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Pornosammler haben Anspruch auf Kopien vergriffener Sexfilme

- Gegen die Bundesprüfstelle! VG Köln, Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13


Pornosammler haben Anspruch auf Kopien vergriffener Sexfilme

Das Verwaltungsgericht (VG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 22.09.2014 unter dem Az. 13 K 4674/13 entschieden, dass die BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Kopien eines Pornofilms herausgeben muss, der als jugendgefährdend eingestuft wird. Die Prüfstelle hatte sich bisher geweigert, da sie den Antrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich einschätzte. Dieser Antrag war nach Ansicht der Prüfstelle nicht durch die Motive des IFG gestützt. Die Prüfstelle sei keine Kopieranstalt, die es Privatsammlern ermögliche, an pornographisches Material zu gelangen. Auch das IFG sei nicht geeignet, zur Ausgabe sexuell orientierter Unterhaltungsmedien für private Sammlungen zu dienen. Die beantragte Information sei zudem keine amtliche im Sinne von § 1 IFG.
Das VG Köln teilte diese Auffassung nicht und hob mit seinem Urteil den Bescheid der Prüfstelle auf.

Damit wurde die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides verpflichtet, an den Kläger eine (nur analog nutzbare) Kopie des begehrten Videofilms auszuhändigen.

Die Parteien stritten darüber, ob auf der Grundlage des IFG beansprucht werden kann, dass dem Kläger eine Kopie eines Pornofilms, der von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurde, überlassen wird.
Der Kläger hatte dies beantragt. Die BPjM lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich bei dem Porno nicht um eine amtliche Information gemäß § 1 IFG. Zudem sei das den Antrag motivierende Begehren nicht vom Zweck des Gesetzes erfasst. Das IFG diene nicht dem Zweck, Privatsammlern Kopien von Filmen zu verschaffen, welche auf dem freien Markt nicht erworben werden könnten. Die Übermittlung sei auch gemäß § 6 IFG ausgeschlossen, weil es sich bei dem Pornofilm um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele. Es stehe dem BPjM weder ein Verbreitungsrecht noch ein Vervielfältigungsrecht im Sinne des Urhebergesetzes zu. Die Schranke des § 53 UrhG sei nicht anwendbar, da die Verbreitung nicht zum Eigengebrauch der Bundesprüfstelle vorgenommen werden würde. Es könnte zudem zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen, wenn die Prüfstelle jedem Bürger auf Antrag unbegrenzt jugendgefährdende Inhalte verschaffen würde.
Den Widerspruch des Klägers hat die BPjM ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, es sei unerheblich, welchen Zweck das IFG habe. Denn bei dem Film handele es sich durchaus um eine amtliche Information, da er zu amtlichen Zwecken archiviert worden sei.
Auf eine abstrakte Gefahr für Jugendliche könne nicht abgestellt werden.

Hiergegen macht die Beklagte geltend, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich.

Das sieht das VG Köln jedoch anders. Es entschied ohne mündliche Verhandlung, die Klage sei sowohl zulässig als auch begründet. Der Bescheid der Prüfstelle verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine Kopie des begehrten Films sei ihm auszuhändigen.
Der Anspruch ergebe sich aus § 1 IFG. Es handele sich bei dem Pornofilm um eine amtliche Information. Dieser Begriff umfasse jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken diene. Die Herkunft sei unerheblich.

VG Köln, Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13


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