 30.10.2015, Az. 48 C 2904/15


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