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Online-Dating-Portal muss Kündigung per E-Mail ermöglichen

LG München I, 12 O 18571/13


Online-Dating-Portal muss Kündigung per E-Mail ermöglichen

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 30.01.201412 unter dem Aktenzeichen 12 O 18571/13 entschieden, dass die Teilnahme an einer Online-Partnerbörse nicht schriftlich gekündigt werden muss. Eine Kündigung per E-Mail reiche aus.

Für die kostenträchtige Mitgliedschaft könne das Portal nicht von seinen Kunden eine Kündigung nur in Schriftform verlangen. Auch könne es nicht auf die Nennung bestimmter Daten (Nutzernummer, etc.) bestehen. Das LG München I bezeichnete diese Anforderungen an die Form als übersteigert und den Kunden in unangemessener Weise benachteiligend. Daher sei die Bestimmung unwirksam.

Das gelte nicht zuletzt schon deswegen, weil die Schließung des Vertrags online erfolgen könne. Wenn eine Lösung des Vertrags nicht ebenfalls online erfolgen könne, erschwere dies die Abgabe einer Erklärung bezüglich einer Kündigung. 

Das beklagte Portal wurde daher verurteilt, die Verwendung entsprechender Bestimmungen in seinen AGB zu unterlassen.

Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen, zu dessen Aufgabe es auch gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Auffällig sei, so der Kläger, dass die Vorgaben zur einer Kündigung bei kostenlosen Vertragsverhältnissen anders ausgestaltet seien als bei den kostenpflichtigen Angeboten. Bereits das Schriftformerfordernis stelle eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB dar. Aus den Bedingungen ergebe sich, dass ein Nutzer einen Vertragsabschluss ausschließlich online tätigen könne. Die gesamte Leistung sei auf eine digitale Kommunikation ausgelegt. Eine Schriftform sei dabei nirgends vorgesehen. Lediglich bei der Kündigung werde darauf bestanden. Gute Gründe seien hierfür nicht ersichtlich. Falls im Einzelfall zur Absicherung der Beklagten eine Schriftform erforderlich sein sollte, bliebe ihr dieses Recht unbenommen.

Auch sei die Klausel intransparent, weil widersprüchlich. Denn einerseits sei die Schriftform vorgeschrieben, also eine handschriftliche Unterschrift auf einer entsprechenden Urkunde, andererseits solle die Übersendung eines Faxes oder einer Kopie ausreichen. 

Eine Wiederholungsgefahr bezüglich der Klausel liege auch vor.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, wozu die Beklagte all die zusätzlichen Angaben benötige. Das von der Beklagten in den Raum gestellte Argument der Missbrauchsgefahr sei unplausibel.

Das LG München I stimmte den Ausführungen des Klägers in allen Punkten zu und gab der Klage statt.

Landgericht (LG) München I, Urteil vom 30.01.201412, Aktenzeichen 12 O 18571/13


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