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Pauschale Gebühren für Rücklastschriften unzulässig

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016, Az. 2 U 615/15


Pauschale Gebühren für Rücklastschriften unzulässig

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 30.06.2016 entschieden, dass eine Klausel in den AGB mit pauschalisierten Mahngebühren und Gebühren für Rücklastschriften ohne konkreten Schadensnachweis unwirksam ist.
 
Im vorliegenden Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter derartige pauschalisierte Mahnkosten in seinen AGB festgelegt. So sollte ein Kunde des Telekommunikationsunternehmens pauschal in jedem Fall eine Gebühr von 7.50 EUR für Rücklastschriften bezahlen, die entweder vom Kunden selbst zurückgegeben werden oder die mangels Deckung von der Bank des Kunden nicht eingelöst wurden. Weiterhin wurde in den AGB fixiert und damit Vertragsbestandteil, dass der Kunde pro versendeter Mahnung pauschal 2,50 EUR Mahnkosten als Pauschale für den Versand der Mahnung in Rechnung gestellt bekommen sollte. Zusätzlich sollte dem Kunden vom Telekommunikations- und Internetanbieter auch für das Sperren des Vertrages eine Pauschale in Höhe von 2,50 EUR je einzelnem Vorgang berechnet werden können. Diese pauschalisierten Gebühren wurden von dem Telekommunikationsunternehmens in mehreren einzelnen Klauseln in den AGB festgeschrieben und sollten damit als Vertragsbestandteil von den Kunden akzeptiert werden.
 
Gegen diese Klauseln hatte in der Folge ein Verbraucherverein gegen den Telekommunikationsanbieter geklagt, mit dem Ziel, dass die angegriffenen Klauseln für unwirksam vom Gericht erklärt werden sollten.
 
Zur Begründung führte der klagende Verbraucherverein detailliert an, dass die tatsächlichen Kosten, die dem Unternehmen regelmäßig entstehen, wenn durch nicht vertragsgemäßes und dadurch durch den Kunden zu vertretendes Verhalten ein Schaden entsteht, unter diesen pauschalisierten Gebühren liegen. In der Praxis würden dem beklagten Telekommunikationsanbieter beispielsweise nur 3,00 EUR Gebühren für die Rücklastschrift von der Bank berechnet. Nur diese dürfte es an den Kunden weitergeben. Auch für Material und Versand einer Mahnung wären regelmäßig nicht mehr als 1 EUR angemessen, weil sie den tatsächlichen Kosten entsprechen würden. Hinsichtlich der Berechnung einer Sperrgebühr für die Sperrung des Anschlusses wurde vom Verbraucherverein eine unangemessene Benachteiligung des Kunden moniert. In seiner Erwiderung hat das beklagte Unternehmen die pauschalisierten Gebühren mit Personalkosten begründet sowie eine Berechtigung darin gesehen, dass Entgelte für Leistungen aus dem Telekommunikationsvertrag anfallen würden.
 
In der ersten Instanz folgte das LG Koblenz der Rechtsauffassung des Verbrauchervereins.
 
Auch das OLG Koblenz hat mit seinem Urteil gegen das beklagte Telekommunikationsunternehmen entschieden und das LG Koblenz bestätigt. Nach der Ansicht des OLG Koblenz sind die Klauseln über die Gebühren für Rücklastschriften über 7,50 EUR und die Kosten für den Postversand ab der 3. Mahnung unwirksam, weil die tatsächlichen Kosten und damit der in Rechnung zu stellende Schaden in der Wirklichkeit regelmäßig geringer ausfallen. Zusätzlich hat das OLG Koblenz auch in der Pauschale für eine Vertragssperre eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gesehen. Zudem handelt das Unternehmen mit dem Einrichten einer Sperre ausschließlich in eigenem Interesse und darf somit dafür kein Entgelt vom Verbraucher und Kunden verlangen.

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016, Az. 2 U 615/15


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