OLG Köln zur CC-BY-#NonCommercial
Das Oberlandesgericht Köln hat am 31.10.2014 in einem Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 6 U 60/14 sein Urteil verkündet. Gestritten wurde über den Umfang einer Creative Commons Lizenz für nicht kommerzielle Nutzung eines Fotos. Geklagt hatte der Fotograf als Urheber des streitbefangenen Fotos. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die neben einem Radioprogramm auch eine Online-Redaktion betreibt.
Gegenstand der Auseinandersetzung ist ein bei einer öffentlichen Demonstration vom Kläger aufgenommenes Foto, das eine Menschenmenge vor einer Außenkulisse zeigt. Die Beklagte hatte das Foto in durch eigene Bearbeitung veränderter Form verwendet. Bei der Bearbeitung war ein Urheberzeichen des Klägers entfernt worden. Der Kläger hatte das Foto über den Internet-Dienst flickr zur Nutzung mit einer Creative Commons Lizenz angeboten. Die Lizenz sah ausschließlich eine Verwendung zu nicht kommerziellen Zwecken (non commercial) vor. Die zugehörigen Lizenzbedingungen wurden dem Verwender sowohl in englischer Sprache als auch in einer deutschsprachigen Fassung zur Verfügung gestellt. Zwischen beiden Fassungen gab es leichte Abweichungen. Übereinstimmend sahen die Lizenzbedingungen vor, dass nur eine nicht kommerzielle Nutzung gestattet sein sollte. Darüber waren sich die Parteien von Anfang an einig.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie dürfe das Foto nutzen, weil sie als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt grundsätzlich nicht kommerziell handeln würde. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten finanzieren sich nicht selbst, sondern werden über Rundfunkgebühren finanziert. Das Internet-Angebot, in dessen Rahmen das streitgegenständliche Foto verwendet worden ist, wurde kostenlos angeboten.
Der Kläger hielt die Verwendung seines Fotos durch die Beklagte für nicht gerechtfertigt. Die auf „non commercial“ beschränkte Creative Commons Lizenz gelte nur für eine rein private Nutzung, nicht für die Veröffentlichung im Rahmen von Internet-Nachrichten einer Rundfunkanstalt. Darüber hinaus rügte der Kläger, dass die Beklagte durch die Bearbeitung des Fotos gegen Lizenzvereinbarungen verstoßen habe, so dass die Lizenz erloschen sei und die anschließende Veröffentlichung des Fotos gegen Urheberrechte verstoßen hätte.
Der Kläger hatte die Beklagte wegen der Verwendung des Bildes abmahnen lassen. Die Beklagte reagierte, indem sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf eine weitere Verwendung des Fotos verzichtete. Der Kläger hatte in erster Instanz beantragt, der Beklagten jede weitere Verwendung des Fotos zu untersagen und ihm Schadensersatz zuzuerkennen. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Der Berufung wurde nur hinsichtlich eines Teilbetrages des geltend gemachten Schadensersatzes stattgegeben.
Die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht Köln haben sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Grenzen der nicht kommerziellen Nutzung bei einer Creative Commons Lizenz überschritten sind. Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht entschieden, dass im vorliegenden Fall keine kommerzielle Nutzung durch die Beklagte gegeben war, weil diese nicht in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatte. Die Richter haben sich damit von der Auslegungsweise der Zweckübertragungsregel abgewandt, die nur eine rein private Nutzung als nicht kommerziell gelten ließ.
Obwohl also grundsätzlich eine Lizenz für die Veröffentlichung des Fotos vorhanden gewesen wäre, entschied sich das Oberlandesgericht Köln im Ergebnis doch gegen ein Nutzungsrecht der Beklagten. Begründung dafür war, dass die Beklagte das Foto in einer Weise bearbeitet hatte, die seiner Aussage eine andere Richtung gegeben hat. Die Beklagte hat aus dem Foto, das eine Demonstrationsszene unter freiem Himmel zeigte, nur einen einzelnen Teilnehmer mit seinem Transparent herausgeschnitten. Bei dieser Gelegenheit schnitt sie auch ein Urheberzeichen des Klägers mit heraus und verletzte dadurch die Lizenzbestimmungen, obwohl der Name des Beklagten vorschriftsmäßig als Urheberbezeichnung unter dem bearbeiteten Foto angegeben wurde. Aufgrund dieser Verletzung der Lizenzbestimmungen sah es das Oberlandesgericht Köln als gerechtfertigt an, von einer automatischen Beendigung der Lizenzgewährung auszugehen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wiesen die Richter darauf hin, dass bei Anwendung der Lizenzanalogie bei nicht kommerzieller Verwendung ein Schaden gleich Null zu setzen wäre.
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Aktenzeichen 6 U 60/14