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Haftung RetroShare

Urheberrechtsverletzungen bei Benutzung der Software RetroShare


Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 24. September 2012, Az.: 308 O 319/12), in der es um eine einstweilige Verfügung ging, festgestellt, dass die Nutzung der Software "RetroShare" zu einer (Störer-)Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter führen kann. Denn anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes werde durch die Zurverfügungstellung eines Anschlusses zur Durchleitung von Dateien eine Verletzung von Urheberrechten ermöglicht.

Bei RetroShare handelt es sich um ein neueres Tool, das dem so genannten "Darknet" zugerechnet wird. Während frei und öffentlich zugängliche P2P-Netzwerke als Möglichkeiten zum Download immer mehr in das Visier juristischer Kontrolle geraten, spielt das Darknet für den Bereich des Datei-Downloads eine zunehmend wichtige Rolle. Immer mehr Internetuser weichen auf das Darknet aus, um der Gefahr zu entgehen, für illegale Downloads verantwortlich gemacht zu werden. RetroShare spielt als Software in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.

Neben der Möglichkeit des Austausches von Dateien zwischen zwei Rechnern kann mit dieser Software zusätzlich die Durchleitung von Dateien bewirkt werden, die sich auf dem Rechner eines Dritten befinden. Diese "Dritt-Durchleitung" wird durch das "Friend-to-Friend"-Prinzip möglich gemacht. Das Netzwerk wird auf Bekannte beschänkt. Der Uploader und der Downloader müssen deshalb nicht direkt miteinander kommunizieren, sondern ein Datei-Austausch kann über gemeinsame Freunde erfolgen, die dieses "dunkle Netz" ebenfalls nutzen.

Ein solcher Fall lag dem Landgericht Hamburg jetzt zur Entscheidung vor. Eine vom Urheber beauftragte Gesellschaft ermittelte die IP-Adresse eines RetroShare-Users, über dessen Anschluss eine Datei von Dritten durchgeleitet wurde. Der von der Ermittlungsgesellschaft in Anspruch genommene User bestritt jedoch eine Verantwortung, weil sich die in Frage stehende Datei niemals auf seinem Rechner befunden habe. Er habe sie deshalb auch zu keinem Zeitpunkt zum Download angeboten.

Das Landgericht Hamburg hat in diesem Fall jedoch eine Störerhaftung des Antragsgegners angenommen, weil dieser seine Prüfpflichten verletzt habe. Dies sei vergleichbar mit der Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die dieses WLAN-Netz nutzen. Der BGH (Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08) hatte die Inanspruchnahme als Störer für möglich gehalten, wenn der Verantwortliche keine ausreichenden Schutzvorkehrungen dahingehend trifft, dass andere das WLAN-Netz für illegale Downloads nutzen.

Der vorliegende Fall sei durchaus vergleichbar: Der Betroffene habe hier bewusst eine Software eingesetzt, die anderen eine Urheberrechtsverletzung durch die Durchleitung von Dateien ermöglicht habe. Weil es ihm dabei auch bewusst gewesen sei, dass er die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte letztlich nicht kontrollieren konnte, habe er gegen seine Prüfpflichten verstoßen. Er hafte deshalb zwar weder als Täter noch als Teilnehmer, jedoch als Störer, weil er einen adäquat-kausalen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung geleistet habe.

Um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, sei auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, so das Gericht. Die dem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vorangegangene Abmahnung der Antragstellerin sei deshalb begründet gewesen. Der Antragsgegner (also der Nutzer der RetroShare-Software) muss die Kosten des Verfahrens, dessen Streitwert vom Gericht auf 10.000 Euro festgesetzt wurde, selbst tragen.


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