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Online-Bewertungen dürfen anonym abgegeben werden


Online-Bewertungen dürfen anonym abgegeben werden

Unsaubere Zimmer, schlechtes Essen oder eine vierspurige Straße in unmittelbarer Nähe zum Hotel? Wer mit seinem Urlaub nicht zufrieden ist, hat längst nicht nur die Möglichkeit auf Entschädigungszahlungen zu verlangen, sondern äußert seinen Unmut vermehrt auch im Internet. Bewertungsplattformen sind ein neuer Trend im Internet und werden immer gefragter. Doch inzwischen lassen sich nicht nur Hotels bewerten, sondern nahezu jedes Produkt oder auch Dienstleistungen. 

Vor allem die Wahl eines Arztes ist zumeist nicht einfach. Patient und Arzt pflegen ein sehr enges Vertrauensverhältnis und es ist eminent wichtig, dass sich der Patient wohl und vor allem richtig behandelt fühlt. Noch vor wenigen Jahren konnten sich die Patienten nur auf vereinzelte Meinungen von Bekannten verlassen, um erste Einschätzungen zu bekommen. Doch auch Ärzte sind inzwischen dem Druck der Bewertungsplattformen ausgesetzt. Über verschiedene Portale im Internet kann mit nur wenigen Klicks eine Beurteilung der Mediziner eingesehen werden. Diese Errungenschaft des 21. Jahrhunderts erfreut allerdings nicht jeden, vor allem nicht die negativ bewerteten Ärzte.

Das Landgericht München I musste sich am 03.07.2013 mit der Frage befassen, ob Online-Bewertungen rechtmäßig sind, sofern sie anonym abgeben werden. Geklagt hatte eine Kinderärztin gegen das national führende Arztempfehlungsportal „jameda“ (jameda.de) auf Herausgabe von Kontaktdaten eines Autors, der eine negative Bewertung abgegeben hatte, um einen Unterlassungsanspruch gegen diesen geltend zu machen. „Jameda“ verweigerte die Herausgabe der Daten und berief sich auf den Datenschutz. Das Gericht bestätigte den Schutz der Anonymität von Verfassern der Bewertungsportale. In der Urteilsbegründung führt es aus, dass die Herausgabe personenbezogener Daten nur dann zulässig sei, wenn entweder der Verfasser selbst eingewilligt habe oder aber wenn wichtige Gründe zur Herausgabe vorlägen. Dies seien insbesondere Gründe zum Schutz vor Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung. Ein Diensteanbieter wie „jameda“, darf die personenbezogenen Kontaktdaten folglich nicht für andere Zwecke verwenden oder gar preisgeben, sofern nicht durch Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es gestattet wird oder der Nutzer selbst nichts dagegen einzuwenden hat. Beides läge im vorliegenden Fall nicht vor, sodass „jameda“ nach geltendem Recht, die Daten nicht einmal herausgeben darf und das Gericht die Klage der unzufriedenen Kinderärztin demnach abwies. Das Landesgericht München I schloss sich mit diesem Urteil der bisher herrschenden Rechtsprechung an. 

Die Geschäftsführung von Bewertungsportal „jameda“ zeigte sich hochzufrieden mit dem Urteilsspruch und betonte, dass die Anonymität der Nutzer von herausragender Bedeutung sei und dieses Urteil somit einen hohen Stellenwert genieße. 

LG München I, Urteil vom 03. 07.2013, 25 O 23782/12


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