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Meinungsäußerungen über anwaltliche Mitbewerber - OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2011, Az. I-4 U 67/11


Das OLG Hamm hatte mit nachfolgend zitiertem Urteil über die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Internet der beklagten Anwaltskanzlei über die klagende

Anwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts zu befinden. Die hiesige und sehr ausführlich begründete Entscheidung des OLG Hamm hat dabei zur Besonderheit, dass wiederum die Beklagtenseite selbst "von der Klägerin im Internet in massiver Form des Rechtsmissbrauchs bezichtigt wurde".

Anzumerken ist ferner, dass einer der namensgebenden Gesellschafter der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts nur 3 Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem 4. Zivilsenat des OLG Hamm im eigenen Namen Klage mit identischem Unterlassungsbegehren zum LG Köln eingereicht hat.  


DAS URTEIL des OLG Hamm Az. I-4 U 67/11 IST NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG.


OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2011, Az. I-4 U 67/11

(Vorinstanz: LG Bielefeld, Urteil vom 19.04.2011, Az. 15 O 32/11)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
 
In dem Rechtsstreit

1.    der Partnerschaftsgesellschaft Weiß & Partner Rechtsanwälte Patentanwalt, vertreten durch die Gesellschafter Rechtsanwälte Frank Weiß, Alexander Bräuer und Patentanwalt Klaus Weiß, Katharinenstr. 16,73728 Esslingen,

2.    des Rechtsanwalts Frank Weiß, Katharinenstr. 16, 73728 Esslingen,

Beklagten und Berufungskläger,

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen

gegen

die Rechtsanwälte Faustmann - Neumann GbR, vertreten durch die Gesellschafter Rechtsanwälte Jörg Faustmann und Thomas Neumann, Kaiserstr. 30a, 40479 Düsseldorf,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Faustmann - Neumann, Kaiserstr. 30a, 40479 Düsseldorf.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung
vom 23. August 2011 durch XXX für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


Gründe:


I.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) konkurrieren bundesweit in der Beratung und Vertretung von Unternehmen und sonstigen Mandanten, die im Internet Geschäfte abschließen. Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1), der für deren Internetseite www.ratgeberrecht.eu verantwortlich ist. Auf dieser Internetseite veröffentlichte die Beklagte zu 1) am 25. Oktober 2010 verschiedene Beiträge zur Abmahntätigkeit der Klägerin und zwei Urteile des Landgerichts XXX. Das Urteil vom XXX hatte ein Ralle R., der es auf der Seite XXX24.de gefunden hatte, mit der Vorbemerkung eingestellt, dass XXX. Die Klägerin wurde namentlich genannt, während die Gegenpartei anonymisiert wurde. Als weiteres XXX stellte dann die Beklagte das Urteil vom XXX ein. Am Ende merkte sie an, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. Sie fügte dann später als Ergebnis des Berufungsverfahrens den Beschluss des Senats vom XXX an, in dem der Senat XXX verneint hatte. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts XXX und dem Beschluss des Senats war folgender Beitrag veröffentlicht:

XXX

Wegen des damaligen Internetauftritts der Beklagten zu 1) wird auf die Anlage FN 1 und die dort enthaltene Anlage K 6 des Rechtsstreits 15 O 164/10 Landgericht Bielefeld verwiesen. Im dortigen Rechtsstreit wurde die Beklagte zu 1) am 4. Februar 2011 rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Urteile des Landgerichts XXX der Klägerin zurechenbar selbst oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen, wie in der Anlage K 6 geschehen. Die Beklagte zu 1) hat nach der Zustellung des Urteils am 21. Februar 2011 die gerichtlichen Unterlassungsgebote erfüllt, streitig ist es, ob das noch am selben Tage erfolgte. Der mit XXX überschriebene Beitrag des XXX wurde allerdings auf der Internetseite belassen (vgl. Internetauftritt vom 25. Februar 2011 Anlage FN 2). Wegen dieses Beitrages mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 21. Februar 2011 erneut ab. Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, hat die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung der XXX-Passage in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, die (weitere) Veröffentlichung eines solches Beitrages sei eine sie diskreditierende Äußerung, für die nach der Entfernung der Entscheidung des Landgerichts XXX, auf das sie Bezug nehme, kein sachlicher Grund bestehe. Sie sei auch inhaltlich falsch, weil der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, dass sich nichts dafür ergebe, dass sie die möglicherweise XXX habe.

Die Klägerin sieht in der erneuten Inanspruchnahme der Beklagten auch keine diese belastende Verfahrensaufspaltung. Sie könne nicht mehr erklären, warum die nunmehr angegriffene Passage des Internetauftritts der Beklagten zu 1) nicht bereits in den Vorprozess eingeführt worden sei. Es sei möglich, dass diese Passage erst im Rahmen der Kontrolle, ob dem Urteil im Vorverfahren Rechnung getragen worden sei, aufgefallen sei. Möglich sei es aber ebenso, dass die Passage schon damals wahrgenommen worden sei, aber von einer Einbeziehung zunächst abgesehen worden sei, um das Verfahren überschaubar zu halten. Rechtsanwalt Faustmann als Sachbearbeiter könne in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen sein, dass im Falle einer Verurteilung wegen der anderen Internetveröffentlichungen diese Passage von selbst mit entfernt werden würde.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet folgenden Beitrag zu veröffentlichen:

XXX

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die erneute gerichtliche Inanspruchnahme und auch insbesondere die Anrufung des Landgerichts Bielefeld für rechtsmissbräuchlich gehalten. Nach ihrer Auffassung hätte der nunmehr gesondert verfolgte Unterlassungsanspruch bereits im Verfahren 15 O 164 / 10 Landgericht Bielefeld geltend gemacht werden müssen. Durch die Aufspaltung des einheitlichen Internetauftritts in zwei Verfahren entstünden nun nicht unerhebliche Mehrkosten. Diese könnten jedenfalls im Wege der Kostenerstattung nicht geltend gemacht werden. Außerdem habe die Klägerin nach Erlass des Urteils im Vorprozess die Beklagte zu 1) auch noch als Prozessbevollmächtigte verschiedener Mandanten auf Unterlassung bestimmter Internetveröffentlichungen in Anspruch genommen und auch dadurch bewirkt, dass in Zusammenhang mit ein und demselben Internetauftritt eine immer größere Kostenbelastung auf sie zukomme.

Das Landgericht hat sich für zuständig gehalten und die Klage gegen die Beklagten überwiegend zugesprochen. Zur Begründung der Verurteilung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Der Umstand, dass die jetzt angegriffene Passage Bestandteil der im Vorprozess 15 O 164 / 10  LG Bielefeld in Bezug genommenen Anlage K 6 gewesen sei, stehe der hiesigen Rechtsverfolgung nicht entgegen. Denn diese Passage sei im voraufgegangenen Verfahren gerade nicht Streitgegenstand gewesen. Damals sei es in Bezug auf die vorgelegte Anlage K 6 ausschließlich um die Veröffentlichung der beiden Urteile des Landgerichts XXX gegangen. Es liege auch kein Rechtsmissbrauch der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vor. Es könne zwar ein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein, wenn der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß oder nur gleichgelagerten Verstößen getrennte Verfahren einleite und dadurch die Kostenlast für die Gegenseite unnötig erhöhe. Voraussetzung dafür wäre es aber, dass die Klägerin die im Vorprozess angegriffene Veröffentlichung und die jetzt zum Verfahrensgegenstand gemachte Passage zeitgleich zur Kenntnis genommen und sie bewusst scheibchenweise verfolgt hätte, um die Beklagten mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Das lasse sich aber nicht feststellen, auch wenn die Klägerin eingeräumt habe, sie könne nicht ausschließen, die jetzt angegriffene Passage schon damals wahrgenommen zu haben. Diese bloße Möglichkeit erlaube nicht den zwingenden Schluss darauf, dass die Klägerin die Verfolgung der weiteren Veröffentlichung bewusst zurückgestellt habe. Es sei auch schwer vorstellbar, dass die Klägerin ausgerechnet in einem Verfahren, in dem sie sich gegen den im Internet erhobenen Rechtsmissbrauchsvorwurf wehren wollte, die sog. Salami-Taktik angewandt haben sollte. Soweit es um die weiteren Verfahren verschiedener Mandanten der Klägerin gegen die Beklagten gehe, hätten diese Ansprüche schon deshalb nicht im Vorprozess geltend gemacht werden können, weil sich in solchen Verfahren die Anspruchsteller nicht auf Wettbewerbsrecht stützen könnten. In der Sache stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG darauf zu, die jetzt angegriffene Veröffentlichung zu unterlassen. Der Beklagte zu 2) könne nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur sog. Eigenhaftung des Repräsentanten als Partner, der im Impressum des Internetauftritts als Verantwortlicher angegeben sei, in Anspruch genommen werden. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) seien Mitbewerber; die angegriffene Veröffentlichung stelle sich in diesem Zusammenhang als geschäftliche Handlung dar. Das Informationsangebot der Beklagten zu 1) sei in das eigene Dienstleistungsangebot in Zusammenhang mit begründeten Abmahnungen so eingebunden, dass es mit der Förderung des Absatzes der Beklagten zu 1) in einem hinreichenden objektiven Zusammenhang stehe. Soweit die Veröffentlichung im Rahmen einer Blogfunktion von XXX veranlasst worden sei, ändere das nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Beklagte zu 1) nutze bewusst die Möglichkeit, Beiträge Dritter einstellen zu können. Sie müsse deshalb für einen durch solche Beiträge bewirkten Wettbewerbsverstoß einstehen. Hier liege eine Herabsetzung der Dienstleistungen der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG vor. Selbst wenn die kritischen Anmerkungen auf wahren Tatsachen aufbauten, nämlich dem im Verfahren XXX LG XXX angenommenen XXX der Klägerin, brauchte diese eine solche Kritik jedenfalls im Internetauftritt eines Mitbewerbers nicht hinzunehmen. Die kommentierenden Anmerkungen seien ein für die Tätigkeit der Klägerin abträglicher Umstand. Dieser erscheine auch geeignet, die Wertschätzung der Klägerin und ihrer Leistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise herabzusetzen. Das beeinträchtigte Interesse der Klägerin sei hier mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten abzuwägen. Es möge zwar ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise zum Thema XXX bestehen. Die kommentierenden Äußerungen überschritten aber den Rahmen des Erforderlichen. Die Anmerkungen bauten auf einer Gerichtsentscheidung auf, die nicht rechtskräftig war und wurde. Da der Vorwurf des XXX schwer wiegt, komme den Interessen des betroffenen Anwalts jedenfalls solange Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zu, bis eine im Rahmen des Instanzenzuges abschließende Entscheidung getroffen worden sei.

Die Beklagten greifen das Urteil mit der Berufung an. Sie rügen zunächst, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Gegenstand der Meinungsäußerung im Internet, deren Veröffentlichung unterlassen werden sollte, sei allein "Herr Faustmann". Die Klägerin werde dort überhaupt nicht erwähnt. Die Beklagten beziehen sich auch auf ihren schon früher erhobenen Einwand zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, auf den das Landgericht nicht eingegangen sei. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sie das Landgericht Bielefeld nur angerufen habe, weil eine Entscheidung des Senats in der Sache 4 U 154 / 07 ihre Rechtsauffassung stützen sollte. Der Senat habe selber mit einem Urteil vom 15. Mai 1986 - 4 U 326/85 entschieden, dass für eine Klage das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn die Klägerin bei der Ausübung ihres Wahlrechts darauf abstelle, besser und schneller zu ihrem Recht zu kommen. Insbesondere bleiben die Beklagten auch dabei, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Klägerin hätte den jetzt verfolgten Wettbewerbsverstoß schon im damaligen Rechtsstreit zur Kenntnis nehmen können, weil sie bereits damals die hiesige Anlage FN 2 als damalige Anlage K 6 selbst vorgelegt hätte. Zudem habe sie es als möglich hingestellt, dass sie den weiteren Unterlassungsanspruch damals zurückgehalten habe, um die Gerichte nicht mit einer Anspruchshäufung zu überfordern oder zu nerven. Diesen zurückgehaltenen Anspruch greife sie nun in einem neuen Verfahren auf. Das reiche schon aus, um eine missbräuchliche Salamitaktik anzunehmen. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die Senatsentscheidung in der Sache 4 U 168/09. Im Übrigen gingen nach ihrer Meinung Zweifel im Rahmen der getrennten Vorgehensweise zu Lasten der Klägerin, die es in der Hand gehabt hätte, einheitlich vorzugehen. Ohne sachlichen Grund und nur im Kosteninteresse sei die Klägerin nunmehr auch gegen zwei Beklagte vorgegangen. Der Beklagte zu 2) hätte als Partner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft ohnehin als Gesamtschuldner gehaftet. Bezeichnend für ein Kostenbelastungsinteresse sei es auch, dass die Klägerin nach Verkündung des Urteils im Vorprozess insgesamt vier Mandanten mobilisiert habe, die umgehend nach Verkündung des Urteils bei den Landgerichten Bielefeld und Hagen Klagen mit teilidentischen Streitgegenständen wie im Verfahren 15 O 164 / 10, Landgericht Bielefeld eingereicht hätten. Hinzu komme eine weitere Abmahnung der Klägerin vom 18. August 2011 durch den Mandanten XXX der Klägerin. Diese halte solche Ansprüche nunmehr offenbar für eine "sichere Bank". Mit Schreiben vom 29. September 2010 (Anlage B 2) hätte die Klägerin schon angekündigt, dass mit verschiedenen Verfügungsverfahren der von der Veröffentlichung betroffenen Mandanten zu rechnen sei, nachdem sie sich zuvor selbst an diese gewandt habe. Nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Klageverfahrens sei es dann zu den weiteren Klagen der Mandanten gekommen. Bezeichnend sei, dass die Klägerin mittlerweile in diesen Verfahren selbst das Ruhen des Verfahrens angeregt habe. Die Klägerin sei bereits im Verfahren 4 U 87 / 09 als Parteivertreterin unterschiedlicher Mandaten im Wege einer Abmahnwelle wegen identischer Wettbewerbsverstöße kreuzzugartig gegen eine Mitbewerberin vorgegangen. In dem Verfahren XXX LG XXX ergebe sich aus der Senatsentscheidung im Berufungsverfahren, dass es der Klägerin dort darum gegangen sei, Anwaltskollegen mit Kostenerstattungsansprüchen XXX zu überziehen. Dies sei umso bedenklicher, als die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass Abmahnkosten unter Anwaltskollegen regelmäßig nicht erstattungsfähig seien.

In der Sache meinen die Beklagten, dass ein Anspruch aus § 4 Nr. 7 UWG selbst dann ausscheide, wenn man den Schutzbereich dieser Vorschrift auch auf die Klägerin erstrecke. Der Internetnutzer XXX beziehe sich in dem beanstandeten Internet-Beitrag auf einen Kommentar von Rechtsanwalt Faustmann im XXX-blog zu der Abmahnung eines dritten Anwalts (Anlage B 3). Rechtsanwalt Faustmann habe aus der Abmahnung zitiert, in der Gegenstandswerte bis zu XXX € für gerechtfertigt gehalten und unter Berücksichtigung aller Umstände und dem Vorbehalt einer Korrektur vorerst von einem Gegenstandswert von XXX € ausgegangen worden sei. Dieses Vorgehen habe Rechtsanwalt Faustmann dann in der von XXX zitierten Weise als klaren Fall von Abmahnmissbrauch bezeichnet. Der Gesamtbeitrag von XXX sei im unmittelbaren Anschluss an das Urteil des Landgerichts XXX erschienen, in dem das Gericht wegen der hohen Abmahnkosten nach einem Streitwert von XXX € von einem XXX der Klägerin ausgegangen sei. Sein Werturteil, der Kommentar von Rechtsanwalt Faustmann sei "XXX", sei in dem Zusammenhang zu sehen, dass es wohl in beiden Fällen um die Erzielung maximaler Anwaltsgebühren gegangen sei. Dies sei für XXX umso nahe liegender gewesen, als allseits bekannt gewesen sei, dass Abmahnkosten unter Anwaltskollegen bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig seien. Soweit sich Rechtsanwalt Faustmann das Recht herausnähme, Abmahnvorgänge in der Öffentlichkeit kritisch zu beurteilen, müsse er sich an seinen eigenen Maßstäben messen lassen und dulden, dass auch seine eigenen Abmahnvorgänge kritisch hinterfragt würden. Diese konkrete Form der Meinungsäußerung sei durch die Art. 5, 12 GG geschützt. Es handele sich bei der Veröffentlichung schon nicht um eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu 1), weil der geschäftliche Zweck der Äußerung nicht im Vordergrund gestanden habe. Aber auch im Rahmen der Abwägung der beiderseitig grundgesetzlich geschützten Interessen sei zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Veröffentlichung tatsächlich den Rahmen des zu Informationszwecken Erforderlichen überschreite. Die Veröffentlichung der angegriffenen Passage diene Dritten zur Meinungsbildung. Das Gewicht ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts werde durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse hier noch weiter erhöht. Dadurch würden die konkurrierenden Rechte der Klägerin verdrängt. Die Veröffentlichung wirke sich nicht so schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin aus, dass man von einer Prangerwirkung ausgehen könne. Allein der Vorwurf der XXX wiege nicht schwer genug, zumal es überhaupt nicht um XXX gehe. Hinzu komme, dass der kritisierte Rechtsanwalt Faustmann freiwillig in der Internetöffentlichkeit auftrete und sich mit kritischen Stellungnahmen als Inhaber einer weißen Weste präsentiere, der einen Rechtsmissbrauch aufdecke. Wenn daraufhin Dritte eine eigene bekannt gewordene Abmahntätigkeit vergleichend kommentierten, müsse er hinnehmen, in der von ihm gesuchten Öffentlichkeit nicht nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei. Der Bericht über wahre Tatsachen müsse ohnehin in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Ausnahmsweise könnte nur dann anderes gelten, wenn die wahre Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohe, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Dazu sei hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie rügt neuen Vortrag als verspätet. Die Beklagten hätten einen ihrer Mitgesellschafter in schlechtes Licht gerückt. Daraus folge ihre Aktivlegitimation. Die Beklagten hätten zudem von der ihnen angebotenen Möglichkeit, die Sache durch Löschung des beanstandeten Beitrags ohne Kostenfolge zu beenden, keinen Gebrauch und damit das kostenaufwändige Unterlassungsverfahren notwendig gemacht. Für eine Salamitaktik ihrerseits sei hier schon deshalb nichts ersichtlich. Auch die Wahl des Gerichtsstands Bielefeld, wo zwei ihrer größten Mandanten ihren Sitz hätten, sei in keiner rechtlichen Weise zu beanstanden. Die Tatsache, dass es nicht um Kostenbelastung gegangen sei, folge erkennbar auch daraus, dass sie einer kostensparenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt habe. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) sei für sie auch sinnvoll gewesen, weil sich die Beklagte zu 1) auch nach dem Urteil des Landgerichts Bielefeld im Vorprozess nicht sofort um die Umsetzung der dortigen Unterlassungsgebote bemüht habe. Es sei deshalb geboten gewesen, auch gegen den Beklagten zu 2) als für den Internetauftritt unmittelbar Verantwortlichen einen Titel zu schaffen. Der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, wieso außer dem Vorverfahren 15 O 164/10 LG Bielefeld weitere Akten beigezogen werden sollten. Die genannten Akten bezögen sich auf ganz andere rechtsverletzende Äußerungen auf der Internetseite der Beklagten. Die erstmals ernsthaft erfolgte Stellungnahme zur Berechtigung der Veröffentlichung sei nicht nachvollziehbar. In dem Kommentar von Rechtsanwalt Faustmann sei es um die Bewertung einer wettbewerbsrechtlichen Petitesse mit in den Raum gestellten XXX € und dann tatsächlich auch angesetzten XXX € gegangen. Bei der Abmahnung des Kollegen XXX durch die Klägerin sei es um Abwerbeversuche in Bezug auf zuvor Abgemahnte in Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnserien gegangen. Die Streitwertfestsetzungen könnten deshalb angesichts der völlig unterschiedlichen Qualität der Abmahnungen nicht verglichen werden. Das hätten die Beklagten als spezialisierte Kollegen auch mit einem Blick erkennen können. Sie hätten aber die Veröffentlichung gebilligt, weil sie das erklärte Ziel verfolgt hätten, Rechtsanwalt Faustmann und dessen Kanzlei in ein schlechtes Licht zu rücken.



II.

Die Berufung ist begründet, weil der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zusteht.

1) Die Tatsache, dass die Klägerin bei der Ausübung ihres Wahlrechts unter Ausnutzung einer ihr bekannten obergerichtlichen Rechtsprechungstendenz das Landgericht Bielefeld angerufen hat, steht der Zulässigkeit der Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Insbesondere fehlt deshalb nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, dass es dem Kläger im Rahmen seines Wahlrechts unbenommen bleiben muss, einen Gerichtsstand zu wählen, an dem mit einer für ihn günstigen Rechtsprechung zu rechnen ist. Es stellt gerade keine zweckwidrige Ausnutzung von formal gegebenen Rechtspositionen dar, wenn der Gerichtsstand nach der mutmaßlichen Erfolgsaussicht ausgewählt wird (Senat, Urteil vom 17. Juli 2008 -4 U 97 I 08). Insbesondere kann aus einer solchen Ausübung des Wahlrechts unter Ausnutzung eines etwaigen Rechtsprechungsgefälles auch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden (vgl. auch Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Rdn. 4.23).

2) Da die Klage aus Rechtsgründen unbegründet ist, kann hier offen bleiben, ob der Klage zusätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin entgegensteht (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 Vorratslücken).

3) Fraglich ist schon, ob der angekündigte Unterlassungsantrag bestimmt genug ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er hat die Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Passage des Internetauftritts der Beklagten zu 1) zum Gegenstand, bezieht allerdings im Gegensatz zu den früheren Anträgen im Verfahren 15 O 164/ 10 LG Bielefeld die konkrete Verletzungshandlung nicht ein. So war es für das Landgericht offensichtlich nicht klar, in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung von XXX angegriffen werden sollte. Es soll insoweit nicht mehr auf die frühere Veröffentlichung gemäß Anlage K 6 zum Vorprozess abgestellt werden, nachdem der Internetauftritt geändert worden ist. Die Veröffentlichung der beanstandeten Passage muss vielmehr zum Zwecke der Beurteilung, ob eine Herabsetzung vorliegt, in ihrem jetzigen Umfeld betrachtet werden, wie es sich aus der Anlage FN 2 ergibt. In dieser Internetveröffentlichung ist die nunmehr entscheidende konkrete Verletzungshandlung zu sehen. Außerdem müsste ergänzend auch klargestellt werden, dass die Veröffentlichung zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, weil hier eindeutig und ausschließlich ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Der Senat hat aber eine Klarstellung des Antrages nicht angeregt, weil es beim Antrag auch an der Begründetheit fehlt.

4) Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nach §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr. 7 UWG gegen die Beklagten zu. Voraussetzung dafür wäre es zunächst, dass die Beklagte zu 1) mit der jetzt noch streitgegenständlichen (belassenen) Internetveröffentlichung die Dienstleistungen eines Mitbewerbers pauschal herabgesetzt hätte. Das ist schon nicht der Fall.

a) Die Beklagten haben insoweit zu Unrecht schon in Frage gestellt, ob die Klägerin überhaupt anspruchsberechtigt ist. Richtig ist, dass sich die beanstandete kritische Äußerung in erster Linie auf das Verhalten des Rechtsanwalts Faustmann bezieht. Dieser ist allerdings ein namensgebendes Mitglied der Klägerin. Das Abmahnverhalten, das in dem Verfahren XXX vom LG XXX als XXX eingestuft wurde, betraf nicht Rechtsanwalt Faustmann persönlich, sondern die Klägerin, für die er damals handelte. Allein diese Art der Verbundenheit kann die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten zu 1) schon berechtigen, die Ansprüche aus § 4 Nr. 7 UWG geltend zu machen. Im Übrigen ist die Klägerin aber auch selbst von dem Wettbewerbsverstoß betroffen, wenn man auf eine solche eigene Betroffenheit abstellen wollte. Die von den Informationen unmittelbar oder mittelbar angesprochenen Verkehrsteilnehmer beziehen ein möglicherweise ehrenrühriges Verhalten von Rechtsanwalt Faustmann im Regelfall nicht nur auf diesen persönlich, sondern auf dessen gesamte Kanzlei, also die Klägerin. Insoweit wird nicht zwischen ihm und den anderen Gesellschaftern oder freien Mitarbeitern differenziert.

b) Die Veröffentlichung des Kommentars des Internetnutzers XXX in Form eines Blogs durch die Beklagte zu 1) auf ihrer Internetseite ist auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG gewesen. Eine geschäftliche Handlung liegt auch vor, wenn sich jemand erkennbar fremder Meinungsäußerungen auf seinen Internetseiten bedient, um interessierte Internetnutzer zu informieren, dabei aber neben der damit zunächst bezweckten Information zugleich auch seine eigene freiberufliche Tätigkeit fördert. Es ist dafür nicht erforderlich, dass er sich die fremde Äußerung zu eigen macht. Es reicht vielmehr aus, wenn der Informant sich von der fremden Äußerung nicht ernsthaft distanziert und diese auch nicht nur als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes auf dem Markt der Meinungen an der Seite anderer Stellungnahmen eingestellt hat (vgl. BGHZ 132, 13, 18, 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es geht der Beklagten zu 1) nicht vorrangig um die allgemeine Information wie in einem Pressebericht, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Das Informationsangebot dient vielmehr auch und gerade der Pflege der Mandantenbeziehung und der Anwerbung neuer Mandanten, bei denen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei der Beklagten zu 1) um eine im Internetrecht spezialisierte und insoweit gut informierte Anwaltskanzlei. Die Veröffentlichung war somit objektiv ihren gewerblichen Interessen förderlich, was insoweit genügt. Es reichte insoweit für eine geschäftliche Handlung im Übrigen auch schon aus, wenn die Beklagte über die Klägerin als mit ihr besonders verfeindete Mitbewerberin kritisch informieren wollte.

c) Die Beklagte zu 1) hat aber gemäß § 4 Nr. 7 UWG nicht unlauter gehandelt, weil sie die Klägerin durch die Veröffentlichung des Kommentars nicht pauschal herabgesetzt hat. Die Herabsetzung kann insbesondere in einer Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers in den Augen der von der Mitteilung erreichten Marktpartner zu sehen sein. Dabei kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Äußerung noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder ob sie bereits eine pauschale Abwertung der fremden Dienstleistung darstellt (BGH GRUR 1997, 227, 228 -Aussehen mit Brille). Letzteres ist dann der Fall, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die die Wirkung der Äußerung in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH GRUR 1999, 1100 -Generika Werbung). Wer in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand, der ohne Wettbewerbsabsicht handelt (BGH GRUR 1964, 392, 394 -Weizenkeimöl). Selbst dann, wenn ein Werturteil nachvollziehbar und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr wäre, folgt daraus aber noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch eine bestimmte Art von deren Verbreitung herabzusetzen und ihn dadurch geschäftlich zu schädigen. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Wettbewerber nach einer hinreichenden Abwägung der sich aus Art. 5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7. UWG ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass hat, die Verfolgung seiner wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält. Nicht von Art. 5 GG gedeckt und damit stets unzulässig ist die Veröffentlichung einer kritischen Äußerung über einen Mitbewerber, die eine reine Schmähkritik darstellt (vgl. BVerfG GRUR 2008, 81, 83 -Pharmakartell).

d) Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist darin zu sehen, dass es um keine eigene Äußerung des in Anspruch genommenen Mitbewerbers geht. Es muss vielmehr unterschieden werden zwischen der kritischen Äußerung des Internutzers XXX und der Veröffentlichung der Äußerung durch die Beklagte zu 1) als Mitbewerberin der Klägerin auf ihrer Internetseite, die sich nach den strengeren Vorschriften des Wettbewerbsrechts beurteilen lassen muss. Nur eine im Rahmen des bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) erfolgte Herabsetzung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) könnte hier gegen § 4 Nr. 7 UWG verstoßen. Ob eine solche Herabsetzung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise. Bei der Würdigung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere Form und Inhalt der Äußerung, ihr Anlass und die Möglichkeiten des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 7.11, 7.13).

aa) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Internetnutzer XXX nicht berechtigt gewesen sein könnte, einen solchen Kommentar zu einer im Internet erfolgten Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Faustmann abzugeben. Die Einschätzung als "XXX" stellt eine eigenen Wertung des Internetnutzers im Sinne des Abwägens dar, ist durch die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt und damit ein Werturteil. Daran ändert es auch nichts, dass ihr mit dem in Bezug genommenem Urteil und der Kritik von Herrn Rechtsanwalt Faustmann nachprüfbare Tatsachen zugrunde liegen. Diese stellen nämlich nicht das Schwergewicht der Äußerung dar. Diese ist als Meinungsäußerung grundsätzlich durch Art. 5 GG geschützt. Sie erreicht auch von der Bewertung und dem Wortlaut her nicht den Charakter einer Schmähkritik, die nur unter dem Deckmantel einer Meinungsäußerung erfolgt. So wird sie jedenfalls von den maßgebenden Verkehrskreisen, nämlich den Internetnutzern, die solche Ratgeber lesen, nicht verstanden. Es ging dem Autor XXX erkennbar auch nicht in erster Linie um einen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, sondern um seine Einstufung des Verhaltens von Rechtsanwalt Faustmann als XXX. Diese Beurteilung muss die Klägerin im Rahmen der Abwägung der Interessen hinnehmen, insbesondere nachdem sich Rechtsanwalt Faustmann selber mit kritischen Äußerungen über das Abmahnverhalten anderer Mitbewerber in den öffentlichen Meinungskampf begeben hat und dabei auch selbst den Anlass zu der gleichsam antwortenden Stellungnahme eines unbeteiligten Dritten gegeben hatte. Dessen Gang an die Öffentlichkeit rechtfertigte sich dabei ebenso wie bei den kritischen Stellungnahmen von Herrn Rechtsanwalt Faustmann an dem erheblichen Aufklärungsbedürfnis, das die Internetnutzer im Hinblick auf alle Informationen haben, die mit Abmahnmissbrauch zu tun haben. Die Meinungsäußerung beruht zudem auch auf wahren Tatsachen. Die Klägerin hat auf der einen Seite bei der Abmahnung des ehemaligen Rechtsanwalts XXX in eigener Sache abgemahnt und dafür Gebühren geltend gemacht nach einem Streitwert von XXX €. Auf der anderen Seite hat Rechtsanwalt Faustmann den Ansatz eines Streitwertes von gleichfalls XXX € im Rahmen einer typischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die Verknüpfung dieser beiden Vorgänge und ihre Bewertung durch XXX ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Vorgehen der Klägerin im Falle der Abmahnung des damaligen Kollegen war im Hinblick auf die Kostenbelastung in doppelter Hinsicht nicht unbedenklich. Der Senat hat daraus zwar im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts XXX keinen Rechtsmissbrauch und keine Belastung der Gegenseite wider besseres Wissen abgeleitet. Einen "Persilschein" hat der Senat der Klägerin damit aber auch nicht erteilt, zumal Grund und Höhe der Berechnung von Gebühren in einem solchen Fall zweifelhaft waren. Wenn ein Internetnutzer die Abmahnungen mit der Geltendmachung eines so hohen Streitwerts gerade deshalb für vergleichbar hält, weil im Falle der Abmahnung der Klägerin die Berechtigung zur Gebührenberechnung als solche zweifelhaft erschien, und er es deshalb als XXX ansieht, wenn einer der Beteiligten zugleich selbst abmahnt und eine aus seiner Sicht vergleichbare Abmahnung als klaren Rechtsmissbrauch darstellt, geht er damit noch nicht über die Grenze des im Meinungskampf Zulässigen hinaus. Auch Art und Form der Darstellung sind jedenfalls nicht in einer solchen Weise als unsachlich anzusehen, dass sie die Klägerin schon deshalb nicht hinnehmen müsste.

bb) Handelte es sich um eine zulässige geschützte Meinungsäußerung von XXX, konnte die Beklagte zu 1) diese im Rahmen ihrer Informationen über das Verhalten ihrer Mitbewerber und damit insbesondere der Klägerin und ihrer Anwälte auch weiter veröffentlichen, ohne sich im Hinblick auf § 4 Nr. 7 UWG wettbewerbswidrig zu verhalten. Gerade nachdem diese Information zunächst unbeanstandet geblieben war und nachdem die XXX-Urteile gelöscht sind, stellt sich die weitere Veröffentlichung der Passage nicht als in unangemessener Weise abfällige und unsachliche Meinungsäußerung der Beklagten zu 1) über die Klägerin dar. Indem die Beklagte zu 1) den Kommentar von XXX zusammen mit dem Urteil in der Sache XXX LG XXX veröffentlicht hat, hat sie diesen als Zusatzinformation eingesetzt und damit zum vom Landgericht festgestellten Rechtsmissbrauch die Einschätzung einer eigenen Kritik der Klägerin als XXX hinzugefügt. So sieht es jedenfalls aus der entscheidenden Sicht der Leser des Ratgebers aus. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass für die Beklagten nicht offensichtlich war, dass die Einschätzung von XXX angesichts des tatsächlichen Hintergrundes erkennbar unzutreffend war. Der verglichene Ansatz des gleichen hohen und unzutreffenden Streitwerts war nicht erkennbar abwegig, wenn man zusätzlich berücksichtigte, dass beim Ansatz der Klägerin zusätzlich schon dem Grunde nach Bedenken bestanden. Nach der Entfernung des von ihm in Bezug genommenen Urteils ist der Kommentar von XXX zudem eher nichtssagend, er hängt etwas in der Luft, weil aus ihm nun überhaupt nicht mehr erkennbar wird, dass es um ein Urteil geht, in dem der Klägerin selbst XXX bescheinigt wird. Den angesprochenen Internetnutzern fehlen somit eine entsprechende Verständnismöglichkeit und insbesondere der Makel der gerichtlichen Einschätzung, dass die Klägerin selbst XXX betreibt. Es bleibt ihnen allein die Einschätzung des entsprechenden Verhaltens als XXX, wenn jemand wie Rechtsanwalt Faustmann das Verhalten anderer in Zusammenhang mit der Streitwertbemessung im Rahmen einer Abmahnung mit klaren Worten als rechtsmissbräuchlich brandmarkt, sich selbst aber scheinbar ähnlich verhält. An der weiteren Veröffentlichung einer solchen Meinungsäußerung können gerade die Beklagten ein besonderes Interesse gehabt haben, weil auch sie selbst von der Klägerin im Internet in massiver Form des Rechtsmissbrauchs bezichtigt wurden. Beispielsweise wird auf den Internetauftritt der Klägerin vom 8. Februar 2011 (Anlage B 7 in der Beiakte 2 O 60/11 LG Bielefeld) verwiesen. Der Gesichtspunkt der Aufklärung der Verbraucher gibt der Beklagten zu 1) neben der Wahrung der eigenen wettbewerblichen Interessen einen hinreichenden Anlass, den Wettbewerb der Parteien mit der kritischen Äußerung über den Mitbewerber zu verbinden. Jedenfalls im Rahmen des jetzt beanstandeten Internetauftritts übersteigen die Art der Information in Form einer Einschätzung eines dritten Internetnutzers und der gewählte Wortlaut das Maß des dazu Erforderlichen nicht. Eine Herabwürdigung der Mitbewerberin durch eine solche Art von Veröffentlichung steht hier objektiv in den Augen der Internetnutzer nicht im Vordergrund, ganz gleich was die Beklagte zu 1) damit bezweckt haben sollte. Dadurch, dass das Belassen des Beitrages ohne seinen Bezugsrahmen unsinnig gewesen sein könnte, stellt noch keine Herabsetzung dar. Ein Beitrag in Form einer Meinungsäußerung muss nicht allein deswegen gelöscht werden, weil er sich wegen der erforderlichen Löschung seines Umfeldes als unsinnig erweisen könnte.

Die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergebenden Vorrausetzungen für die Zulassung der Revision sind vorliegend nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nlr.10, 711, 713 ZPO.

Das URTEIL des OLG Hamm Az. I-4 U 67/11 IST NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG.
Die Faustmann Neumann Rechtsanwälte GbR hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.


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