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Nennung in einer Vermögensliste

LG München: Nennung in einer Vermögensliste verstößt nicht gegen Allgemeines Persönlichkeitsrecht


Nennung in einer Vermögensliste

Das LG München hat entschieden, dass es zulässig ist, über die geschätzte Höhe des Privatvermögens eines bekannten Unternehmers zu berichten. Zwar wurde damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmers eingegriffen, dieser Eingriff ist jedoch zulässig, da er sich im Rahmen der Freiheit der Berichterstattung gem. Art. 5 Abs. 1 GG bewegt. Die Information über die Höhe des Vermögens bekannter Unternehmerpersönlichkeiten ist von hohem öffentlichem Interesse und zeigt die wirtschaftliche Gesamtentwicklung einer Nation auf, dem Unternehmer steht daher kein Unterlassungsanspruch zu.

Vorliegend gründete der Kläger das Unternehmen im Jahr 1966, heute ist der Konzern der weltweit größte Direktvertreiber von Tiefkühlkost und Speiseeis. Der Marktanteil in Deutschland beläuft sich auf ungefähr 70%. Die Beklagte, ein Manager Magazin, veröffentlicht regelmäßig eine Liste mit dem Titel „Die 100 reichsten Deutschen“. In der Ausgabe 10/2010 wurden der Beklagte sowie dessen geschätztes Vermögen in dieser Liste aufgeführt. Der Kläger sah sich in seiner Privatsphäre verletzt und begehrte daraufhin einen Anspruch auf Unterlassung sowohl wegen der Verletzung seiner Privatsphäre als auch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung.

Das LG München wies die Klage ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei durch eine solche Berichterstattung nicht verletzt. Zwar berühre die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da der private Bereich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfasst, das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung überwiege jedoch gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts.

Das Gericht würdigt damit die Darstellung des Magazins, diese sei nicht von Sensationsgier geprägt, vielmehr zielt die Aufmachung darauf ab, Veränderungen in der gesamtwirtschaftlichen Lage dokumentieren zu können. Die Nennung von Vermögen einzelner Personen ist dafür ein wichtiger Indikator, auch aus steuerpolitischen Gesichtspunkten ist das Ranking von Interesse für den Leser. So können etwa erbschaftssteuerliche Diskussionen nur geführt werden, wenn deutlich ist, in welchem Spektrum das Vermögen in Deutschland liegt und wenn erkennbar ist, dass nicht nur hohe Barvermögen übertragen werden, sondern auch volkswirtschaftlich erfolgreiche Unternehmensvermögen. Weiterhin führt das Gericht an, dass das Vermögen einer Person, die im Wirtschaftsleben derart prominent ist, eher der Berichterstattung zugänglich ist, als das Vermögen einer Person, die nie diese öffentliche Wahrnehmung hatte. Im Gegensatz zu reinen Privatpersonen kommt dem Vermögen des Klägers somit eine zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Aspekte wie Sozialneid oder die sicherlich erhöhte Erpressungsgefahr bewertet das Gericht als nicht so ausschlaggebend gegenüber den obigen Gesichtspunkten. Der exakte Vermögensstand sei für einen Verbrecher nicht bedeutsam, dass das Opfer grundsätzlich vermögend ist, schon.

LG München, Urteil vom 06.04.2011, Az. 9 O 3039/11


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