Registrar einer Domain haftet als Störer
Die Registrierung einer Domain kann unangenehme Folgen haben für den Domain-Registrar. Das LG Saarbrücken hat kürzlich entschieden, dass dieser nach Kenntniserlangung als Störer haftet, wenn Urheberrechtsverletzungen über die registrierte Domain begangen werden. Auf einen entsprechenden Hinweis muss der Registrar reagieren und "das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und gegebenenfalls sperren". Die Feststellung der Störerhaftung eines Registrars ist ein Novum.
Der Domain-Registrar war für die Registrierung der Domain h33t.com verantwortlich; Domaininhaberin ist eine Firma auf den Seychellen. Die Domain fungierte ihrerseits als BitTorrent-Seite, unter der ein Tracker betrieben wurde, welcher Anbieter und nachfragende User zusammenbrachte. Von dieser BitTorrent-Seite konnte unter anderem auch illegal Musik heruntergeladen werden.
Die Universal Music GmbH klagte gegen den Registrar aus Deutschland, weil die Domaininhaberin im Ausland nicht so leicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Die Klägerin hatte festgestellt, dass über die Domain h33t.com ein von ihr vertriebenes Musikalbum ohne ihre Erlaubnis abgerufen werden konnte. Nach einem konkreten Hinweis auf diesen Missstand und der Aufforderung zur Löschung des Angebots versäumte es der Registrar, die Domain zu dekonnektieren.
Störerhaftung ohne Haftungsprivileg
Die Klägerin erwirkte alsbald eine einstweilige Verfügung gegen den Registrar. Dieser legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Er war der Meinung, dass er als reiner Domainregistrierer für die Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich gewesen sei.
Auch über die IP-Adresse sei der Zugriff auf die Inhalte der Domain möglich, Einfluss habe er auf die Inhalte jedenfalls nicht. Zudem sei ihm die umfassende Prüfung der Inhalte nicht zuzumuten und technisch auch nicht leistbar.
Das Landgericht Saarbrücken sah das anders und bestätigte die einstweilige Verfügung. Eine Störerhaftung des Beklagten sei gegeben, da dieser in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen habe, "dass der Registrant und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mit Hilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können". Die Registrierung der Domain durch den Beklagten habe neben dem Weg über die IP-Adresse "ebenfalls die Zugänglichmachung von deren Inhalt ermöglicht".
Nach einem konkreten Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung hätte der Registrar unverzüglich reagieren müssen und das Angebot gegebenenfalls sperren müssen. Da dies nicht passierte, habe der Beklagte seine Prüf- und Überwachungspflichten verletzt. Das vom BGH im Fall der DENIC angenommene Haftungsprivileg, nach dem eine Haftung bei konkretem Hinweis nur im Falle der Offenkundigkeit der Rechtsverletzung in Betracht kam, sei vorliegend nicht zu prüfen. Denn der Rechtsverstoß sei für den Registrar sei offensichtlich gewesen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch auf die dubiose Briefkastenfirma auf den Seychellen.
Fazit
An der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes gibt es angesichts des kürzlich erschienenen Musikalbums keinen Zweifel. Die - nicht uninteressante - Frage, ob der Registrar der DENIC gleichgestellt werden kann, konnte das Gericht damit umgehen.
Obgleich der Domainbetreiber auf den Seychellen das größere Problem sein mag, kann sich der Domain-Registrar nicht von der Verantwortung frei machen, wenn er nach einem Hinweis auf einen konkreten Rechtsverstoß untätig bleibt. Insoweit erscheint die Prüfpflicht gerechtfertigt, wobei man - wie das Gericht auch erkannt hat - nicht von einer allgemeinen (umfassenden) Prüfpflicht ausgehen darf.
LG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2014, Az. 7 O 82/13