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Play-Store muss keine Glücksspiel-App freischalten

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2016, Az. 408 HKO 54/16


Play-Store muss keine Glücksspiel-App freischalten

Mit Urteil vom vom 05.08.2016 (Az.: 408 HKO 54/16) hat das Hamburger Landgericht entschieden, dass Google-Play nicht verpflichtet ist, Apps mit Glückspielwerbung für seinen App-Store freizuschalten.
 
Dem Verfahren zugrunde liegt eine Klage einer Anbieterin für Sport-Apps. Diese Sport-Apps hat sie über Google-Play angeboten. In diesen Sport-Apps wurde von der Klägerin Werbung für Glücksspiel-Anbieter integriert. Diese Praxis durch die Klägerin erfolgte seit längerer Zeit (August 2013). Gegenstand der Klage ist der Umstand, dass Google Play die Klägerin unter Hinweis auf seine "Gambling-Policy" aufgefordert hatte, diese Praxis mit Glückspiel-Werbeinhalten in ihren Sport-Apps zu unterlassen, weil Google Play keine Online-Glückspiel-Angebote dulde. Die Klägerin begründet ihre Klage inhaltlich damit, dass ihr zwar die "Gambling-Policy" von Google Play mit den entsprechenden Richtlinien bekannt sei, dass aber einerseits Google Play seit längerer Zeit ihre Praxis mit dem Einfügen von Glückspiel-Werbeinhalten in ihren Apps stillschweigend dulde und andererseits Google Play auch mit zweierlei Maß messe und damit wettbewerbswidrig handeln würde. So würden Mitbewerber der Klägerin nicht dementsprechend aufgefordert, in ihren Sport Apps ebenfalls Werbeinhalte für Online-Glücksspiele zu entfernen. Diese Praxis von Google Play zeichne sich nach Meinung der Klägerin als willkürlich und selektiv aus. Zudem würde Google Play seine eigenen "Gambling-Policy"- Regeln nicht ernst nehmen und in der Praxis unterlaufen bzw. nicht beachten, weil im Online-Store von Google Play sogar selbst Apps von Anbietern von Online-Glücksspiel vertrieben werden.
 
Das LG Hamburg hat mit seiner Entscheidung die Klage abgewiesen und ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Zum einen führt das LG Hamburg aus, dass grundsätzlich ein Unternehmen die Entscheidungsfreiheit habe, in welchen Bereichen ein Unternehmen seine Geschäfte verfolgt und in welchen nicht. Dazu kommt dem Unternehmen das Ermessen zu, welche Inhalte es für erlaubt erklärt und welche Inhalte es nicht in seinem Geschäft duldet. Die Argumentation der Klägerin, sich auf ein angeblich bestehendes Gewohnheitsrecht zu berufen, weil Google Play in der Vergangenheit nicht gegen die Glücksspiel-Werbe-Inhalte unternommen habe, wurde ebenfalls vom Gericht nicht geteilt. Es sei nicht glaubhaft, dass Google Play in Kenntnis der nicht erlaubten Inhalte nichts gegen die Klägerin unternommen habe. Vielmehr sieht das LG Hamburg es als wahrscheinlich an, dass infolge der schnelllebigen Apps schlichtweg keine Kenntnis der unzulässigen Inhalte bei Google Play bestanden hat. Auch ein behaupteter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, weil andere Marktteilnehmer und Konkurrenten der Klägerin von Unterlassungsgesuchen verschont würden, sei Google Play nicht zu unterstellen. Die Klägerin hat im Verfahren nicht substantiiert belegen können, dass andere Marktteilnehmer weiterhin Glückspielwerbung in deren Sport-Apps platzieren dürfen. Das Argument, dass Google Play selbst reine Glückspiel Apps vertreibe, ist ebenfalls nicht stichhaltig, hat das Gericht ausgeführt. Bei einer reinen Glücksspiel App ist der Glückspiel Charakter für jeden offensichtlich und hat damit eine ganz andere Qualität als versteckte Werbung für Glücksspiel in einer Sport App. Eine eindeutig als Glücksspiel App ausgewiesene App unterliegt somit auch viel strengeren staatlichen Kontrollmechanismen.

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2016, Az. 408 HKO 54/16


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