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Online-Handelsplattform muss auf korrekte Angaben hinwirken

Impressumspflicht - Online-Handelsplattform muss auf korrekte Angaben hinwirken


Online-Handelsplattform muss auf korrekte Angaben hinwirken

Wer im Internet eine Handelsplattform betreibt, muss das Angebot auch derart ausgestalten, dass Händler, die sich der Plattform angeschlossen haben, ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Impressums nachkommen können. Von dem Betreiber kann allerdings nicht erwartet werden, dass er jedes eingestellte Angebot auf die korrekte Angabe eines Impressums überprüft.

In dem Rechtsstreit betreibt die Beklagte ein Handelsportal, auf dem sich sowohl nationale als auch internationale Händler anmelden können. Die Plattform ist insbesondere auf den Verkauf von Nutzfahrzeugen sowie Baumaschinen spezialisiert. Dazu zählen auch Zubehör- sowie Ersatzteile derartiger Maschinen.

Die Anzeigen werden in der Form einer Annonce veröffentlicht, so dass neben der eigentlichen Produktbeschreibung von jedem Händler eine Preisangabe, Bilder des Produkts und Produktinformationen eingestellt werden können. Des Weiteren ist jedes Angebot durch die persönlichen Angaben des Händlers, wie zum Beispiel den Namen und die Anschrift, gekennzeichnet. Wenn der Kunde nunmehr ein Produkt des Anbieters kaufen möchte, muss der Interessent den Anbieter entweder über ein spezielles Kontaktformular, telefonisch, postalisch oder per E-Mail kontaktieren. Es ist daher nicht möglich, dass der Käufer den Vertrag direkt über die Plattform abschließt. Die Klägerin, die gebrauchte Industrieanlagen verkauft, zählte ebenso zu den angemeldeten Nutzer an der Plattform. Die Vertragsbeziehung wurde von der Klägerin jedoch zum 31. Dezember 2010 gekündigt.

Der Kündigung war vorausgegangen, dass die Klägerin die Beklagte durch ein Schreiben vom 8. Dezember 2010 abgemahnt hatte, weil ein anderer Händler des Portals keine Angaben zu seinem Impressum gemacht hatte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies einen Verstoß gegen § 5 TMG darstelle. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass die Beklagte, die letztendlich für das Internetportal verantwortlich sei, eine Verkehrspflicht habe, den Wettbewerb zu schützen. Dahingehend müsse sie Vorkehrungen treffen, damit die angemeldeten Händler ihrer Pflicht zur Erstellung eines Impressums nachkommen.

Dagegen wendet die Klägerin ein, dass es bereits an einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis Fehler. Zwar betreibe sie das Internetportal, das allerdings auch von der Klägerin genutzt wurde. Die Impressumspflicht bestehe insofern nicht, als dass von den Händlern kein Telemedium angeboten werde. Daher fehle es an der vom Gesetz geforderten Eigenständigkeit. § 5 TMG sei zudem keine gesetzliche Vorschrift, die Marktverhaltensregeln enthalte. Jedenfalls sei sie nicht für das Handeln der angemeldeten Nutzer verantwortlich zu machen. 

Die Richter des OLG Düsseldorf gaben dem Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG statt. Dahingehend hat es die Beklagte zu unterlassen, den Nutzern die Gelegenheit zu bieten, ihre Angebote ohne Angaben zur Firmierung sowie zum Handelsregister einzustellen. § 4 Nr.11 UWG regelt, dass derjenige unlauter handelt, der entgegen einer gesetzlichen Regelung handelt, die auch dazu bestimmt ist, das Verhalten der einzelnen Marktteilnehmer zueinander zu regeln. Dementsprechend hat die Beklagte gegen § 5 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 TMG verstoßen, indem sie keine Verkehrssicherungen zur Einstellung eines Impressums angestrebt hat. Allerdings schuldet sie nur solche Bemühungen, die ihr auch tatsächlich zumutbar und möglich sind. Es dürfen daher von der Beklagten keine Gefahrabwendungsmaßnahmen gefordert werden, die ihre eigentliche Tätigkeit mehr als nur unverhältnismäßig erschweren würden. Da eine Vielzahl von nationalen sowie internationalen Händlern auf der Handelsplattform registriert ist, ist es der Beklagten nicht zuzumuten, jedes einzelne Angebot im Hinblick auf die Impressumsangaben zu überprüfen. Dies würde nicht nur einen unverhältnismäßig hohen technischen sowie organisatorischen Mehraufwand begründen. Vielmehr habe sie keine allgemeine Verpflichtung, die Angaben ihrer Nutzer auszuforschen. Dies ergebe sich nach Ansicht der Düsseldorfer Richter unmittelbar aus § 7 Abs.2 S.1 TMG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12 


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