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Nachweispflichten in Rechnung gestellter Internetverbindungen

LG Bonn, Urteil vom 12.03.2014, Az. 5 S 180/13


Nachweispflichten in Rechnung gestellter Internetverbindungen

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 12.03.2014 unter dem Az. 5 S 180/13 entschieden, dass einen Anbieter von Internetdiensten die Beweislast dafür trifft, dass ein in Rechnung gestelltes Verbindungsaufkommen auch tatsächlich stattgefunden habe. Eine wiederholte Beanstandung des Rechnungsinhalts eines Kunden gibt Anlass zu einer vollen technischen Prüfung im Sinne des § 45 TKG (Telekommunikationsgesetz).

Damit gab das Gericht dem Beklagten Recht und wies der Berufung statt. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bonn, habe das Recht fehlerhaft angewendet (§§ 513 Abs. 1 S. 1 und 546 ZPO).
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnungen der Beklagten aus 3 Monaten. Insbesondere gelte dies für einen zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag. Ein solcher wurde für die Laufzeit von (weiteren) 24 Monaten verlängert. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen, dass die in Rechnung gestellten Internetverbindungen auch tatsächlich zustande gekommen sind. Das Bestreiten de sBeklagten sei insoweit erheblich und durchgreifend.
Dem Anbieter von Telekommunikationsleistungen obliege grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des berechneten Verbindungsaufkommens.
Prima facie sei zwar davon auszugehen, die Rechnung sei zutreffend, wenn das Telekommunikationsunternehmen ein zertifiziertes Abrechnungssystem verwende und eine technische Prüfung nach einer fristgerechten Beanstandung keine Mängel aufzeigen konnte.
Normalerweise genüge zwar dieser Anscheinsbeweis, auf einen solchen könne sich die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg berufen. Denn der Beklagte habe die Rechnungen mehrfach beanstandet und damit Anlass zu einer Prüfung gemäß
§ 45i TKG gegeben. Der Beklagte habe nämlich bereits vor der Klageerhebung nicht nur pauschal Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag erhoben, sondern er habe konkret vorgetragen, die Verbindungen nicht hergestellt zu haben.

Einer wirksamen Beanstandung stehe es auch nicht entgegen, dass diese telefonisch erfolgten. Laut AGB der Klägerin seien zwar Einwände schriftlich abzugeben, diese Vorgabe dürfte einer AGB-Prüfung sogar standhalten.
Jedoch könne sich die Klägerin nach Treu und Glauben nicht erfolgreich auf die Schriftform berufen, da sie selbst die Beanstandungen vor der Klage als ausreichend angesehen und schriftlich darauf reagiert habe. Sie habe dadurch ein Vertrauen geschaffen, dass der Beklagte seine Einwendungen nicht erneut vorbringen muss. Daher sei es treuwidrig, sich im Prozess darauf zu berufen, es fehle an einer schriftlichen Beanstandung.

Wegen der Beanstandungen hat es der Zedentin oblegen, den Fall technisch zu überprüfen. Wenn überhaupt, dann wären erst nach dieser Prüfung Verbindungsentgelte fällig geworden. Eine solche Prüfung habe jedoch nicht stattgefunden. Daher fehle es auch an den Voraussetzungen hinsichtlich eines Anscheinsbeweises. Durch den fehlenden Anscheinsbeweis habe der Klägerin der Beweis oblegen, dass die Verbindungen vom Beklagten erzeugt worden sind. Zu diesem Zweck wäre es möglich gewesen, die Verbindungsdaten zu speichern. Es fehle jedoch schon an einem über pauschale Behauptungen hinausgehenden Sachvortrag.
ber selbst wenn die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der berechneten Internetverbindungen hätte, wäre die Klage nicht begründet, weil die Forderungsberechnung unklar sei.

LG Bonn, Urteil vom 12.03.2014, Az. 5 S 180/13


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