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RTL-Filmaufnahmen bei Zalando bleiben verboten

LG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 324 O 252/14


RTL-Filmaufnahmen bei Zalando bleiben verboten

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.07.2014 unter dem Az. 324 O 252/14 entschieden, dass die Arbeitsbedingungen einer Firma nur unter bestimmten Umstanden gefilmt werden dürfen.

Der Antragsgegnerin wurde es im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, Filmmaterial, die die Räumlichkeiten der Antragstellerin zeigten, erneut zu veröffentlichen.
Die Antragsgegnerin ist eine Produktionsfirma für einen Fernsehsender. In einer Sendung wurde ein Bericht mit Filmaufnahmen aus dem Betrieb der Antragsgegnerin veröffentlicht.
Der Bericht geht auf eine Angestellte zurück, die kurz bei der Antragstellerin beschäftigt war. Mit versteckter Kamera hat sie in den Räumen der Antragstellerin Filmaufnahmen gemacht. Nachdem dies der Antragsstellerin bekannt wurde, hat sie die fristlose Kündigung ausgesprochen und Anzeige erstattet.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt.
Im weiteren Verlauf hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen lassen, reichte einen Verfügungsantrag beim LG Köln ein und wurde von diesem auf Bedenken hingewiesen. Die Antragstellerin nahm den jetzt hier gegenständlichen Bestandteil ihres Antrags zurück und reichte den Antrag beim LG Hamburg ein, das die einstweilige Verfügung erließ.

Nach Angaben der Antragsgegnerin sei es in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass es rechtsmissbräuchlich sei, einen Antrag an zwei Gerichten einzureichen, wie von der Antragstellerin praktiziert. Die Dringlichkeit sei somit entfallen.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien nicht verletzt worden, wie man auch an dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft sehen könne. Es sei nicht in einen “besonders geschützten Raum” eingegriffen worden und es handele sich auch nicht um einen “höchstpersönlichen Lebensbereich”.

Vereinzelte unwahre Tatsachenbehauptungen seien nicht relevant und auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Maßgeblich sei nur, ob Missstände von gravierendem Ausmaß gezeigt worden seien, was hier der Fall sei.
Die Mitarbeiter können ihren Arbeitsbereich nicht frei wählen und könnten nur Interesse bekunden. Es werde dann nach betrieblichem Bedarf und Eignung entschieden. Es gebe Laufwege von bestimmter Länge. Es sei die Rede von einem “tödlichen Zwischenfall” gewesen. Dieser habe sich aber nicht im Büro zugetragen. Der Herzinfarkt habe sich auf der Toilette ereignet und zwar nicht auf der Toilette der Firma.
Die Arbeitsbedingungen stünden schon lange in der Kritik. Auch würden die Pausen nicht zur Erholung genutzt werden können. Das sei den Wegen und Diebstahlkontrollen geschuldet, die mitunter 10 Minuten in Anspruch nehmen.

Die Überwachung der Mitarbeiter sei schon in früheren Berichten Thema gewesen. Die Mitarbeiter klagten über Leistungsdruck. Teamleiter würden sich "unter das Volk" mischen. Man wisse jederzeit, wo der Mitarbeiter sei. Das Reden mit Kollegen sei nicht erlaubt, die Mitarbeiter würden schikaniert. Feedback-Gespräche dienten nur dem Aufbau von Druck, die Mitarbeiter würden ständig bezüglich der Zahlen ermahnt.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung.

Doch das LG bestätigt die einstweilige Verfügung. Der Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin zu. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin verletze das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Der Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich und ein Verfügungsgrund liege vor. Das LG Köln habe keine Entscheidung getroffen.

In der Sache sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht auf Informationsinteresse der Öffentlichkeit, der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin und dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Im vorliegenden Fall überwiege letzteres.
Es komme dabei nicht auf die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft an, noch auf einen Strafantrag, denn es gehe hier um eine Abwägung zwischen Interessen und nicht um Tatsachenfragen. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Aufnahmen durch Täuschung erlangt worden seien mit der Absicht, die Informationen gegen die Antragstellerin einzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass gegen das Hausrecht verstoßen worden ist, da die Aufnahmen nicht genehmigt waren.

Einerseits komme dem Recht der Meinungsfreiheit ein größeres Gewicht zu, je mehr sich die Meinungsäußerung zu einem geistigen Meinungskampf eignet. Es spiele aber auch das Mittel der Informationsbeschaffung eine Rolle. In vorliegendem Fall sei es das Mittel der Täuschung. Bei dieser Sachlage sei eine Veröffentlichung zu unterlassen, wenn nicht den Informationen ein solches Gewicht zukomme, dass es die Bedenken überwiege.

LG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 324 O 252/14


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