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OLG Hamm schützt Anonymität des Internets

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 3 U 196/10 sowie I-3 U 196/10


OLG Hamm schützt Anonymität des Internets

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anonymität des Internets gestärkt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens hatten die Richterinnen und Richter die Frage zu klären, ob ein Arzt einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, wer ihn auf einschlägigen Plattformen im Internet bewertet hat (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 3 U 196/10 sowie I-3 U 196/10). Ein derartiger Auskunftsanspruch wurde verneint.

Leitsätze der Redaktion

1. Ein Gewerbetreibender hat es hinzunehmen, dass ein vermeintlicher Kunde ihn auf einem Bewertungsportal im Internet kritisch oder negativ bewertet, weil der Betreiber des Portals nicht dazu verpflichtet ist, die Identität der Nutzer der Plattform zu offenbaren.

2. Ein Beitrag auf einem Internetbewertungsportal muss erst dann gelöscht werden, wenn in ihm unwahre (d. h. falsche) Tatsachen verbreitet werden oder die kritische Bewertung eine unzulässige Schmähkritik darstellt, die vom Betroffenen nicht hingenommen werden muss.

Sachverhalt und Verfahrenshergang – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Psychotherapeuten. Dieser wurde durch einen vermeintlichen Patienten auf einer u. a. für Ärzte, Psychotherapeuten und weitere Heilberufe geschaffenen Bewertungsplattform negativ bewertet. Der Psychotherapeut sah sich durch diese Kritik in seinen Rechten verletzt. Er erhob deshalb form- und fristgerecht Klage an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Münster. In der Klageschrift machte er einen Anspruch auf Nennung des Namens des anonymen Users geltend, der ihn bewertet hatte. Dies hatte zum Ziel, Regressansprüche gegenüber des Users geltend zu machen. Darüber hinaus wollte der Psychotherapeut durch die gerichtlichen Schritte die Löschung der Kritik erreichen. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Münster keinen Erfolg verzeichnen konnte (LG Münster, 11.10.2010, Az. 8 O 224/10), legte er gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein, sodass dieses zu entscheiden hatte
Der Betroffene einer Bewertung im Internet hat keinen Anspruch auf Identitätsoffenbarung der Kritiker - Auszug aus den Gründen

Das Oberlandesgericht lehnte die Berufung des Psychotherapeuten indes ab. Der zuständige Zivilsenat war der Auffassung, der Kläger habe gegen den Betreiber der Plattform (Beklagten) keinen Auskunftsanspruch auf Offenbarung des Nutzers, der ihn kritisiert hatte. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf Entfernung der negativen Bewertung, weil die Grenzen der Schmähkritik nicht überschritten worden seien. Der vom Kläger ebenfalls begehrte Schadensersatz wurde folglich auch zurück gewiesen. Der klagende Psychotherapeut hatte damit vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg.

Die höchsten Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalens führten in ihrem Beschluss zur Begründung aus, dass es keine einschlägige Gesetzesnorm gäbe, die dem Kläger den gewünschten Auskunftsanspruch gewährt. Dies sei der Fall, weil es Nutzern des Internets grundsätzlich möglich sein müsse, anonym (d. h. unter Verwendung eines Pseudonyms) kritische Aussagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mit der vom Grundgesetz in Art. 5 geschützten Meinungsfreiheit sei es nicht vereinbar, einen Auskunftsanspruch des Klägers anzunehmen. Denn dies würde dazu führen, dass Nutzer des Internets auf die Tätigung kritischer Aussagen verzichten würden, um den potenziellen Gefahren repressiver Maßnahmen durch die Betroffenen zu entgehen, so das Gericht.

Der Senat arbeitete zudem deutlich heraus, dass ein Anspruch auf Löschung von Beiträgen grundsätzlich möglich ist, wenn ein kritischer Beitrag sich als unzulässige Schmähkritik herausstellt. Dies sei jedoch bei den vom Kläger monierten Bewertungen und Aussagen nicht der Fall, weswegen sie hinzunehmen seien. Auch seien weder unwahre noch falsche Aussagen verbreitete worden.

Kommentar und Folgen für die Praxis
Das Urteil des OLG Hamm überzeugt auf ganzer Linie. Die Richterinnen und Richter machen deutlich klar, dass ein Löschungsanspruch nur in engen Grenzen möglich ist. Auf diese Weise wird die Meinungsfreiheit auch im Internet hinreichend geschützt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Urheber rechtsverletzender Äußerungen durch eine Strafanzeige zur Rechenschaft zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich einen Auskunftsanspruch.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 3 U 196/10 sowie I-3 U 196/10


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