• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall

EBVZ verliert in 2. Instanz - LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14


Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall

Mit Urteil vom 5. August 2014 hat das Landgericht Bonn entschieden, dass Verträge, die wettbewerbsrechtlich auf unlautere Art und Weise (hier: "Cold Call") zu Stande kommen, nicht zwangsläufig nichtig im Sinne des § 134 BGB sein müssen. Auch liegt nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Dies kann allerdings dann gelten, wenn der Vertragsabschluss von weiteren Umständen begleitet wird. Das Landgericht hat allerdings auch entschieden, dass die Entgeltforderung als Gegenleistungspflicht des Kontraktes durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Nr. 2 UWG amortisiert werden kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn durch unzulässige Telefonwerbung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen, wobei die Verletzung schuldhaft erfolgt sein muss.

Mit dem Rechtsstreit hat die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung gegenüber der Beklagten wegen einer Eintragung in ein digitales Verzeichnis geltend gemacht. Es handelte sich bei ihr um die Inhaberin eines Verlages für digitale Medien, so dass sie unter anderem ein elektronisches Branchenverzeichnis im Internet betreibt. Bei der Beklagten handelte es sich um die Betreiberin eines Ladengeschäfts für biologische Produkte. Mit Anruf vom 3. Mai 2013 wurde der Beklagten von einem Mitarbeiter der Klägerin der Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis angeboten. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 36 Monaten haben. Als Entgelt sollten von der Beklagten rund 700 € gezahlt werden. In dem Telefongespräch signalisierte die Beklagte grundsätzlich Interesse an dem Angebot. Dennoch wollte sie ein weiteres Gespräch mit einem Vertreter der Klägerin führen, um weitere Details zu besprechen. Das zweite Gespräch fand wenige Stunden später statt und wurde auch aufgezeichnet, wobei die Beklagte dazu ihre Zustimmung erteilt hatte.

In dem zweiten Telefonat bejahte die Beklagte, dass grundsätzlich eine Einigung über die Eintragung erzielt worden ist. Anschließend wurde eine Monatsrate von rund 20 € vereinbart. Auf Rückfrage bestätigte die Beklagte auch, dass sie selbst Inhaberin des Ladens sei. Ebenso bestätigte sie die Richtigkeit ihrer Rechnungsadresse. Gemäß § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist hingegen die Vorleistungspflicht eines Kunden festgeschrieben. Des Weiteren besteht kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von rund 700 € nicht. Nach einem Mahnschreiben zeigte sich ebenfalls keine Reaktion auf die Forderung. Stattdessen erklärte sie am 24. Mai 2013 die Anfechtung des Vertrages. Hilfsweise machte sie einen bestehenden Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin geltend.

Das Amtsgericht gab der Klage in erster Instanz teilweise statt und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin zwischen Februar 2014 bis April 2016 monatlich einen Betrag in Höhe von rund 20 € zu zahlen. Dagegen legte die Beklagte Berufung vor dem Landgericht Bonn ein.

Die Berufungsinstanz gab der Beklagten mit seinem Urteil Recht. Zwar habe die Klägerin ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gegen die Beklagte gehabt. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 611 Abs. 1 BGB. Dieser sei allerdings im Sinne der §§ 387, 389 BGB erloschen, weil der Beklagten ihrerseits den die Klägerin ein Schadensersatz Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Nr. 2 UWG zustehe.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Vertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist. Dieser habe im Sinne von § 147 Abs.1 S.2 BGB auch mündlich geschlossen werden können. Es handle sich bei dem Kontrakt um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB. Daher sei die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verpflichtet gewesen. Der Vertrag sei insbesondere nicht gemäß § 134 BGB(Gesetzliches Verbot) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) nichtig. Die Beklagte habe ihn auch nicht wirksam anfechten können, da kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum vorgelegen hat. Allerdings habe die Beklagte ihrerseits einen Schadensersatzanspruch, da es sich bei dem ersten Kontakt um einen so genannten "Cold Call" gehandelt habe. Der Werbeanruf wäre daher nur zulässig gewesen, wenn die Beklagte vorher eingewilligt hätte. Diese Voraussetzung liege vorliegend jedoch nicht vor, so dass der Anspruch der Beklagten bestehe.

LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland