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Prüfpflichten eines Domainregistrars

Landgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019, Az. 8 O 224/19


Prüfpflichten eines Domainregistrars

Das Landgericht Münster entschied am 24.09.2019, dass ein Domain-Registrar nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen zu haften habe. Ihn träfen nur eingeschränkte Prüfpflichten. So werde eine Handlungspflicht nur dann ausgelöst, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für ihn unschwer feststellbar sei.

Ab wann muss ein Domainregistrar haften?
Antragstellerin war die Betreiberin eines Saunaklubs, Antragsgegner ein Domainregistrar. Die Antragstellerin macht gegen ihn einen Anspruch auf Abschaltung einer Website geltend. Die Domain selbst wurde durch einen Internetserviceprovider ausschließlich technisch gehostet und verwaltet, Domaininhaber wiederum war eine dritte Person. Die Antragstellerin war zunächst Untermieterin des Saunaklubs, schloss später aber einen Hauptmietvertrag mit dem Eigentümer des Objekts. Damit verbunden war die Website www.Saunaclub(...).de. Zwischen der Antragstellerin und der früheren Hauptmieterin war vereinbart, dass die Antragstellerin die Website nutzen und Änderungen von der Hauptmieterin vorgenommen werden konnte. Später wurde das Mietverhältnis beendet, dem eine rechtliche Auseinandersetzung folgte. Die Hauptmieterin machte Zahlungsansprüche gegenüber der Antragstellerin geltend, welcher diese nicht nachkam. Im Folgenden erschien auf der Website der Eintrag: "SORRY WE’RE CLOSED Dauerhaft geschlossen! Liebe Gäste, leider war ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr länger möglich. Aus diesem Grund waren wir leider dazu gezwungen das Angebot einzustellen. Wir bedanken uns bei allen Gästen und Freunden!". Die Antragstellerin forderte daher den Antragsgegner auf, die Website stillzulegen. Dies lehnte er nach Einholung einer Stellungnahme des Domaininhabers jedoch ab.

Registrar ist rein technische Registrierungsstelle
Das Landgericht Münster entschied, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht bestehe. Denn dieser sei lediglich Registrar der Domain, nicht aber der Host. Domain-Registrare seien lediglich technische Registrierungsstellen, die Second-Level-Domains vergeben und verwalten. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain www.Saunaclub(...).de habe der Antragsgegner kausal dazu beigetragen, dass der veröffentlichte Inhalt unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar sei als durch Eingabe der IP-Adresse. Sein Beitrag beschränke sich darin, den Eintrag im DomainName- Systeme gesetzt zu haben. Somit sei es dem Domainbetreiber ermöglicht worden, auf der Website Inhalte verfügbar zu machen.

Antragstellerin kann direkt Registrar in Anspruch nehmen
Das LG befand, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet gewesen sei, vorher andere Dritte wie den Domaininhaber oder den Internetserviceprovider in Anspruch zu nehmen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme seien Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde könne jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Nur eingeschränkte Prüfpflichten
Den Antragsgegner würden als Domain-Registrar allerdings nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen, so das Gericht. Eine Handlungspflicht werde nur dann auslösen, wenn Rechte Dritter offenkundig verletzt werden und diese auch ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung feststellbar seien. Denn als rein technische Registrierungsstelle könne der Registrar nicht ohne Weiteres beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Dies gelte insbesondere bei schwierigen tatsächliche Vorgängen oder rechtlichen Wertungen.

Alles Notwendige unternommen
Das Landgericht entschied, dass dem Antragsgegner kein Pflichtenverstoß vorzuwerfen sei. sEr habe seiner beschränkten Prüfpflicht entsprechend eine Stellungnahme des Internetserviceproviders eingeholt. Dieser wiederum habe eine Stellungnahme des Domaininhabers einholt und der Antragsgegnerin zugänglich gemacht. Zudem sei die Rechtsverletzungen auch nicht offenkundig und damit unschwer für den Antragsgegner erkennbar gewesen. Denn der beanstandete Webseiten-Text habe für sich genommen keinen Hinweis auf eine Rechtsverletzung enthalten. Weder habe darin eine Urheberrechtsverletzung noch eine Persönlichkeitsverletzung gelegen. Vielmehr habe der Antragsgegner den von der Antragstellerin behaupteten Sachverhalt nur anhand des für sich genommen neutralen Texts auf der Website nachvollziehen können.

Reaktion des Domaininhabers zu pauschal für Tätigwerden
Auch sei der Domaininhaber den Vorwürfen der Antragstellerin in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten, so das Gericht weiter. Zwar sei die Stellungnahme wenig geeignet gewesen, den von der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalt umfassend in Frage zu stellen. Damit habe der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden können, da die Einlassungen viel zu substanzlos blieben. Es werde weder angegeben, wem die Domain zur Verfügung gestellt worden sei. Auch lasse sich nicht erkennen, ob der Domaininhaber überhaupt Kenntnis vom tatsächlichen Nutzer der Domain gehabt habe. Trotzdem könne in der Stellungnahme keinerlei Bestätigung der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin gesehen werden. Die Nutzungsrechte der Domain und die Absprachen, die dahingehend getroffen wurden, blieben weitgehend im Dunkeln.

Landgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019, Az. 8 O 224/19


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