Reichweite von Unterlassungsanspruch gegen Spam
Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von bestimmten E-Mail-Adressen aufgrund der Störung allgemeiner Persönlichkeitsrechte (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch)
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
Nutzt ein Unternehmen im Sinne seines Geschäftsbetriebes die E-Mail-Adressen einer Privatperson, kann diese auf Unterlassung bestehen und sich auf die Störung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (verbrieft unter dem Begriff quasinegatorischer Unterlassungsanspruch) berufen. Allerdings gilt dieses Recht nur für konkret bestimmte E-Mail-Konten. Diese Entscheidung traf das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 30.09.2013 (1 U 314/12).
Zur Sachlage:
Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Unternehmer versandte der Kläger E-Mails an drei verschiedene privat genutzte Adressen des Beklagten. In diesen forderte der Kläger ihn auf, Zahlungen wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlet.de zu leisten und stellte bei Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht. Der Beklagte wehte sich dagegen mit einer anwaltlichen Abmahnung, in der er die Nutzung seiner E-Mail-Adressen durch den Kläger untersagte. Trotz dieser eindeutigen Bekundung versendete der Kläger weiterhin E-Mails an die Konten des Beklagten.
Nach beiderseitiger Berufung und Widerklage änderte das OLG Frankfurt a. M. das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. und untersagte dem Kläger die Nutzung der drei konkret benannten E-Mail-Adressen des Beklagten. Das Gericht begründete sein Urteil mit dem hier gegebenen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs des Klägers. Es sah es als erwiesen an, dass der Kläger die E-Mail-Adressen des Beklagten ohne dessen Einwilligung nutzte und dadurch dessen Persönlichkeitsrechte verletzte. Im Urteil unbeachtet blieb, ob schon die erste E-Mail des Klägers eine unerlaubte Werbe-E-Mail darstellte. Unbefugt war die Versendung der Zahlungsaufforderung allein schon deshalb, weil der Beklagte die angebliche Anmeldung bei outlet.de nicht verifizierte. Dafür hätte der Beklagte den Aktivierungslink in der E-Mail bestätigen müssen, um im Sinne des "Double-opt-in-Verfahrens" sein Konto zu aktivieren. Das Gericht machte auch deutlich, dass es auf eine eventuell gegebene Berechtigung der "Schufa-Warnung" nicht ankäme, da dem Beklagten ein genereller Anspruch auf Unterlassung zusteht. Dieses Recht erstreckt sich auf jedes Geschäft auch außerhalb von Vertragsverhältnissen. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der quasinegatorische Unterlassungsanspruch jedoch nur konkret bestimmt E-Mail-Adressen. Hier weicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom gewerblichen Unterlassungsanspruch ab. In Folge verhängte das OLG Frankfurt a. M. auch nur für die drei konkret benannten E-Mail-Adressen des Beklagten eine Unterlassung.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12