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Mit falschem Namen bei eBay angemeldet - kein Anspruch auf Lieferung

Falsche Angaben bei eBay verhindern Zustandekommen eines Kaufvertrags.


Mit falschem Namen bei eBay angemeldet - kein Anspruch auf Lieferung

Zu den häufigsten Konflikten im Zusammenhang mit über die Plattform des Internetauktionshauses eBay abgewickelten Rechtsgeschäften gehören die Fälle, in denen der Verkäufer sich weigert, die „ersteigerte“ Ware dem Käufer herauszugeben. Nicht selten ist das Motiv für die Nichtherausgabe die Unzufriedenheit des Verkäufers mit dem erzielten Kaufpreis. Rechtlich gelten eBay-Verträge nicht als Auktionsverträge, sondern als Kaufverträge, die rechtswirksam werden, wenn die vorgegebene Zeit, in der potenzielle Käufer dem Verkäufer gegenüber ein Preis-Gebot machen können, abgelaufen ist.

Im Juni 2014 beschäftigte sich das AG Kerpen mit einem Fall, bei dem ein ebay-Kunde auf Herausgabe der von ihm ersteigerten Ware geklagt hatte. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand schließlich, ob überhaupt ein gültiger Kaufvertrag entstanden war, auf Grund dessen die Herausgabe der Ware verlangt werden könnte.
Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger bei seiner Anmeldung bei eBay sowohl einen falschen Namen als auch eine falsche Adresse angegeben hatte, obwohl die Nutzungsbedingungen der Kaufplattform eBay korrekte Angaben verlangen.

Nach Ansicht des Gerichts richtete sich die Aufforderung des seine Ware bei eBay anbietenden Beklagten einzig an Personen, die sich den eBay-Nutzungsbedingungen entsprechend mit wahrheitsgemäßen Daten angemeldet hatten.
Der Kläger machte geltend, dass er bereits 177 Kauf-Transaktionen anstandslos über eBay abgewickelt habe und dabei eine 100 % ige Zufriedenheitsquote bei seinen Vertragspartnern erreicht habe. Das Gericht hielt diese Einlassung aber für irrelevant in Hinsicht auf die Bedeutung der korrekten Datenabgabe für die Wirksamkeit eines über eBay vermittelten Vertrages. Für das Amtsgericht stand dagegen der Schutz der Interessen der sich an die Nutzungsbedingungen korrekt haltenden Nutzer im Vordergrund seiner Entscheidung, den Vertrag für nicht entstanden zu erklären.
Mangels wirksam entstandenen Kaufvertrags habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Herausgabe der rechtlich folglich nicht von ihm erworbenen Ware.

In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass bei über die eBay-Plattform vermittelten Kaufverträgen in der Regel die beiden Vertragspartner zumindest anfangs unter Pseudonymen agieren würden. Rechtlich ist dieser Umstand aber ohne Belang. Umso wichtiger ist es, dass durch die bei eBay hinterlegten korrekten Personen-Daten den jeweiligen Pseudonymen jederzeit zugeordnet werden können. Das sei insbesondere bei rechtlichen Streitigkeiten über die Vertragserfüllung von Belang. Bei Angabe von falschen Daten sei es aber nicht ohne weiteres möglich, entsprechenden Zugriff auf den eBay-Partner zu bekommen. Möglicherweise würde eine IP-Adressen-Recherche Aufschluss über die verschleierte Identität bringen. Doch fragt sich, ob Rechtsuchende diesen zeit- und kostenintensiven Aufwand in jeden Fall auf sich nehmen würden. Außerdem würde eine solche Recherche dann ins Leere stoßen, wenn das Gegenüber sich über einen öffentlichen WLAN-Server angemeldet haben sollte.

Das Verhalten eines eBay-Nutzers, der bei der Anmeldung falsche Angaben zur Person macht, ist auf Irreführung ausgerichtet und auf die Ausnutzung der Anonymität zum möglichen Hintergehen der jeweiligen Käufer oder Verkäufer auf der Gegenseite.

Damit werden eindeutig die Schutzinteressen der ehrlichen eBay-Nutzer verletzt, die durch das Verhalten der unter Fake-Namen Angemeldeten das Risiko tragen würden, dass die Gegenseite bei Verletzung ihrer Zahlungs- oder Lieferpflicht nicht greifbar sei. Bei diesen Überlegungen spiele es, so das Gericht, auch keine Rolle, dass der Kläger bis jetzt immer seinen Vertragspflichten nachgekommen sei.

Das Urteil dürfte nicht nur in diesem Fall von Bedeutung sein, sondern auch für viele Personen, die als so genannte „Abbruchjäger“ systematisch von eBay-Anbietern, die ihre Auktion vorzeitig abgebrochen haben, Schadensersatz erstreiten wollen. Auf diese rechtlich unter bestimmten Umständen zulässige, aber von eBay nicht erwünschte „Abbruchjagd“ reagiert eBay regelmäßig mit Ausschluss des „Jägers“ von der Plattform. Häufig haben sich diese Personen dann unter einem Fake-Namen einen neuen Account zugelegt.

AG Kerpen, Urteil vom. 27.06.2014, Az. 104 C 106/14


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Kommentare (1)

  • Andreas

    22 Mai 2016 um 15:22 |
    Hallo, ich muss mich irgendwo als Abbruchjäger bezeichnen und wurde bei eBay gesperrt, geboten wurde mehr als 500 Aktionen im Monat und ich habe mehr als 100 abgebrochene Aktionen.
    Meine Frage wäre, ist so eine meine Art als Rechtsmissbrauch einzustuffen und welche Rolle spielt meine Sperrung bei eBay bei einem Gericht. Oder ist das von eBay ungerecht und falsch mich rauszuschmeisen.

    antworten

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