Roaming-Gebühren bei Freischaltung durch Kunden
Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 unter dem Az. 24 C 3609/14 entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Mobilfunkanbieter entsteht, wenn dieser nicht ausreichend über Kosten informiert.
Damit hat das AG Düsseldorf die Beklagte verurteilt, rund 2400 Euro an die Klägerin zu zahlen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag für ihren minderjährigen Sohn abgeschlossen. Sie macht einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Nutzungsgebühren geltend.
Der Sohn der Klägerin nutzte den Mobilfunkvertrag während einer Reise nach Nordamerika und rief von dort Dienstleistungen der Internetseite web.W.de ab.
Hierfür berechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 950 Euro, später rund 3000 Euro und schließlich knapp 4000 Euro.
Am 12.08.13 hat die Beklagte eine SMS auf das Smartphone des Sohnes der Klägerin gesandt, mit der mitgeteilt wurde, das Limit von 50 Euro für den Datenservice im Ausland sei erreicht. Zudem wurde auch postalisch mitgeteilt, dass erhöhte Gebühren für die Nutzung von Diensten im Ausland entstanden seien.
Es folgte abermals eine SMS an die Klägerin:
"Wenn Sie das Limit beim Surfen im Ausland aufheben wollen, antworten Sie bitte mit JA."
Dies wurde mit "JA" bestätigt.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 01.10.13 über die Rechnungshöhe beschwert. Aus Kulanz verrechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 378 Euro und lehnte eine weitergehende Rückerstattung ab.
Nach Ansicht der Klägerin ist die Beklagte zu einer fairen Kostenkommunikation verpflichtet. Dieser sei sie nicht nachgekommen, obwohl ihr eine Schadensminderungspflicht obliege. Die von der Beklagten gewählten Informationsvarianten seien ungeeignet, den Sohn vor einer Kostenfalle zu schützen.
Es stünden der Klägerin daher 3600 Euro zu, die die Beklagte zu erstatten hätte.
Diese behauptet, ihren Informationspflichten ausreichend nachgekommen zu sein und beantragt, die Klage abzuweisen.
Das AG Düsseldorf hält die zulässige Klage für teilweise begründet. Die Erstattung der Kosten stehe der Klägerin jedoch nur in Höhe von rund 2400 Euro zu.
Der Anspruch auf Schadensersatz leite sich aus den §§ 280, 241 BGB i.V.m. Artikel 15 Abs. 3 und 6 der EU-Roaming-Verordnung her.
Der Anspruch auf Schadensersatz der Klägerin sei jedoch wegen deren Mitverschuldens um ein Drittel des geltend gemachten Betrages zu kürzen. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie nicht in einer den Vorgaben der EU-Roaming-VO konformen Weise über die Kosten der Nutzung aufgeklärt habe. Dieser Pflicht sei durch Warnhinweise, Popup-Fenster, SMS, Mails und ähnliche geeignete Signale nachzukommen. Der Mobilfunkanbieter solle so seine Kunden vor einer unabsichtlichen Selbstschädigung schützen. Der Mobilfunknutzer solle konkret und individuell auf den je geltenden Tarif aufmerksam gemacht werden. Für den Kunden erschließe es sich der unvergleichlich viel höhere Preis von Auslandstarifen nicht schon durch den Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit von Roaming-Diensten.
Die Klägerin sei nur darüber informiert worden, dass die Kostenobergrenze überschritten gewesen sei. Über die Höhe der Kosten sei sie nicht im Bilde gewesen.
Da die Verordnung vorsehe, dass eine Meldung an das mobile End-Gerät des Kunden zu erfolgen habe, sei das postalische Schreiben nicht beachtlich.
Die Klägerin sei jedoch durch ihr fahrlässiges Verhalten mitbeteiligt an der Entstehung der Kosten gewesen. Auf die Mitteilungen, das Daten- bzw. Kostenlimit sei überschritten, habe sie die Roamingdienste weiter genutzt und habe sich nicht über die Kosten informiert. Hierdurch habe sie die Sorgfalt außer Acht gelassen.
Ein Mitverschulden liege dann vor, wenn ein Geschädigter für seine Rechtsgüter eine Gefahrenquelle geschaffen habe, die vermeidbar gewesen wäre.
Maßgeblich sei, ob der Geschädigte ein Maß an Sorgfalt unterschritten habe, das ein verständiger Mensch aufzuwenden pflegt, um sich vor einem Schaden zu schützen. Das sei hier der Fall gewesen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2014, Az. 24 C 3609/14