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Partnerbörsen: Forderungen nicht immer einklagbar

AG Neumarkt, Urteil vom 27.07.2014, Az. 1 C 332/14


Partnerbörsen: Forderungen nicht immer einklagbar

Das Amtsgericht (AG) in Neumarkt hat mit seinem Urteil vom 27.07.2014 unter dem Az. 1 C 332/14 entschieden, dass die Kosten für eine Partnerbörse im Internet nicht vom Betreiber der Börse eingeklagt werden können, wenn dieser dem Nutzer ein Profil erstellt und geeignete Partner vorschlägt. Anders sähe die Sache aus, wenn der Nutzer selbst suchen würde und keine Vorschläge erhalten würde. Das ergebe sich daraus, dass Honorare in Bezug auf Partnervermittlungen aus Gründen der Diskretion und des Datenschutzes grundsätzlich nicht einklagbar seien.

Die Klägerin begehrt die Beiträge aus einer Mitgliedschaft in einer von ihr betriebenen Partnerbörse im Internet. Sie bietet den Nutzern Dienste und Hilfen bei der Suche nach einem Partner durch Vorschläge und psychologische Tests.

Die Beklagte hat sich auf der Website der Klägerin registriert und mit ihr einen Vertrag geschlossen. Diesem Vertrag lagen die AGB der Klägerin nebst Preisverzeichnis zu Grunde.

Vereinbart war hiernach ein Test auf psychologischer Basis, anhand dessen ein Profil erstellt werden sollte. Auf der Basis dieses Profils sollten Partnervorschläge erfolgen. Die Klägerin schuldete dem Beklagten laut Vertrag mindestens 200 Vorschläge. Der Vertrag lief zuerst bis zum Juli 2013. Nachdem die Beklagte nicht kündigte, verlängerte sich der Vertrag nach Ansicht der Klägerin automatisch. Daher schulde ihr die Beklagte einen weiteren Jahresbeitrag in Höhe von rund 600 Euro. Die Klägerin beantragt die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, Auskunftskosten und Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Anspruch sei wegen § 656 BGB nicht einklagbar. Die Klägerin betreibe eine Vermittlung in diesem Sinn.

Dieser Ansicht hat sich das AG Neumarkt nun angeschlossen und die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Anspruch sei nicht einklagbar, da es sich um eine Naturalobligation im Sinne des § 656 BGB analog handele.

Unmittelbar sei der § 656 BGB nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar. Vorliegend handele es sich nicht um einen solchen. Jedoch habe der BGH mit seinem Urteil vom 11.07.1990 (Az. IV ZR 160/89) den Anwendungsbereich dieser Norm auch auf Partnervermittlungen ausgeweitet. Auch hier bestehe ein zu schützendes Diskretionsbedürfnis eines Kunden. Bei einer Klagbarkeit komme es zu Peinlichkeiten bei der dann unvermeidlichen Beweisaufnahme hinsichtlich der Art und des Umfanges der Tätigkeit. Das Grundgesetz schütze hingegen die Würde des Menschen sowie dessen freie Persönlichkeitsentfaltung unabhängig davon, ob eine Ehe angestrebt werde oder nicht.

Auch das OLG Koblenz teile diese Ansicht. Schon das Identifizieren von Dritten, die sich einer Partnerschaftsvermittlung anvertraut hätten, greife in die Privatsphäre der Dritten ein und solle auch in Prozessen um Honorare unterbleiben.

Honorarforderungen von Partnervermittlungen und eventuelle Rückzahlungsansprüche des Kunden seien aus diesem Prinzip heraus nicht einklagbar. Es sollen die Namen der Personen, die für die Beklagte von der Klägerin angesprochen wurden nicht offengelegt werden und schon gar nicht sollen deren Eigenschaften und Wünsche nebst Gründen für oder gegen die Kontaktaufnahme zur Klägerin Gegenstand von Erörterungen im Gerichtsverfahren sein.
Das Unternehmen der Klägerin entspreche auch demjenigen einer Partnervermittlung. Die Klägerin stelle dem Kunden nicht nur eine Plattform zur Verfügung. Eine unterschiedliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus
dem Umstand, dass die Partnervorschläge der Klägerin auf einem automatisch basiertem Verfahren beruhen.

AG Neumarkt, Urteil vom 27.07.2014, Az. 1 C 332/14


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