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Risiko: Kameras in der eigenen Wohnung

BGH, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 5 StR 198/16


Risiko: Kameras in der eigenen Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2016 entschieden, dass zur Erfüllung des Tatbestands der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Überwindung bestimmter Sichtschutzmaßnahmen nicht erforderlich ist.

Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts Bremen aus Jahr 2015, mit dem an einem Gymnasium tätiger Lehrer wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Bewährungsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt worden war. Der Mann hatte nach Feststellung des Gerichts einvernehmlichen Sex mit zwei 15 bzw. 16 Jahre alten Schülerinnen, die sich zuvor an ihn in seiner Funktion als Vertrauenslehrer der Schule gewandt hatten. Ohne Kenntnis der beiden Schülerinnen filmte er einige dieser sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem PC und teilweise auf weiteren Speichermedien ab.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein, über die der BGH schließlich zu befinden hatte. Streitpunkt war dabei die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bild- bzw. Filmaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach Auffassung des Angeklagten bzw. seines Vertreters sei eine Verurteilung deswegen ausgeschlossen, weil er sich beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb eines geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte.

Der BGH wollte dieser Argumentation in seinem Beschluss allerdings nicht folgen. Vielmehr stellte er klar, dass die Feststellungen des Landgerichts Bremen jeweils die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen würden. Ein Schuldspruch sei entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Darauf kommt es nach Überzeugung der Rechter nämlich gar nicht an. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich die entsprechende Strafvorschrift nämlich nicht auf Fälle, in denen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befinde, sei für den Tatbestand völlig unerheblich, so das Gericht. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO wurde deshalb auch vom BHG als unbegründet verworfen.

Zur Unzulässigkeit der beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO, die ebenfalls in der Revision vorgebracht wurden, merkte das Gericht darüber hinaus an, dass das Revisionsvorbringen im Hinblick auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der beiden vom Landgericht nicht vernommenen Zeuginnen nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2016 in erheblichem Umfang unvollständig gewesen sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Zeugin S. bezüglich des von ihr nur wahrgenommenen Standorts der Filmkamera und hinsichtlich der Zeugin G. in Bezug auf eine durch den Angeklagten erfolgte Herstellung von Fotografien mit einem Handy.

BGH, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 5 StR 198/16


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