• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 1 BvR 2844/13


Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 10. März 2016 unter dem Az. 1 BvR 2844/13 entschieden, dass Meinungsfreiheit auch die Freiheit umfasst, ein Geschehen sehr subjektiv und auch emotionsgeladen darzustellen, vor allem in einer Erwiderung auf einen vorangegangenen verbalen Angriff, der ebenso emotionsgeladen erfolgt ist. Damit gab das BVerfG dem Antrag einer Beschwerdeführerin statt, der sich gegen eine Unterlassungsverfügung richtete.

Der Kläger des ursprünglichen Verfahrens war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Im Jahre 2010 zeigte sie ihn wegen Vergewaltigung und Körperverletzung an. In dem darauf eröffneten Strafprozess sprach das Landgericht den Kläger frei, weil ihm die Straftaten nicht nachgewiesen werden konnten. Die klägerischen Anwälte äußerten sich am selben Tag im Fernsehen über die Beschwerdeführerin. Auch der Kläger äußerte sich in einem Interview über die Beschwerdeführerin. Auch diese gab daraufhin ein Interview, welches ebenfalls im Fernsehen erschien.
Mehrere der in Rahmen dieses Interviews getätigten Äußerungen wurden vom Kläger beanstandet und er verlangte Unterlassung dieser Aussagen von der Beschwerdeführerin.
Das Landgericht sprach dem Kläger den Anspruch auf Unterlassung zu. Hiergegen richtete sich die Beschwerdeführerin mit einer Berufung zum Oberlandesgericht sowie einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, doch sie blieb damit erfolglos.
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin gegen diese drei Entscheidungen. Im Wesentlichen rügt sie dabei die Verletzung der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes.
Damit hat sie auch Erfolg. Denn das BVerfG ist der Ansicht, die Urteile verletzen die Beschwerdeführerin tatsächlich in ihrer Meinungsfreiheit.
Die Beurteilung der Äußerungen als Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen sei im verfassungsrechtlichen Sinn nicht zu beanstanden. Es sei nicht erwiesen, dass die Tatsachenbehauptungen unwahr seien. Es habe im Strafverfahren nicht geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin oder der Kläger die Wahrheit sagen.

Nach dem Freispruch stellen sich daher die verschiedenen Äußerungen als subjektive Bewertungen nicht aufklärbarer Umstände dar, die als Meinungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu behandeln seien.
Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit. Die Untersagung der entsprechenden Äußerungen bewege sich nicht im fachgerichtlichen Rahmen.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung sei als subjektive Freiheit des Ausdrucks der Persönlichkeit ein elementares Menschenrecht. Die Meinungsfreiheit umfasse nicht zuletzt auch die Freiheit, die Wahrnehmung von Ungerechtigkeit in subjektiver und emotionaler Weise in die Welt zu bringen.
Vor allem beim Vorliegen eines vorangegangenen Angriffes auf die Ehre des Betroffenen könne eine ähnliche Erwiderung gerechtfertigt sein. Jemand, der in einem öffentlichen Meinungskampf zu abwertenden Urteilen Anlass gegeben habe, müsse eine scharfe Reaktion hinnehmen, auch wenn diese das Ansehen seiner Person mindert.

Die angegriffenen Urteile genügen den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Es hätten die Gerichte zwar zutreffend das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie den Freispruch berücksichtigt, welcher dazu führe, dass eine unbegrenzte Wiederholung der schweren Vorwürfe nicht zulässig sei. Die Gerichte hätten berücksichtigt, inwieweit die Äußerungen öffentliche Angelegenheiten betreffen.

Doch die Gerichte hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin sich auf die sachliche Wiedergabe der Fakten beschränken müsse und sich dazu auf das öffentliche Informationsinteresse beziehen müsse, denn damit verkennten sie, dass die Meinungsfreiheit auch unabhängig von solchem Interesse geschützt sei. Die Beschwerdeführerin habe das Recht, das Geschehen sehr subjektiv und sogar in emotionalisierter Weise zu bewerten.

Zugleich hätten die Gerichte übersehen, das auch ein öffentliches Interesse an einer Diskussion über Konsequenzen und Härten bestehe, die das rechtsstaatliche Strafprozessrecht aus der Sicht möglicher Opfer enthalten könne. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zu dem noch nicht rechtskräftigen Freispruch geäußert und habe lediglich wiederholt, was die Öffentlichkeit bereits wusste.

Zu guter Letzt hätten die Gerichte das vorherige Verhalten des Klägers nicht angemessen berücksichtigt. Es stehe der Beschwerdeführerin das „Recht auf Gegenschlag“ zu, wobei sie sich nicht auf eine sachliche Erwiderung beschränken müsse, da auch der Kläger und dessen Anwälte nicht sachlich, sondern ebenfalls emotionalisierend sich geäußert hätten. Der Kläger müsse eine entsprechende Reaktion hinnehmen.

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 1 BvR 2844/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland