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Negative Arztbewertung muss gelöscht werden

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 18.09.2018, Az. 6 O 39/18


Negative Arztbewertung muss gelöscht werden

In einem Urteil vom 18.09.2018, Az. 6 O 39/18 kam das Landgericht Frankenthal zu dem Ergebnis, dass eine negative Arztbewertung auf einem Onlineportal von der Betreiberin des Hostproviders zu löschen sei, wenn der Verfasser zur Bestätigung des Arzt-Patientenverhältnisses lediglich eine Abschlussbescheinigung der ärztlichen Behandlung vorlege. Für den Nachweis eines solchen Kontakts als Ausgangspunkt einer ärztlichen Beurteilung seien vielmehr weitere Indizien nötig.

Negative Bewertung auf einem Ärzteportal
Streitgegenstand des Verfahrens war eine Bewertung für einen Arzt auf einem Ärzteportal im Internet. Es handelte sich dabei um eine anonyme Beurteilung des Klägers, welcher als Kieferorthopäde in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist. Diese fiel mit einer aus einzelnen Schulnoten errechneten Gesamtnote von 5,2 äußerst negativ aus. Die Bewertung trug die Überschrift „überaus unhöflich und unprofessionell“ und wies zudem noch folgenden verfassten Freitext vor: „Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte Kläger für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe fand! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch.“

Einleitung eines Prüfverfahrens
Der Kläger wollte die Einschätzung seiner Person in dieser Art und Weise nicht dahinstehen lassen, weshalb er jene der Beklagten, Betreiberin des Hostproviders, meldete und sie zur Löschung hiervon aufforderte. Daraufhin leitete diese ein Prüfverfahren ein, innerhalb dessen sie von dem Verfasser Nachweise für eine Behandlung verlangte. Außerdem nahm sie die strittige Beurteilung zur Klärung der Sachlage vorläufig von der Plattform. Nachdem der Nutzer des Portals der Beklagten eine Abschlussbescheinigung der ärztlichen Betreuung mit dem Behandlungszeitraum von 6/12 – 6/16 vorgelegt hatte, schwärzte sie die enthaltenen personenbezogenen Daten und übersandte sie dem Kläger mit dem Hinweis einer Stellungnahme. Da sich für die Beklagte durch die Einreichung des Dokuments der tatsächliche Patientenkontakt bestätigte, stellte sie sodann die Wertung wieder online, wobei sie aber den Satz „Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch“ entfernte.

Beitrag als Schmähkritik und Beleidigung
Nach der Auffassung des Klägers werde durch die Bescheinigung jedoch nicht nachgewiesen, dass der Verfasser tatsächlich ein Patient von ihm war. Da die Beurteilung darauf abziele, seine persönliche und berufliche Integrität anzugreifen, müsse der Kommentar gelöscht werden. Die Beklagte blieb dahingehend jedoch untätig, sodass der Kläger den gerichtlichen Weg einschlug. Er behauptete, dass ihm ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG zusteht. Zunächst bestritt er ausdrücklich, dass dem Beitrag ein Patientenverhältnis zugrunde lag. Im Weiteren sei die Wertung von einer verrohenden Sprache geprägt, entfalte eine Prangerwirkung und erweise sich als Schmähkritik. Außerdem hätten Teile des Freitextes eine beleidigende Wirkung, da sein Doktortitel nicht genannt werde und ebenso die übliche Höflichkeitsanrede „Herr“ fehle. Insgesamt stelle alles eine bewusste Diskreditierung seiner Person dar. Die Bewertung sei nicht substantiiert, vielmehr handele es sich dabei um eine falsche Tatsachenbehauptung, welche nicht der Meinungsfreiheit unterliege. Hierfür hafte auch die Beklagte, schließlich habe sie den verfassten Freitext im Nachgang eigenmächtig abgeändert und wieder veröffentlicht. Sie habe dadurch die Rolle eines neutralen Verfassers verlassen und sich die besagte Bewertung zu eigen gemacht.

Beklagte bestritt Behauptung des Klägers
Diesen Behauptungen brachte die Beklagte entgegen, dass ihr in ihrer Funktion lediglich eine Plausibilitätsprüfung obliege und eine Behandlung durch das vom Patienten innerhalb des Prüfverfahrens eingereichte Dokument auch ersichtlich wird. Sie treffe nach dem Telemediengesetz ebenfalls nicht die Pflicht, die Identität des Beitragsverfassers aufzudecken. Alles in allem erweise sich die streitige Wertung als reine und nicht zu beanstandende Meinungsäußerung des Plattformnutzers.

Landgericht sprach Kläger Unterlassungsanspruch zu
Allerdings hatte die Beklagte mit ihrem Vortrag vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg. Dieses sah das Vorbringen des Klägers nämlich als zulässig und begründet an. Es untersagte der Beklagten eine Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags mitsamt der Bewertung mit Schulnoten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art, 1, 2 und 12 GG.

Mittelbare Haftung der Beklagten
Das Gericht statuierte, dass die Beklagte als Betreiberin des Hostproviders mittelbar für die Wertung haftet. Sie trage durch das zur-Verfügung-Stellen der Plattform schließlich willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sowie dessen beruflicher Integrität bei. Für eine unmittelbare Haftung der Beklagten reiche die Entfernung des letzten Satzes bei der erneuten Veröffentlichung hingegen nicht aus. Inhaltliche Änderungen hätten sich dadurch nämlich nicht ergeben. Somit konnte sich die Beklagte die Aussage auch nicht zu eigen machen.

Meinungsäußerung enthielt keinen Tatsachenkern
Die Beklagte könne die Bewertung laut Landgericht auch nicht mit dem Einwand rechtfertigen, dass es sich dabei um eine zulässige Meinungsäußerung eines Patienten handelt, welche vom Kläger hinzunehmen sei. Die Qualifizierung des Beitrags als Meinung und Werturteil könne grundsätzlich nicht bestritten werden. Jeder Satz der Einzelbewertung enthalte schließlich ein Element des Meinens und Dafürhaltens, was für ein solches kennzeichnend sei („Ich fühlte...; ich halte..., weil ich fand...“; Meiner Meinung nach...“). Damit seien ausschließlich subjektive Wahrnehmungen geschildert, sodass die Ausführungen von der Meinungsfreiheit erfasst seien. Aufgrund der Bündelung und Verbreitung von Meinungen und Werturteilen profitiere hiervon auch die Beklagte. Allerdings gelte zu beachten, dass jeder geäußerten Meinung zumindest auch ein Tatsachenkern zugrunde liegen muss. Ein solcher sei hinsichtlich einer Arztbewertung gegeben, wenn tatsächlich ein Arzt-Patienten-Kontakt in Gestalt einer Behandlung zwischen den Beteiligten stattgefunden hat. An einer Beurteilung einer nicht erfolgten ärztlichen Betreuung bestehe schließlich auch seitens der Beklagten kein Interesse, weshalb derartige auch nicht der Meinungsfreiheit unterfalle (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15).

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Kläger trug die Beweislast
Bestreite der Kläger einen Behandlungskontakt zwischen ihm und dem Verfasser, so trage dieser hierfür grundsätzlich die Beweislast (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018, Az. 4 U 1403/17). Nach den Ausführungen des Gerichts unterliege der Beweis negativer Tatsachen aber besonderen Schwierigkeiten, sodass die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast Tatsachen vortragen müsse, die der Kläger möglicherweise entkräften könne. Generell komme dem Betreiber eines Bewertungsportals nicht die Pflicht zu, bereits vorab die veröffentlichten Bewertungen auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Laut Gericht werde er erst dann verantwortlich, wenn ein Betroffener ihn auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Nutzer aufmerksam macht (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Dies habe der Kläger im Streitfall auch hinreichend konkret getan. Er listete in seiner Mitteilung an die Beklagte genau auf, warum ihn der Beitrag in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner beruflichen Integrität verletze. Aufgrund der Gesamtbewertung von 5,2 sei die Beanstandung für die Kammer zweifelslos nachzuvollziehen, immerhin wirke sich die Benotung mitsamt Text nachteilig im Wettbewerb mit anderen Ärzten aus.

Beklagte verletzte sekundäre Darlegungslast
Das Gericht hielt fest, dass die Beklagte im Rahmen des sich anschließenden Prüfverfahrens auf die Vorlage von weiteren Indizien wie beispielsweise Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte oder Rezepte, welche angesichts des vorgebrachten Behandlungszeitraums von vier Jahren auch gewiss ausgestellt wurden, bestehen hätte müssen. Als einziges objektivierbares Dokument reiche die Abschlussbescheinigung nicht als Beweis für das tatsächliche Vorliegen eines Patientenverhältnisses aus. Dieses Dokument hätte nämlich genauso gut von einem anderen Patienten stammen können, schließlich sei für die Registrierung auf der Plattform lediglich eine E-Mail-Adresse sowie ein Passwort erforderlich. Zudem habe der Bewertende innerhalb der Aufforderung der Beklagten, Anknüpfungstatsachen für den Behandlungskontakt zu nennen, explizit darauf hingewiesen, dass er nichts weiter tun werde als die Abschlussbescheinigung vorzulegen. Insgesamt biete dem Kläger weder der Wortlaut der Wertung noch die Stellungnahme im Prüfverfahren einen Anhaltspunkt dafür, dass zwischen ihm und dem Verfasser überhaupt ein ärztlicher Kontakt bestand. Mithin habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB abzulehnen
Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB lehnte das Landgericht hingegen ab. § 185 StGB verlange eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung. Bloße Unhöflichkeiten und Taktlosigkeiten wie die Nichtnennung des Doktortitels oder das Weglassen der Anrede „Herr“ würden hierfür aber nicht ausreichen.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 18.09.2018, Az. 6 O 39/18

von Sabrina Schmidbaur


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