Plädoyer für anonyme Internetnutzung
Das OLG Hamm hat am 3. August 2011 durch Beschluss entschieden, dass eine negative Beurteilung, die auf einem Berufsbewertungsportal abgegeben wird, regelmäßig als Werturteil aufzufassen ist. Bei derartigen Bewertungen kann ein Anspruch auf objektive Richtigkeit schon deswegen nicht erhoben werden, weil der Bewertende nicht über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen wird.
Damit hat die Berufungsinstanz die Entscheidung des LG Münster bestätigt. In der Sache hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat nach Ansicht der Richter keinen Anspruch auf Unterlassung oder Entfernung der streitgegenständlichen Äußerung eines Verfassers auf der Plattform des Beklagten. Insofern liegen die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG nicht vor. Bei dem Verfasser der Bewertung soll es sich um einen ehemaligen Patienten gehandelt haben, der von dem Kläger nicht zu seiner Zufriedenheit behandelt wurde. Im Verfahren konnte der Kläger jedenfalls keine andere Identität nachweisen. Der Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, Auskunft über den Urheber der Beurteilung zu erteilen. Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG darf der Beklagte als Anbieter eine anonyme Nutzung seines Angebots ermöglichen. Der Auskunftsanspruch steht demgemäß nur dem Nutzer zu. Dabei bezieht sich der Anspruch auf die von dem Dienstleister gespeicherten Daten, die ihn letztendlich selbst betreffen.
Die anonymen Nutzung des Internets entspricht zudem dem Grundgedanken der Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs.1 Satz 1 GG. Wäre der Verfasser dazu verpflichtet, seine Meinung namentlich zu vertreten, könnte daraus die Gefahr resultieren, dass der Einzelne sich dazu entschließt, seine individuelle Meinung nicht zu veröffentlichen, da er Angst vor Repressalien oder anderweitigen Negativwirkungen hat. Dies würde einer Art Selbstzensur gleichkommen, die gerade durch das Grundrecht vermieden werden soll. In dem konkreten Rechtsstreit kannten die Richter die Gefahr von negativen Auswirkungen schon deshalb, weil der Verfasser ein Patient des Klägers gewesen ist, der seine Dienste als Psychotherapeut anbietet. Gegen den anonymen Verfasser steht dem Kläger auch kein Schadensersatz Anspruch zu, so dass die Aufhebung der Anonymität im Widerspruch zu Art.5 Abs.1 GG stehen würde.
Denn vorliegend handelt es sich um ein Werturteil, das von dem Verfasser wiedergegeben wurde. Die Bewertung wurde im Hinblick auf die psychotherapeutische Tätigkeit des Klägers wiedergegeben. Die berufliche Sphäre ist jedoch von vornherein eng mit der sozialen Umwelt verknüpft. Es handelt sich daher nicht um einen Bereich der Privat- oder Intimsphäre, zumal der Kläger direkten Kontakt zu seinen Patienten gesucht hat. Bei der Äußerung handelte es sich zwar um eine Vermischung von Meinungen sowie Tatsachen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist allerdings auch auf solche Äußerungen anzuwenden, die zumindest auch eine auf eine Meinung zurückschließen lassen.
Bei Berufsbewertungsportalen ist für den verständigen Empfänger ebenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den Äußerungen um subjektive Werturteile handelt. Dies geht schon daraus hervor, dass der Verfasser im Regelfall nicht über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen wird. Daher handelt es sich vielmehr um eine persönliche Bewertung der Person sowie ihrer Eigenschaften. Der anonyme Verfasser darf demzufolge seine Eindrücke über die Plattform wiedergeben. Den Anspruch auf objektiver Richtigkeit erheben die Aussagen schon deswegen nicht, weil die fachliche Kompetenz des Beurteilten generell nur schwer eingeschätzt werden kann. Im konkreten Fall handelte es sich auch nicht um unsachliche Schmähkritik. Ebenso sahen die Richter keine Anhaltspunkte für eine Formalbeleidigung sowie für einen Eingriff in die Menschenwürde des Klägers.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10