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Registrierung einer einstelligen Domain

Kein Kartellrechtsverstoß bei Bestimmung eines festen Datums zur Domain-Vergabe


Registrierung einer einstelligen Domain

Es liegt kein Verstoß gegen das Kartellrecht vor, wenn die Registrierung einer Domain aufgrund von restriktiven, aber nicht diskriminierend gehandhabten Vergaberichtlinien abgelehnt wird. Es ist zulässig, alte Registrierungsanträge nach den bis zum Zeitpunkt des Einlangens geltenden Zulassungsmodalitäten zu behandeln.

Der Kläger war Inhaber einer Wortmarke und hatte bei der Beklagten die Registrierung einer Second Level Domain (SLD) beantragt. Die Beklagte hatte seinen Antrag unter Berufung auf ihre zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergaberichtlinien abgelehnt. Danach war die Registrierung von ein- und zweistelligen Domains und solcher Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung eines Zulassungsbezirks verwendet wurden, nicht zulässig. Nach der Antragstellung durch den Kläger änderte die Beklagte ihre Registrierungsrichtlinien und ließ auch die Eintragung ein- und zweistelliger Domains zu. Die Beklagte nahm - insoweit unstrittig - eine marktbeherrschende Stellung ein. Der Kläger begehrte, die Beklagte zur Registrierung der Domain zu verurteilen.

Als marktbeherrschendes Unternehmen war die Beklagte verpflichtet, für die Zuteilung von SLD ein Registrierungsverfahren anzuwenden, das Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder diese ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt. Es stand der Beklagten dabei nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main frei, das System nach aus ihrer Sicht wirtschaftlich richtigen und sinnvollen Kriterien zu gestalten. Die Grenze lag darin, dass willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein durfte.

Die Marke des Klägers war im Geschäftsverkehr noch nicht benutzt worden, jedenfalls aber war sie weder bekannt noch berühmt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vermochte daher keine Beeinträchtigung des Klägers im Wettbewerb durch die Verweigerung der Registrierung - wie etwa bei der Verweigerung der Registrierung einer Domain mit zweistelliger Buchstabenfolge entsprechend einer berühmten Automarke - erkennen. Die Orientierung der Beklagten bei der Nichtvergabe von Domains an Kfz-Zulassungsbezirken war nach der Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar und vertretbar, somit nicht willkürlich.

Entscheidend war, dass die Beklagte ihre Vergaberichtlinien einheitlich und gleichmäßig handhabte. Es waren keine Fälle ersichtlich, die zu der Annahme geführt hätten, der Kläger wäre von der Beklagten im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung und im Verhältnis zu gleich gelagerten Fällen sachlich ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt worden.

Die Interessenabwägung, die im Rahmen der Beurteilung der Weigerung der Beklagten als allfällige unbillige Behinderung vorzunehmen war, fiel zulasten des Klägers aus. Der Kläger hatte bislang keinen entsprechenden Geschäftsbetrieb eröffnet, eine spürbare Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs war mit der Ablehnung der Registrierung nicht verbunden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main billigte die Ansicht des Erstgerichtes, dass das Interesse der Beklagten an der Freihaltung bestimmter Kürzel den Vorrang gegenüber dem ökonomischen Interesse des Klägers genoss.

Die Beklagte hatte anlässlich der Änderung der Zulassungskriterien darauf hingewiesen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge von ihr nach den alten Vergaberichtlinien behandelt werden und für das neue Registrierungsverfahren neue Anträge erforderlich sind. Es bestand nach den Entscheidungsgründen aus kartellrechtlicher Sicht keine Verpflichtung der Beklagten, eine Karenzzeit einzuführen und zunächst vorrangige Ansprüche zu bedienen. Ebenso war die Ablehnung eines Fortwirkens früherer Anträge gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2010, Az. 11 U 36/09 


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