Mitverantwortung des Ehegatten Filesharing
Der gemeinsame Internetanschluss von Ehepartnern führt bereits zu einer tatsächlichen Vermutung zumindest für eine Mitverantwortung, wenn es zu Urheberrechtsverletzungen per Filesharing von diesem Anschluss aus kommt.
Darlegungs- und Beweislast
Aus dem bloßen Betrieb eines Internetanschlusses allein lässt sich dem OLG Köln zufolge keine Haftung des Anschlussinhabers für eine Urheberrechtsverletzung herleiten. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Werke – wie Musikdateien etwa – von einer Internetadresse aus, die zum fraglichen Zeitpunkt einer konkreten Person zugeteilt ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, spricht bei einer Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Rechtsfolge dieser Vermutung ist, dass den Anschlussinhaber die Verpflichtung trifft, in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.
Nur wenn eine solche Darlegung und Beweisführung gelingt, muss der Anspruchsteller seinerseits wieder darlegen und beweisen, dass der Anschlussinhaber, was im Einzelfall schwierig sein dürfte, doch die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Wenn wie im Streitfall Eheleute gemeinsam Inhaber eines Internetanschlusses sind, über den innerhalb einer Tauschbörse die Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Eheleute für die geltend gemachte Verletzung von Urheberrechten wenigstens mitverantwortlich sind.
Der Hinweis darauf, dass zur fraglichen Zeit des Urheberrechtsverstoßes niemand im gemeinsamen Haushalt das Internet verwendet hat, alle PCs ausgeschaltet waren und auch die unberechtigt genutzten Musikdateien nicht bekannt sind, ist unerheblich, weil zu vage.
Mitverantwortlichkeit des Ehegatten
Auch wenn ein Ehegatte in eigener Person weder Kenntnis von den fraglichen Musikdaten auf dem eigenen PC hatte noch eine Tauschbörsensoftware benutzt bzw. auf dem Rechner installiert hatte, besteht dennoch nach Ansicht der Kölner Richter die Möglichkeit, dass der andere Ehegatte eine entsprechende Installation von Tauschbörsensoftware auf dem gemeinsamen Rechner vorgenommen hat. Hiervon hätte der daran nicht beteiligte Ehegatte wissen oder wenigstens damit rechnen können; er hat diese Möglichkeiten jedoch billigend in Kauf genommen, ohne als Mitinhaber des Internetanschlusses hiergegen etwas unternommen zu haben. Darin liegt seine Mitverantwortung, die in eine gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung mündet.
Der Umfang des Schadensersatzes
Die Höhe des Schadens für ein Filesharing bei Musikdateien bemisst sich nach einer fiktiven Lizenz, wobei dem Gericht zufolge der Tarif VR-OD 5 der GEMA und die Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche zugrunde gelegt werden kann. Danach kann für jeden einzelnen Fall des Zugriffs auf die zum Tausch angebotenen Musikdateien ein Betrag von 0,50 EUR zu veranschlagen ist. Als angemessen ist eine Schadensschätzung auf das 400-fache dieses Betrages dann anzusehen, wenn es sich bei den Musikdateien um besonders erfolgreiche und begehrte Werke handelte.
Die Höhe der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten, die in derartigen Fällen von Filesharung oftmals zusätzlich anfällt, richtet sich nach dem Gegenstandswert der Abmahnung.
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 6 W 256/12