• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Säuglingsbild mit der Überschrift "Samenraub"

LG Köln, 28 O 341/13


Säuglingsbild mit der Überschrift "Samenraub"

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 11.12.2013 unter dem Aktenzeichen 28 O 341/13 entschieden, dass es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes von Säuglingen darstelle, wenn deren Foto im Rahmen eines Berichtes über "Samenraub" veröffentlicht werde, der unter der Überschrift: “Samen-Raub - warum werden Frauen nicht belangt, wenn sie Männern ein Kind unterjubeln?” erschienen ist. Das LG Köln vertritt die Auffassung, ein solcher Bericht sei geeignet, das Verhältnis zwischen Mutter und Kind zu stören. Der Mutter werde zu Unrecht "Samenraub" vorgeworfen.

Auch wenn die Bilder weichgezeichnet, also verfremdet wurden, sei das Bild für Menschen im Bekanntenkreis erkennbar. Das dem Säugling zukommende Recht am eigenen Bild werde hierdurch so schwerwiegend verletzt, dass ein Schadensersatzanspruch entstehe. 

Das Gericht verurteilte daher den Beklagten zur Zahlung von 5000 € nebst Zinsen und Kosten.

Die klagenden Säuglinge wurden mit dem Sperma des früheren Ehemannes ihrer Mutter durch eine künstliche Befruchtung gezeugt. Die Einwilligung des Mannes soll vorgelegen haben. Nach der Geburt der Säuglinge wurden Fotos derselben von der Mutter für Danksagungskarten genutzt und an Bekannte versandt. Nach Trennung von der Mutter verklagte der Säuglingsvater die Kinderwunschklinik auf Schadensersatz, weil die künstlichen Befruchtungen angeblich ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden. Die Einwilligungserklärung trage nicht seine Unterschrift. Die Klage wurde abgewiesen, da der Vater die Unterschriften selbst geleistet habe.

Im Zuge dieses Verfahrens kam es zu einer Berichterstattung in den Medien unter dem Schlagwort "Samenraub". Im Internet, unter der Adresse www.anonym.de, postete der Beklagte einen Bericht unter der Schlagzeile "Prozess um Zwillingsgeburt - meine Ex hat mein Sperma geklaut… und DAS ist das Ergebnis". Darunter erschien das Säuglingsfoto der Kläger. Die Gesichter wurden dabei verfremdet. Daneben ist ihr Vater abgebildet. Dieser wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Säuglinge abgemahnt. Er gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Mutter der Säuglinge ab, die Abgabe gegenüber den Säuglingen selbst erfolgte nicht.

Der Beklagte stellte dann einen weiteren Artikel, diesmal unter der Überschrift „Samen-Raub - warum werden Frauen nicht belangt, wenn sie Männern ein Kind unterjubeln?” auf seine Homepage. Hierzu verwendete er das gleiche Foto mit verfremdeten Gesichtern. Auch diese Handlung wurde mit einstweiliger Verfügung untersagt. Der Beklagte erkannte dies an. Sodann forderten die klagenden Säuglinge eine Zahlung von 5000 Euro.

Nachdem die Forderung erfolglos blieb, verklagten sie ihren Vater und bekamen vor dem LG Köln Recht. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus dem § 823 BGB sowie den Art. 1, 2 GG und den §§ 22, 23 KUG

Ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht setze voraus, dass der Eingriff schwerwiegend sei und nicht anders als durch Geld ausgeglichen werden könne. Ob es sich um eine schwerwiegende Handlung handele, hänge insbesondere von der Tragweite ab, z.B. vom Ausmaß der Verbreitung verletzender Aussagen, von einer Nachhaltigkeit der Interessen- oder Rufschädigung und vom Anlass sowie Beweggrund des Verletzers und dem Grad des Verschuldens.

Auch der Grad des Ausgeliefertfühlens des Opfers spiele eine Rolle. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben.

Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen 28 O 341/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland