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Preisklarheit bei Kauf eines Handys und Abschluss eines Vertrags

Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit bei Kauf eines Handys und gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags


Preisklarheit bei Kauf eines Handys und Abschluss eines Vertrags

Das Kammergericht Berlin hat am 26.01.2012 in einer Beschwerdesache zum Aktenzeichen 23 W 2/12 durch Urteil einen Rechtsstreit, in dem es um Verbraucherrecht, Wettbewerbsvorschriften und die Preisangabeverordnung ging, entschieden.

Als Verfügungskläger trat eine auf den Schutz von Verbraucherrechten bedachte, nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als Prozesspartei zugelassene Einrichtung auf.

Verfügungsbeklagter war ein Wettbewerber, der über das Internet für den Kauf von Mobiltelefonen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen geworben hatte. Bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages bot er an, ein bestimmtes Handy für eine Anzahlung und monatliche Raten, die während der Mindestlaufzeit des Vertrages mit den monatlich aus dem Vertrag fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen eingezogen werden könnten, zu veräußern. 

Der Verfügungskläger sah in der Art und in der Aufmachung des Angebotes einen Verstoß gegen Verbraucherrechte und gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Der Gesamtpreis des angebotenen Mobiltelefons wurde in der Anzeige an keiner Stelle erwähnt. Lediglich die Höhe der monatlichen Raten und die Höhe der verlangten Anzahlung war benannt worden. Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten zunächst wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (PAngV) durch mangelnde Klarheit der Preisangaben und wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Unlauteren Wettbewerb sah der Verfügungskläger darin, dass der Verfügungsbeklagte sich durch das ausschließliche Nennen von kleinen Ratenpreisen und Anzahlungspreisen ohne gleichzeitiges Aufzeigen des Gesamtpreises einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil sichern würde.

Der Verfügungsbeklagte wies die Abmahnung zurück und rechtfertigte seine Handlungsweise mit dem Hinweis darauf, dass er beim Anbieten eines Leistungspaketes nicht verpflichtet sei, alle Einzelpreise aufzulisten, wenn sich aus den Gesamtpreisangaben alle notwendigen Informationen ergäben. Der Verbraucher könne den Gesamtpreis des Telefons ohne Mühe berechnen, indem er Anzahlung und Raten zusammenzieht. 

Der Verfügungskläger beantragte beim Landgericht Berlin, den Verfügungsbeklagten durch Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der beanstandeten Werbung zu zwingen. Das Landgericht wies den Eilantrag ab und bestätigte seine Entscheidung im Beschwerdeverfahren.

Das Kammergericht Berlin wurde in zweiter Instanz angerufen und erließ die begehrte Unterlassungsverfügung dem Antrag des Verfügungsklägers gemäß.

Zunächst entschied der erkennende 23. Senat des Kammergerichts in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es nicht unzulässig ist, gleichzeitig Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und aus dem Unterlassungsklagegesetz geltend zu machen. 

Des Weiteren stellten die Richter fest, dass zwar ein Leistungspaket angeboten worden war, dass das Kaufangebot für das Mobiltelefon jedoch nicht in das Mobilfunk-Vertragsangebot integriert worden war. Der Vertrag konnte auch ohne Handykauf zu gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Das Angebot, ein spezielles Mobiltelefon in einem günstig erscheinenden Ratenkauf-Modus erwerben zu können, wurde als Anreiz für den Abschluss des Mobilfunkvertrages genutzt. Ohne gleichzeitigen Vertragsabschluss sollte das Mobiltelefon nicht zu den beschriebenen Konditionen veräußert werden. Der Einzelpreis des Telefons konnte ohne Probleme konkret benannt werden. Da die Anzahlung und die Ratenhöhe als Teilbeträge benannt wurden, gilt auch für diese Teilbeträge der Grundsatz, dass Preise klar ausgewiesen werden müssen. Eine niedrige Ratenhöhe suggeriert einen günstigen Kaufpreis, ohne dass der Verbraucher spontan die Möglichkeit zum Vergleich der Endpreise hat. Mit den Grundsätzen der Preisangabeverordnung ist es nicht zu vereinbaren, dem Verbraucher eigene Berechnungen aufzuerlegen, bevor ihm ein Preisvergleich ermöglicht wird.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.01.2012, Aktenzeichen 23 W 2/12


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