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Rückübertragung einer Handynummer im EV-Verfahren möglich

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2015, Az: 2-28 O 281/15


Rückübertragung einer Handynummer im EV-Verfahren möglich

Gegen den Entzug der Mobilfunknummer durch das Telekommunikationsunternehmen kann sich der Kunde auch zeitnah im Wege einer einstweiligen Verfügung wehren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde selbst ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Nutzung dieser Nummer hat. Die Wiedereinräumung ist auch dann möglich, wenn der Telekommunikationsanbieter die Nummer mittlerweile neu an einen anderen Kunden vergeben hat.

Sachverhalt
Ein Kunde verlor seine langjährig genutzte Mobilfunknummer. Der Provider hatte diese an eine andere Person übertragen. Der Kunde wollte seine alte Nummer zurück und kontaktierte sein Mobilfunkunternehmen. Der Kunde, welchem die ehemalige Nummer zugeordnet worden war, stimmte einer Rückübertragung zu. Dennoch wies der Mobilfunkanbieter alle Ansprüche zurück und verwies auf die technische Unmöglichkeit. Ferner sei kein Interesse des Kunden an seiner ehemaligen Nummer erkennbar.

Hiergegen wehrte sich der Kunde im Wege eines einstweiligen Verfahrens. Erst in diesem Verfahren räumte der Mobilfunkdienstleister dem Kunden seine ehemalige Mobilfunknummer wieder ein. Der Mobilfunkanbieter trug unter anderem vor, die Wiedereinräumung der ehemaligen Telefonnummer sei eine Vorwegnahme der Hauptsache und könne daher nicht im einstweiligen Rechtsschutz begehrt werden.

Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt legte dennoch allein dem Mobilfunkunternehmen die Kosten des Verfahrens auf. Die Kundin konnte durch ihre eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen, dass sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der ehemaligen Rufnummer hat. Dies wird auch dadurch deutlich, dass gerade bei einer langjährigen Nutzung von Rufnummern diese dem gesamten Freundes- und Bekanntenkreis des Mobilfunkkunden bekannt sind. Gleiches gilt für die aufgebauten geschäftlichen Kontakte.

Davon unabhängig entstände bei einer, wie im vorliegenden Fall, grundlosen Neuverteilung von Rufnummern für den Kunden ein erheblicher Aufwand, um die neue Rufnummer sämtlichen Mobilfunkkontakten mitzuteilen und sich auf diese neue Nummer einzustellen. Wie wichtig die eigene langjährig genutzte Rufnummer für viele Telefonkunden ist, zeigt sich auch daran, dass diese selbst bei einem Providerwechsel oft mitgenommen wird.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Mobilfunkanbieter, trotz Zusage der anderen betroffenen Kundin, die ehemalige Rufnummer nicht zurück übertragen hat und technische Unmöglichkeit vortrug. Dies ist keinesfalls der Fall, wie sich allein durch die schnelle Rückübertragung auf die Klägerin nach Erhebung der Klage zeigt. Die Klägerin hat ferner durch Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen dargelegt, dass erst seit September 2015 die Rufnummer neu vergeben worden ist. Die Antragsgegnerin hatte vorgetragen, die Rufnummer bereits seit Februar 2015 neu vergeben zu haben. Auch dies stellte sich in dem Verfahren als unzutreffend heraus.

Ferner musste die Antragstellerin auch nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache warten. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der eigenen Rufnummer war der Antragstellerin auch im vorläufigen Verfahren bereits die Wiedereinräumung zu gewähren. Anderenfalls wäre es der Antragstellerin im Nachhinein nicht möglich etwaige Schadensansprüche zu beziffern oder den wirtschaftlichen Schaden allgemein zu ermitteln. Bereits aus diesem Grund hatte die einstweilige Verfügung Erfolg. Da sich der Mobilfunkanbieter durch Wiedereinräumung der Nummer im laufenden Verfahren in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat, waren ihm auch die Kosten aufzuerlegen.

Fazit
Mit der Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main die Rechte von Mobilfunkkunden weiter gestärkt. Es hat die Rufnummer nicht als bloße Gegenleistung des Mobilfunkanbieters angesehen, sondern als separaten Wert für den Mobilfunkkunden angesehen. Insbesondere kann eine neu vergebene Rufnummer aufgrund der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung nicht mit einer langjährigen Rufnummer gleichgesetzt werden. Zudem ist durch die Entscheidung klargestellt, dass Kunden fortan künftig direkt und schnell gegen den Provider vorgehen können, um ihre Rechte durchzusetzen und nicht mehr auf jahrelange Hauptverfahren verwiesen sind.

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2015, Az: 2-28 O 281/15


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