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Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen machen

AG Bonn, 109 C 228/13


Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen machen

Amtsgericht Bonn hält Hobby-Ermittler an, mutmaßlich gegen eine kommunale Hundeverordnung verstoßende Hundeausführer nicht mehr zu fotografieren.

Das Bonner Amtsgericht stellte in einem Fall, in dem es um die Frage ging, wie weit eine Privatperson bei der Sammlung von ihrer Meinung nach anzeigerelevanten Fakten gehen darf, ohne dabei gegen Rechte Dritter zu verstoßen. 

Der Beklagte hatte es sich zur Gewohnheit gemacht, im zur Stadt Bonn gehörenden Naturschutzgebiet Siegmündung mutmaßliche Verstöße gegen eine das Verhalten in diesem Gebiet betreffende kommunale Vorschrift zu dokumentieren. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem das unangeleinte Mitführen von Hunden in diesem Gebiet untersagt. Ebenso verboten ist es, die Flächen außerhalb der Wege zu betreten. Der Beklagte machte sich nicht nur Protokoll-Notizen über die von ihm beobachteten angeblichen Verstöße, sondern machte auch Fotoaufnahmen von Personen und Hunden. Diese Aufzeichnungen ließ er, um die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu bewirken, der für die Bearbeitung von Ordnungsverstößen zuständigen Bonner Behörde zukommen.

Im März 2013 dokumentierte er in dieser Weise in einigen Dutzend Fällen das Verhalten des Herrn Y, der mit einem unangeleinten Hund das Siegmündungs-Gebiet aufgesucht und Wiesen außerhalb der Gehwege betreten hatte. Der entsprechenden der Stadt Bonn zugesandten Dokumentation legte der Beklagte zehn Fotos bei, die Y, den von Y ausgeführten Hund und das Fahrzeug, mit dem Y gefahren war, zeigten. Die Stadt Bonn schrieb Y im Juni 2013 an und forderte ihn auf, sowohl das Mitführen eines unangeleinten Hundes als auch das Betreten von Wiesenflächen in Zukunft zu unterlassen. Ys Rechtsanwalt erlangte bei Akteneinsicht über die Dokumentation des Beklagten Kenntnis. Im Namen seines Mandanten forderte der Rechtsanwalt den Beklagten auf, seine bisherige Praxis, Personen in dem Naturschutzgebiet zu dem Zweck der Ordnungsverstoß-Dokumentierung zu fotografieren, zu unterlassen. Der Beklagte lehnte eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Daraufhin verklagte ihn der Rechtsanwalt beim AG Bonn.

Der Beklagte rechtfertigte sein Verhalten mit dem Hinweis, nur Personen zu fotografieren, die Hunde unangeleint mitführen oder sich abseits der erlaubten Wege bewegen. Ein Verstoß gegen das Recht am eigenem Bild seien seine Fotoaufnahmen zudem nicht, weil er die Fotos ja nicht verbreiten wolle und es außer den der Stadt Bonn vorliegenden Fotos keine weiteren Kopien gebe. 

Das Gericht sah allerdings sehr wohl ein Verstoß gegen das in § 823 I BGB festgeschriebene Recht am eigenen Bild als gegeben an. Durch das Versenden der Fotos an die Stadtverwaltung sei bereits das Tatbestandmerkmal „Verbreiten“ erfüllt. Weiter betonte das Gericht, dass unbeachtlich davon der Schutzweck des § 823 I BGB bereits auch das Verbot der bloßen Aufnahme umfassen könne. Dabei bezog sich das Gericht auf einschlägige Rechtsprechung des BGH. Niemand müsse generell dulden, in einem Naturschutzgebiet ohne Einwilligung fotografiert zu werden. Bei Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter sei ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im vorliegenden Fall unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Dabei stellte das Gericht unter anderem auch auf die Missbrauchsgefahr von in so intensiver Art angefertigter Datensammlung ab und stellte klar, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein zum Aufgabenbereich öffentlich-rechtlicher Organe gehöre und nicht Aufgabe von Privatpersonen sei.

AG Bonn, Urteil v. 28. 01.2014, Az. 109 C 228/13


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