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Pressefotos bei Beerdigung verletzen Persönlichkeitsrechte


Pressefotos bei Beerdigung verletzen Persönlichkeitsrechte

Die sechste Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder musste sich vor kurzem mit interessanten Fragen über die Privatsphäre von Trauerfeierlichkeiten im Besonderen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beziehungsweise dem Recht am eigenen Bild im Allgemeinen befassen. 

Der dem Landgericht vorgelegte Sachverhalt ereignete sich wie folgt:

Während einer privaten Trauerfeier auf einem Friedhof kam es zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu einem Streit, der in eine handfeste Rangelei mündete.

Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung waren zuvor die Versuche des Beklagten, von der Trauerfeier Fotos für die Presse zu machen. Der Beklagte ist in der Presse tätig. Aufgrund des Umstandes, dass die Feierlichkeiten für eine ermordete Frau abgehalten wurden, war das Medieninteresse um die Verstorbene von nicht geringem Umfang.

Der Kläger war von der Familie der Verstorbenen beauftragt worden, es während der Feier und der Beerdigung zu unterbinden, dass von fremden Personen Fotos der Zeremonie angefertigt werden.

In Folge der Rangelei wurde der Kläger für einige Wochen krankgeschrieben.

Das mit dem Fall befasste Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld.

Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Schließlich habe er die Fotos außerhalb des Friedhofgeländes anzufertigen versucht. Der von der Familie beauftragte Kläger konnte daher nur rechtswidrig gehandelt haben, als er ihn davon abzuhalten versuchte. 

Das Landgericht Frankfurt an der Oder hielt die Berufung des Beklagten allerdings für nicht begründet.

Zunächst – so stellen die Berufungsrichter fest – müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angehörigen sowie der übrigen Mitglieder der Trauergemeinde mit der Meinungs- und Pressefreiheit abgewogen werden. Insbesondere komme es darauf an, wie hoch die Intensität der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier ausfiele. Prinzipiell erstrecke sich dieses Recht auch auf die Abbildungen einer Person durch h Dritte. Der Einzelne müsse im Grundsatz die Möglichkeit haben, sich in einer von der öffentlichen Beobachtung freien Weise zu bewegen. Angemerkt sei, dass es sich bei einer Trauerfeier um ein Ereignis handelt, welches zwangsläufig in der Öffentlichkeit stattfindet. Dennoch sind gerade sie als ein der Privatsphäre zugeordneter Vorgang anzuerkennen.

Zuletzt weist das Landgericht darauf hin, dass insbesondere der Umstand der Ermordung der Verstorbenen für eine schwerere Gewichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts spricht. 

Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Umstand, er wäre außerhalb des Friedhofes gewesen, berufen. Denn durch die fortschreitende Technik der Fotographie sowie der hochqualitativen Bildanfertigung trotz großer Distanzen ergibt sich weiterhin ein Argument, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Presse- und Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall voranzustellen.

Das Landgericht wies sodann die Berufung des Beklagten gegen das vorangegangene Urteil des Amtsgerichtes zurück. Er hat dem Kläger Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 253 BGB zu zahlen. Der Beklagte trägt ebenso die Kosten des Rechtsstreits.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az.: 16 S 251/12


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