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Promi-Friseur muss als Aufmacher herhalten

BGH, VI ZR 386/13


Promi-Friseur muss als Aufmacher herhalten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 13.01.2015 unter dem Az. VI ZR 386/13 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht davor schützt, überhaupt in einem Zeitungsbericht genannt zu werden.

Der Kläger ist ein prominenter Friseur und nimmt die Beklagte, die Herausgeberin der Zeitung BILD, auf Unterlassung wegen angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattungen in Anspruch.

Der Kläger besitzt mehrere Friseurgeschäfte. Im Frühjahr 2012 hat die BILD-Zeitung einen Bericht unter der Überschrift "Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet" veröffentlicht.
In dem Artikel wird darüber berichtet, dass ein Mitarbeiter des Klägers, Benjamin S., mit einem Freund und Mitgliedern der Gruppe "Hells Angels" festgenommen worden sei. Grund sei eine versuchte schwere räuberische Erpressung. Wörtlich schrieb dazu die BILD:

"Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei "Hells Angels"-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung.

Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun?
[…]
Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat
mir trotzdem eine Chance gegeben.‘"

Der Kläger ist der Ansicht, es gehe nicht an, dass er als Aufmacher für eine Schlagzeile wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten herhalten müsse und nimmt die Beklagte wegen Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte dürfe ihn nicht mehr namentlich in Zusammenhang mit einer Straftat bringen, insbesondere nicht so wie geschehen.
Das LG Berlin hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der BILD zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt BILD weiterhin die Klageabweisung.
Der BGH bezieht sich zunächst auf die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts. Dieses führte im Wesentlichen aus, dem Kläger stünde der Unterlassungsanspruch zu, da die Nennung seiner Person in dem berichteten Kontext in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar berichte die Zeitung über wahre Tatsachen, die auch den Kläger nicht in ein schlechtes Licht rückten, dennoch würden die Veröffentlichungen eine gewisse Prangerwirkung entfalten. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger namentlich im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation genannt werde. Dies könne eine geschäftsschädigende Wirkung für ihn bedeuten.

Doch diese Betrachtungen halten nach Ansicht des BGH der Überprüfung nicht stand. Der Bericht in der BILD-Zeitung stelle keinen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Denn das grundgesetzliche Persönlichkeitsrecht biete nicht schon davor Schutz, überhaupt in irgendeinem Artikel genannt zu werden. Der Schutz könne sich lediglich auf bestimmte Sachverhaltsschilderungen beziehen.

Betroffen sei etwa der Schutz im Hinblick auf die informationelle Selbstbestimmung. Der Einzelne dürfe grundsätzlich selbst entscheiden, ob und welche Informationen über ihn der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.
Dies gelte nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber privaten Dritten. In dem streitigen Artikel werde dem Leser berichtet, dass Benjamin S. beim Kläger angestellt sei.

Darüber hinaus sei die Geschäftsehre des Klägers betroffen. Dem Kläger werde zwar nichts vorgeworfen, doch wird sein Name im Zusammenhang mit der Gruppe "Hells Angels" genannt. Dass sein Angestellter mit dieser Gruppe zu tun habe, sei für die Geschäftsehre hinderlich. Die Privatsphäre des Klägers sei jedoch nicht betroffen, da der Kläger nur als Arbeitgeber des Angeklagten genannt werde. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei aber nicht rechtswidrig. Die Reichweite des Schutzes müsse im Einzelfall bestimmt werden. Im vorliegenden Fall überwiegen die schutzwürdigen Belange des Klägers nicht diejenigen der anderen Seite. Diese bestehen in dem Recht der Beklagten hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit. Dieses Recht überwiege hier. Wahre Tatsachenbehauptungen seien in der Regel hinzunehmen, auch wenn sie nicht vorteilhaft für die Betroffenen seien. Unwahre Behauptungen müsse sich jedoch niemand gefallen lassen. Im vorliegenden Fall seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgetreten.
Es sei auch nicht relevant, in welcher Funktion Benjamin S tatsächlich im Geschäft des Klägers arbeite. Es sei von BILD auch nicht behauptet worden, der Kläger stünde im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Ermittlungen.
Auch eine Prangerwirkung sei daher nicht zu erkennen.

BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. VI ZR 386/13


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