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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetvideo

Veröffentlichtes Unfall-Video: Kein Schmerzensgeld für Verletzten ohne hinreichende Erkennbarkeit


Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetvideo

Heutzutage ist das Filmen von Unfällen gang und gäbe. Solange Polizei und Rettungskräfte nicht behindert und Persönlichkeitsrechte der Gefilmten nicht (übermäßig) verletzt werden, ist das auch erlaubt. Um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ging es auch bei einem Unfall eines Quad-Fahrers in Kerpen. Der Verletzte klagte nach Veröffentlichung eines Videobeitrages im Internet, bei dem unter anderem der Unfallort, das Fahrzeug und der Körper des Verletzten auf einer Trage gefilmt wurden.

Verletzter will Schmerzensgeld
Der Kläger hatte auf der Schnellstraße B264/L162 einen schweren Unfall, nachdem er einem Wildtier ausweichen musste. Nach dem Unfall wurde der Unfallort, das Fahrzeug mit Nummernschild sowie der Kläger gefilmt, wie er nach dem Unfall auf einer Trage abtransportiert wurde. Das Gesicht des Verletzten, der eine „besondere Körpermasse“ hat, war nicht erkennbar. Das Video wurde der Beklagten überspielt. Diese veröffentlichte das Video auf ihrer Website, auf der sie regelmäßig Unfälle verschiedenster Art einstellt. Das Video wurde mit einem Wortbeitrag unterlegt; nach kurzer Zeit wurde es wieder gelöscht. Der Kläger ist nach eigener Aussage Mitglied in der Kerpener Quad-Szene und sei nach der Veröffentlichung des Videos mehrfach auf den Unfall angesprochen worden. Weil sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verletzt fühlte, verlangte er von der Beklagten Schmerzensgeld von (mindestens) 4.000 Euro. Die Beklagte hingegen zweifelte bereits am Vorliegen eines Bildnisses nach §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz).

Keine Erkennbarkeit für größeren Personenkreis
Das AG Kerpen verneinte einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheide aus, da schon kein Bildnis im Sinne des KUG vorliege. Ein solches setzt die Erkennbarkeit des Betroffenen voraus. Doch was genau heißt das eigentlich? Das Amtsgericht stellt insofern klar: „Die Erkennbarkeit muss mindestens für einen Personenkreis vorhanden sein, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann.“ Das Gesicht des Klägers war nicht zuletzt wegen der Auflösung des Videos nicht erkennbar. Eine besondere Physiognomie der auf der Trage liegenden Person habe sich nicht feststellen lassen, so das Gericht. Selbst Rettungsdecken hätten zu den Konturen beitragen können.
Auch die Erkennbarkeit des Nummernschildes lasse nicht zwangsläufig auf den Kläger als Fahrer schließen. Ebenso hätte auch ein anderer das Fahrzeug führen können. Das Nummernschild identifiziere nur das Fahrzeug, nicht den Fahrer.
Des Weiteren maß das Gericht dem Umstand, der Kläger sei in der Kerpener Quad-Szene bekannt, keine Bedeutung zu. Dies sei allenfalls ein kleiner Personenkreis. Und schließlich sei es bei einer Berichterstattung praktisch unvermeidbar, dass ein kleiner Personenkreis den Betroffenen erkennt, indem die Leser oder (hier) die Zuschauer dieses Personenkreises Rückschlüsse aus dem vorhandenen Material ziehen.
Vor allem in einem so ungewöhnlichen Fall wie diesem sei eine Berichterstattung nahezu unmöglich, ohne dass irgendjemand das Quad-Fahrzeug (und durch Rückschlüsse den Halter) erkennt. Eine vollkommene Anonymisierung der Berichterstattung, die Rückschlüsse auf den Fahrer ausschließt, sei mit der Pressefreiheit nicht in Einklang zu bringen, weil dann „jeder Informationsgehalt verloren ginge“.

Geldentschädigung nicht erforderlich
Das AG Kerpen ist ferner der Ansicht, dass eine billige Entschädigung in Geld (also Schmerzensgeld) nicht erforderlich gewesen wäre. Nicht nur, dass wegen mangelnder Erkennbarkeit des Klägers auf dem Video ein (schwerer) Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht gegeben sei, ein gewisser Informationswert liege mit der Unfall-Berichterstattung für die Öffentlichkeit – trotz fragwürdigen Inhalts – durchaus vor, zumal es oft zu schweren Unfällen auf deutschen Straßen komme. Zudem habe der Wortbeitrag die Fahrfähigkeit des Fahrers nicht negativ dargestellt. Darüber hinaus wäre dem Kläger mit einem Schmerzensgeld, das stets eine Ausnahme bilden soll, nicht geholfen; vielmehr käme etwa auch eine „nachträgliche Klarstellung, eine Entschuldigung oder ein Widerruf“ in Betracht, so das Gericht.

AG Kerpen, Urteil vom 25.11.2010, Az. 102 C 108/10


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