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Missbräuchliche Vertragsdurchsetzung bei Kalkulationsirrtum

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15


Missbräuchliche Vertragsdurchsetzung bei Kalkulationsirrtum

Bei Online-Shops ist die automatische Bestätigung des Bestellungseingangs per E-Mail zugleich die Annahme des Kaufvertrags, wenn die Mail mit "Auftragsbestätigung" überschrieben ist. Will der Verkäufer den Vertrag wegen eines Preisauszeichnungsfehlers anfechten, muss er darlegen und eventuell beweisen, dass ein Eingabe- oder Übermittlungsfehler die Ursache ist. Andernfalls ist die Anfechtung ausgeschlossen, da es sich auch um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handeln könnte. Der Kaufvertrag ist dennoch nicht durchsetzbar, wenn der Käufer den Fehler bei Vertragsschluss gekannt hat und ein Festhalten am Vertrag dem Verkäufer unzumutbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Mai 2016 (Az. I-16 U 72/15) entschieden.
 
Sachverhalt
Die Beklagte zeichnete den benzinbetriebenen Generator "Makita G 4300 IS" in ihrem Online-Shop fälschlicherweise mit einem Preis von 24 Euro aus. Dem Geschäftsführer der Klägerin, einer im Bereich der Wärmedämmung tätigen Unternehmung, fiel der Fehler sofort auf. Nachdem er über Google den Marktwert des Generators (der zwischen 3.300 und 4.500 Euro liegt) recherchiert hatte, kaufte er zehn Stück. Sein Unternehmen benötigte zwar keine Generatoren. Der Geschäftsführer wollte diese aber mit Gewinn weiterverkaufen.
 
Unmittelbar nach der Bestellung erhielt er vom Online-Shop eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene E-Mail, die die Bestellung von zehn Generatoren zu 24 Euro auflistete. Die Mail endete mit der Formel: "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden die Bestellung umgehend bearbeiten." Am nächsten Tag erklärte die Beklagte per E-Mail, sie könne die Bestellung "aufgrund einer Systemstörung" nicht ausführen und storniere diesen Auftrag.
 
Der Geschäftsführer der Klägerin wollte jedoch auf die lukrative Gewinnchance für sein Unternehmen nicht verzichten. Er forderte daher im Namen der Klägerin unter Fristsetzung die Lieferung der Generatoren. Als sich die Beklagte weigerte, die Generatoren auszuliefern, kam es zum Prozess. Das Landgericht Wuppertal wies die Klage zurück. Auf Berufung der Klägerin bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung.
 
Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht hält zunächst fest, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Präsentation der Generatoren im Online-Shop sei eine Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum). Die Bestellung des Klägers sei das Kaufangebot. Bei der automatisch generierten E-Mail des Online-Shops, die der Kläger im Anschluss an seine Bestellung erhielt, handle es sich um eine Bestätigung der Bestellung gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB.
 
Eine elektronische Bestellbestätigung sei eine bloße Wissenserklärung, keine Willenserklärung. Sie könne aber mit einer Willenserklärung verbunden sein. Ob das vorliegend der Fall sei, müsse durch Auslegung ermittelt werden. Die Angebotsannahme sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Deshalb komme es darauf an, wie die Klägerin die E-Mail nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte habe verstehen müssen.
 
Der Wortlaut der Überschrift spreche eindeutig für eine Willenserklärung. "Auftragsbestätigung" sei ein Rechtsbegriff, unter dem allgemein die Annahme eines Vertragsangebotes verstanden werde. Für diese Auslegung spricht nach Auffassung des Gerichts sodann der Satz "Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten." im Anschluss an die Bestellübersicht. Darunter verstehe der Erklärungsempfänger mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, dass der Kaufvertrag zustande gekommen sei und vom Verkäufer ausgeführt werde.
 
Die am Tag nach der Bestellung versandte E-Mail interpretiert das Gericht als Anfechtungserklärung. Der Begriff "anfechten" müsse in der Erklärung nicht vorkommen. Mit dem Verb "stornieren" habe die Beklagte ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich Vertrag lösen wolle. Dass der Grund in der falschen Preisauszeichnung liege, habe die Klägerin an der Formulierung "aufgrund einer Systemstörung" erkennen müssen, zumal ihr der Preisauszeichnungsfehler bekannt gewesen sei.
 
Allerdings fehle der Anfechtungsgrund. Die Beklagte machte im Verfahren vage geltend, der Fehler sei bei der Eingabe des Preises erfolgt, verzichtete jedoch auf weiteren Sachvortrag. Dies genügt dem Senat nicht, um einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum durch einen Eingabefehler anzunehmen. Möglich sei auch ein Berechnungsfehler. Da die Beklagte mit ihrer Preisangabe nur das Ergebnis der Preisberechnung veröffentlicht habe, handelte es sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum. Dieser berechtige als Motivirrtum nicht zur Anfechtung.
 
Gleichwohl könne die Klägerin nicht auf die Durchsetzung des Kaufvertrags bestehen, denn die Ausübung ihres Rechts verstoße gegen Treu und Glauben. Dass die Klägerin den Fehler bei der Preisangabe erkannt habe, reiche zwar nicht, um die Rechtsausübung als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Vielmehr sei zusätzlich notwendig, dass ein Festhalten am Vertrag der irrenden Partei unzumutbar sei und der Vertragspartner dies erkenne. Das treffe vorliegend zu. Ein Verkauf der Generatoren für weniger als ein Prozent des Marktwertes sei der Beklagten – für die Klägerin erkennbar – nicht zuzumuten.
 
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15


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