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Michael Schumacher muss Pressebericht hinnehmen

BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 382/15


Michael Schumacher muss Pressebericht hinnehmen

Der ehemalige Formel-1-Rennfahrer Michael Schumacher muss Presseberichte, die sich auf allgemeine medizinische Maßnahmen zur Genesung eines Komapatienten konzentrieren, dulden. Die Medien dürfen über zuvor bekanntgegebene Fakten über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher berichten und diese sachlich kommentieren. Damit kassiert der BGH teilweise ein Urteil des Oberlandesgerichtes, das komplett zugunsten des Klägers Michael Schumachers ausgefallen war.

Das Urteil des BHG bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger Michael Schumacher keinerlei Recht auf Privatsphäre hat, die grundsätzlich auch Angaben über den gesundheitlichen Zustand eines Menschen beinhaltet. Handelt es sich jedoch bei dem Kläger, wie im Fall Michael Schumacher, um eine öffentlich bekannte Person, der ein breites Interesse seitens der Leserschaft entgegengebracht wird, kann er sich nicht auf ein Recht der Privatheit berufen, wenn er zuvor selbst Fakten zu dem klagegegenständlichen Thema in der Öffentlichkeit bekanntgegeben hat.

Die Richter am BGH hatten darüber zu entscheiden, inwieweit dem Kläger ein Recht auf Privatsphäre und dem damit verbundenen Schutz seiner Persönlichkeit zusteht. Diesem Recht des Klägers steht das Recht des Klagegegners, der Zeitschrift „Super Illu“, auf freie Meinungsäußerung entgegen, wobei festzustellen ist, ob sich die klagegegenständliche Berichterstattung mit einem berechtigten Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit an der Person Michael Schumachers rechtfertigen lässt. Die BGH-Richter kassieren das Urteil ihrer Kollegen in der Vorinstanz in Teilen, wobei sie feststellen, dass der Presse eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Klägers nicht generell zu untersagen ist, solange sich diese sachlich auf die medizinisch zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfsmittel konzentrieren, die zur Verfügung stehen, um dem Gesundheitszustand des Klägers, der seit einem Skiunfall im Dezember 2013 im Koma liegt, zu verbessern. Es handelt sich in diesem Fall um eine Berichterstattung über Behandlungsformen, die zur Verfügung stehen, um Komapatienten wie Michael Schumacher zu behandeln. Sie geht zurück auf Aussagen der Managerin und der Ärzte des Klägers. Eine Kommentierung solcher bekannten Tatsachen durch die Klagegegnerin bleibt weiterhin gestattet.

Eine Berichterstattung, die über diese sachlichen Fakten hinausgeht, bleibt dagegen untersagt, wenn sie sich mit Umständen beschäftigt, „die nur im Krankenzimmer“ von den unmittelbar Beteiligten, zum Beispiel der Ehefrau des Klägers, wahrgenommen werden können. Eine derartige Berichterstattung, die häufig auf bloßen Mutmaßungen basiert, beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre. In dieser Hinsicht überwiegt das Interesse Michael Schumachers an der Wahrung seiner Privatsphäre das Recht an freier Meinungsäußerung der Presse und dem Interesse der Leser, über den Gesundheitszustand dieser bekannten Persönlichkeit informiert zu werden.

Er hat demzufolge einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber der Klagegegnerin. Personen, die einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind, wie der Kläger Michael Schumacher, werden regelmäßig durch eine ausführliche Berichterstattung begleitet. Viele Fakten davon werden von diesen prominenten Persönlichkeiten selbst preisgegeben. Dabei handelt es sich um den Grundsatz der sogenannten Selbstöffnung. Gegen eine Berichterstattung, die ausschließlich zuvor selbst preisgegebene Tatsachen enthält, kann sich der Kläger demzufolge juristisch nicht zur Wehr setzen. In diesem Fall hatte die Klagegegnerin jedoch über die Kommunikation des schwer kranken Klägers mit seiner Ehefrau und dessen körperliche Beeinträchtigungen infolge seines Schädelhirntraumas berichtet. Mit diesen Äußerungen dringt die Klagegegnerin tief in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Eine Selbstöffnung der bekannten Persönlichkeit Michael Schumacher in Bezug diese höchstpersönlichen Umstände seines Gesundheitszustandes und den damit verbundenen Genesungsfortschritten hat nicht stattgefunden. Die BGH-Richter stellen fest, dass derartige Äußerungen „in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben“, daran ändert auch der hohe Bekanntheitsgrad des Klägers nichts. Vielmehr stellt die Klagegegnerin den Kläger nach seinem Skiunfall als hilflose und gebrechliche Person dar. Verstärkt wird dieser nachteilige Eindruck durch die plakative Berichterstattung der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, durch die der ehemalige erfolgreiche Leistungssportler als Person dargestellt wird, dessen geistige und körperliche Fähigkeiten auf ein Minimum beschränkt sind.

Angesichts der zuvor gegeneinander abgewogenen Rechte des Klägers und der Klagegegnerin erkennt Revisionsinstanz zu Recht, dass die Berufungsinstanz den Aussagegehalt der klagegegenständlichen Äußerungen teilweise nicht zutreffend erfasst hat. Sie kassiert Teile des vorinstanzlichen Urteils und bestätigt wiederum weitere Teile zugunsten des Klägers.

BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 382/15


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