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Regisseurin muss Bekanntgabe ihres Alters tolerieren

AG München, Urteil vom 06.11.2015, Az. 142 C 30130/14


Regisseurin muss Bekanntgabe ihres Alters tolerieren

Mit Urteil vom 6. November 2015 (Az. 142 C 30130/14) hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine bekannte TV-Regisseurin der Wikipedia die Nennung ihres Geburtsjahres nicht verbieten kann. Bei Äußerungen zu wahren Tatsachen sei die Meinungsfreiheit grundsätzlich höher zu gewichten als der Persönlichkeitsschutz. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Frau durch die Bekanntgabe ihres Jahrgangs schwerwiegende berufliche oder soziale Nachteile entstehen.

Sachverhalt
Der Wikipedia-Eintrag über eine Drehbuchautorin und Regisseurin, deren Filme vor allem im BR und auf Arte gezeigt werden, nannte deren Geburtsjahr. Die Information entstammte ihrer Dissertation. Gleichwohl ärgerte sich Filmschaffende, denn sie fürchtete durch das Bekanntwerden ihres reifen Alters berufliche Nachteile. Sie verlangte von der Wikimedia Foundation daher per Abmahnung die Entfernung ihres Jahrgangs. Da die Betreiberin der Wikipedia nicht auf das Unterlassungsbegehren eintrat, strengte die Regisseurin ein Gerichtsverfahren an. Das Amtsgericht München wies die Klage zurück.

Urteilsbegründung
Zunächst prüft das Amtsgericht, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Es führt aus, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Dieses erlaube dem Einzelnen, selbst zu entscheiden, welche Informationen über persönliche Lebenssachverhalte er der Öffentlichkeit preisgebe. Personenbezogene Informationen seien aber auch Bestandteil der sozialen Realität und nicht ausschließlich dem Betroffenen zuzuordnen. Deshalb sei eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen. Bei wahren Tatsachenaussagen gehe die Meinungsfreiheit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig vor. Bloß in Ausnahmefällen sei das schutzwürdige Interesse des Betroffenen, die Offenlegung der Information zu verhindern, höher zu gewichten.

In seiner Abwägung gelangt das Amtsgericht zum Schluss, dass die Klägerin keine schutzwürdigen Interessen hat, die die Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegen. Zwar gehöre das Geburtsjahr zur Privatsphäre, die Dritten nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich sein solle. Dafür spreche, dass der exakte Jahrgang ohne Mitwirkung des Betroffenen schwierig in Erfahrung zu bringen sei.

Allerdings sei die Klägerin eine Person des öffentlichen Lebens. Das ergebe sich aus ihrem umfangreichen Filmwerk und aus den verschiedenen Publikationen über ihr Schaffen. Angesichts der Bekanntheit Klägerin als Dokumentarfilmerin bejaht das Gericht ein öffentliches Informationsinteresse. Die Angabe des Jahrgangs erlaube dem Publikum, ihre Werke anhand ihres Alters zum jeweiligen Produktionszeitpunkt besser einzuschätzen. Für die Klägerin sei die Erwähnung ihres Geburtsjahres im Gegensatz zu den Angaben über ihr Filmwerk und ihre Ausbildung von untergeordneter Bedeutung. Das Publikum könne aus diesen Daten ohnehin Rückschüsse auf ihr Alter ziehen. Davon abgesehen habe die Regisseurin selbst ihr Geburtsjahr auf der Umschlagsrückseite ihrer in Buchform veröffentlichten Dissertation angegeben. Ihr habe bewusst sein müssen, dass die Information damit an eine breite Öffentlichkeit gelange.

Das Amtsgericht glaubt nicht, dass der Klägerin durch die Bekanntgabe ihres Jahrgangs berufliche Nachteile entstehen. Sie hat im Verfahren vorgebracht, der Intendant des BR, für den sie die meisten Filme realisiere, wolle vorwiegend jüngere Regisseure beschäftigen, um mehr junge Zuschauer anzusprechen. Der zuständige Richter hält dagegen, durch die langjährige Zusammenarbeit sei dem BR das Alter der Klägerin auch ohne Wikipedia-Eintrag bekannt. Darüber hinaus seien keine Anzeichen zu erkennen, dass die Veröffentlichung des Geburtsjahres zu sozialer Ausgrenzung oder Isolation führe.
Im Anschluss an die persönlichkeitsrechtliche Prüfung beurteilt das Amtsgericht die Jahrgangsangabe aus datenschutzrechtlicher Sicht. Weil die Beklagte keine eigenen Geschäftszwecke verfolgt und lediglich Software und Speicherplatz zur Verfügung stellt, wendet es § 29 BDSG an. Das Geburtsjahr der Klägerin stamme aus einer öffentlich verfügbaren Quelle. Ein schützenswertes Interesse, das gegen die Publikation spreche, sei nicht zu erkennen. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit habe im Datenschutzrecht gleichermaßen zu gelten. Somit sei die Datenübermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nicht zur Anwendung komme hingegen das Medienprivileg nach § 41 BDSG, denn die Beklagte übe keine redaktionelle Kontrolle über die von den Nutzern eingestellten Beiträge aus.

AG München, Urteil vom 06.11.2015, Az. 142 C 30130/14


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