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Nennung von Namen in Google-Bewertung erlaubt?

Ist die Nennung von Namen ind Google-Bewertungen zulässig?


Nennung von Namen in Google-Bewertung erlaubt?

Bewertungen haben im digitalen Zeitalter stark an Bedeutung gewonnen und sind mittlerweile unverzichtbar für die Reputation von Unternehmen aller Branchen. Kunden nutzen Google-Bewertungen und Rezensionen, um ihre Erlebnisse zu teilen und um zukünftigen Kunden wertvolle Informationen zu bieten. Gleichzeitig profitieren Unternehmen von diesem Feedback, um sich weiterzuentwickeln und ihre Leistungen darzustellen. Doch auch bei der Bewertung im Internet sind rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, insbesondere, wenn es um das öffentliche Nennen von Personen und deren Klarnamen in Google-Bewertungen geht.

Die Praxis der Namensnennung in Google-Bewertungen

Häufig möchten Kunden in ihren Bewertungen nicht nur allgemeines Feedback geben, sondern konkret einzelne Mitarbeiter namentlich erwähnen. Dabei kann die Nennung von Klarnamen das Lob für eine herausragende Leistung verstärken oder eine negative Erfahrung präzisieren. Es ist für Leser oft hilfreich, Details zu erfahren, um sich ein besseres Bild von dem betreffenden Mitarbeiter und der Situation zu machen. Die Namensnennung in der Google-Bewertung ist hierfür natürlich maßgeblich.

Diese Praxis birgt jedoch Risiken im Hinblick auf den Datenschutz. Nicht nur bei negativen Google-Bewertungen kann die explizite Nennung eines (Klar-) Namens problematisch sein. Die Namensnennung kann Persönlichkeitsrechte verletzen, insbesondere wenn es um sensible Themen geht. Eine negative Bewertung mit Namensnennung, wie etwa über einen unfreundlichen Kellner oder eine distanziert wirkende Ärztin, kann die Rechte des betreffenden Mitarbeiters beeinträchtigen und ist vor allem auch im Kontext mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bedenklich.

Es wird daher grundsätzlich davon abgeraten, vollständige Namen in Bewertungen zu veröffentlichen. Sobald eine Bewertung mit Namensnennung online geht, wird dies als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingestuft und unterliegt strengen Vorgaben der DSGVO. Der Verfasser der Bewertung sowie die Plattformbetreiber (z. B. Google, jameda, kununu etc.) sind dafür verantwortlich, dass solche Bewertungen rechtskonform sind. Plattformbetreiber können ihre Haftung verringern, indem sie rechtswidrige Inhalte nach Kenntnisnahme zügig entfernen. Der Verfasser selbst bleibt jedoch rechtlich verantwortlich und könnte im Falle von Verstößen haftbar gemacht werden. Es drohen empfindliche Sanktionen und hohe Kosten. Es ist deshalb generell ratsam, den Namen von Mitarbeitern nicht zu nennen und stattdessen sachliche Kritik zu äußern, die das Verhalten anspricht, ohne persönliche Details oder Namen zu offenbaren.

Datenschutz und Namensnennung in Google-Rezensionen

Die DSGVO soll personenbezogene Daten schützen und Rechte betroffener Personen stärken. Die Nennung von Mitarbeitern oder Geschäftsinhabern in Online-Bewertungen ist in diesem Sinne als Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem bedarf die Datenverarbeitung einer rechtlichen Grundlage, die dem Schutz der betroffenen Person gerecht wird.

Im Zusammenhang mit Bewertungen bei Google stellt sich die Frage, ob die Nennung des Namens beispielsweise eines Mitarbeiters von einer rechtlichen Grundlage gedeckt ist oder ob die Interessen des Mitarbeiters nur unzureichend berücksichtigt wurden. In den meisten Fällen dürfte die Namensnennung innerhalb von Google-Bewertungen jedoch unzulässig sein. Bei Beschwerden über die Servicequalität einer Person, sei es zum Beispiel ein distanziert wirkender Arzt oder ein unfreundlicher Kellner, fehlt in der Regel eine rechtliche Grundlage für die Namensnennung. Eine Einwilligung der betroffenen Person wird ebenfalls kaum vorliegen. Selbst ein „berechtigtes Interesse“ an der Namensnennung wird in den ganz überwiegenden Fällen nur schwer bis gar nicht zu begründen sein.

Der Bewerter genießt zwar das Recht auf Meinungsfreiheit, die in der DSGVO verankert ist, jedoch wird dem Autor der Bewertung eine kritische Äußerung über das Verhalten des Arztes oder Kellners auch ohne Namensnennung ermöglicht. Eine sachliche Bewertung, die auf das Verhalten eines „Arztes“ oder „Kellners“ hinweist, ist zulässig, solange keine personenbezogenen Details (Vorname oder Name) preisgegeben werden. Unternehmen, die auf Plattformen wie Google Maps, Google My Business oder jameda vertreten sind, gehen bewusst das Risiko ein, dass Kunden Bewertungen hinterlassen. Für angestellte Mitarbeiter hingegen gelten diese Regeln nicht in gleicher Weise, da sie ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben und nicht ohne Weiteres für einzelne Ereignisse öffentlich an den Online-Pranger gestellt werden dürfen und sollten.

Vermeidung von Verstößen gegen den Datenschutz

Viele Nutzer sind sich dessen bewusst, dass eine unüberlegte Nennung von Namen im Internet problematisch sein kann und vermeiden daher, den betroffenen Mitarbeiter direkt anzusprechen und ihn öffentlich in einer Google-Bewertung zu erwähnen. Stattdessen versuchen die Autoren von Bewertungen oftmals, die betreffende Person indirekt identifizierbar zu machen, etwa durch präzise Beschreibungen, die auf einen bestimmten Mitarbeiter/Angestellten hinweisen. Doch auch diese Umgehungstaktik kann eine Datenschutzverletzung darstellen. Die DSGVO betrachtet nämlich alle Informationen, die Rückschlüsse auf eine identifizierbare Person zulassen, als personenbezogene Daten. Es genügt also, wenn ein Mitarbeiter auf Basis der Beschreibung in der Bewertung von Kollegen, regelmäßigen Kunden oder den übrigen Lesern der Bewertung identifiziert werden könnte.

Deshalb sollten auch solche indirekten Hinweise vermieden werden, um Konflikte zu verhindern. Informationen, die eine Rückverfolgung auf den Angestellten ermöglichen, müssen datenschutzkonform veröffentlicht werden. Um Spannungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es in der Regel effektiver und respektvoller, allgemeine Kritik ohne persönliche Details abzugeben. Dies schützt nicht nur die Rechte des Betroffenen, sondern bewahrt den Verfasser selbst vor rechtlichen Konsequenzen und fördert ein positives Miteinander im Unternehmen.

Abwägung der Interessen: Namensnennung und Recht auf Meinungsfreiheit

Ob die Nennung eines Namens in Bewertungen erlaubt ist, hängt von einer Vielzahl rechtlicher und ethischer Überlegungen ab. Auf der einen Seite steht das Recht des Rezensenten, seine Meinung zu äußern und Erfahrungen zu teilen. Auf der anderen Seite stehen die Datenschutzrechte und das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, auf eine Namensnennung zu verzichten und stattdessen allgemein zu formulieren, um keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zuzulassen. Eine solche Vorgehensweise schützt die Privatsphäre der Mitarbeiter und verhindert potenzielle Konflikte.

Konsequenzen von Datenschutzverletzungen

Falls dennoch ein Angestellter namentlich in der Google-Rezension genannt wird und sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlt, kann er gegen die Veröffentlichung vorgehen. Hierzu zählen rechtliche Schritte wie Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen, die dazu führen können, dass die Bewertung entfernt wird. Gleichzeitig drohen dem Verfasser der Bewertung auch unangenehme Schadensersatzforderungen, wie beispielsweise die Erstattung von Anwalts- oder Gerichtskosten. Auch könnten Schmerzensgeldansprüche bestehen. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter über ihre Rechte informieren und diese im Falle von Verletzungen unterstützen. Ein Anwalt mit Schwerpunkt auf Äußerungsrecht/Reputationsrecht kann in solchen Fällen wertvolle Unterstützung leisten.

Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen

Wer in einer Google-Bewertung unzulässig einen Namen nennt und damit gegen die DSGVO oder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Neben der Löschung der Bewertung und möglichen Abmahnungen können zudem auch Bußgelder von den Datenschutzbehörden verhängt werden. Zudem haben betroffene Mitarbeiter in solchen Fällen das Recht auf Schadensersatz, wie ihn Artikel 82 der DSGVO vorsieht. Besonders die sogenannten immateriellen Schäden, die etwa aus der öffentlichen Bloßstellung einer Person resultieren, sind dabei relevant.

Während deutsche Gerichte traditionell zurückhaltend mit immateriellen Schadensersatzansprüchen umgehen, hat die EU eine großzügigere Linie eingeschlagen. Selbst kleinere Verletzungen der DSGVO können demnach eine Entschädigung rechtfertigen. Es ist davon auszugehen, dass deutsche Gerichte sich zunehmend an diese europäische Praxis anpassen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.

Die Verantwortung von Unternehmen und Plattformbetreibern

Nicht nur der Verfasser der Bewertung ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich, auch Unternehmen und Plattformbetreiber tragen eine wichtige Rolle. Unternehmen sollten ihre Bewertungen überwachen und bei problematischen Inhalten gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Portalbetreiber wie Google oder jameda sind verpflichtet, bei Beschwerden schnell zu reagieren und sicherzustellen, dass datenschutzkonforme Richtlinien eingehalten werden.

Fazit: Ein ausgewogener Ansatz im Umgang mit Datenschutz und Namensnennungen

Die Namensnennung in Google-Bewertungen ist ein Thema, das sorgfältig abgewogen werden muss. Während die Meinungsfreiheit von Kunden ein hohes Gut darstellt und besonders geschützt ist, darf sie jedoch nicht auf Kosten des Datenschutzes oder des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen gehen.

Ein ausgewogener Ansatz, bei dem Unternehmen, Kunden und Plattformbetreiber zusammenarbeiten, kann zu einem respektvollen Umgang im Internet führen. Kunden sollte es ermöglicht werden, ihre Erfahrungen zu teilen, ohne die Privatsphäre anderer zu gefährden. Ein solcher Ansatz erfordert eine kluge Balance zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz, unterstützt durch klare Richtlinien und Mechanismen zur Einhaltung der DSGVO-Vorgaben. Am Ende sollte das Ziel sein, eine konstruktive und respektvolle Online-Umgebung zu schaffen, in der jede Stimme Gehör findet, ohne dabei die Persönlichkeitsrechte zu verletzen.


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