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Löschungsanträge wegen Fehlbewertungen – wenn Google zögert

Landgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 28 O 279/20


Löschungsanträge wegen Fehlbewertungen – wenn Google zögert

Positive Google Bewertungen sind geschäftsbestimmend für Unternehmen, doch es bleibt hierbei nicht immer bei wohlwollenden Feedbacks. Etwaige Negativbewertungen können enorm geschäftsschädigend sein, sodass deren Korrektheit von großer Bedeutung ist. Dies verpflichtet den Internetkonzern dazu, ungerechtfertigte Negativbewertungen zügig zu löschen. Dieser Verpflichtung war Google im folgenden Fall nicht nachgekommen. Nachdem ein Unternehmen die Löschung einer Negativbewertung ohne Begleittext gefordert hat, ist eine zügige Löschung nicht erfolgt. Daraufhin hat das LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen.

Hintergrund
Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein Unternehmen aus der Pharmabranche. Diese begehrte die Löschung einer rechtswidrigen Ein-Stern-Bewertung durch Google, die ohne Begleittext abgegeben worden war. Mit anwaltlichem Schreiben wendete man sich an Google, auf welches der Internetkonzern nach Angaben der die Verfügungsklägerin vertretenden Anwaltskanzlei wie folgt reagierte:

"Aufgrund unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen." Man werde sich aber "schnellstmöglich darum kümmern."

Es verstrichen zwei weitere Wochen ohne Mitteilung. Daraufhin forderte die Verfügungsklägerin Google nochmals zur Löschung der Bewertung und zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Erneut vergebens, denn der Internetkonzern reagierte auch hierauf nicht. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das LG Köln sodann eine einstweilige Verfügung erlassen. Mit dieser war Google die weitere Veröffentlichung der Negativbewertung untersagt worden.

Zwei Wochen Untätigkeit sind inakzeptabel
Das LG Köln hat klargestellt, dass sich Google stets zeitnah um Löschanfragen kümmern muss. Ein Zeitraum von zwei Wochen ist hierbei bereits für zu lang erachtet worden. Die außergerichtliche Mitteilung von Google, die Bearbeitung könne sich aufgrund der Corona-Pandemie ein wenig verzögern, tue dem nichts zur Sache. Da es sich hierbei um eine sehr pauschale Aussage handele, sehe man hierin keinen Grund, die Bearbeitungszeit zu verlängern, so die Richter. In dem ergangenen Beschluss droht das Gericht für den Fall, dass die Bewertung weiterhin öffentlich bleibt, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Wann kann man gegen falsche Google Bewertungen vorgehen?
Für das Gericht war ausschlaggebend, dass der angegriffenen Negativbewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zu Grunde gelegen habe. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Kunden war durch die Verfügungsklägerin schlicht nicht möglich. Es wäre damit an Google gewesen aufzuzeigen, dass die Bewertung auf einem realen Sachverhalt fußt. Der Internetkonzern hätte Kontakt zu dem Nutzer aufnehmen können, um zu klären, ob es eine Tatsachengrundlage für die Bewertung gab. Weil dies nicht erfolgte, hatte die Verfügungsklägerin die Rechtswidrigkeit der Bewertung glaubhaft machen können. Aus diesen Gründen war der Senat davon ausgegangen, die Bewertung sei willkürlich und ohne realen Hintergrund vorgenommen worden. Die falsche Bewertung müsse gelöscht werden. In derartigen Fällen überwögen die Interessen der Verfügungsklägerin am Schutz der sozialen Anerkennung. Neben dem Interesse des Bewertenden an der Äußerung müsse auch das Interesse der Bewerteten an der Kommunikation und Verbreitung der Meinung geschützt werden.

Fazit
Das LG Köln sieht Google in der Verantwortung, die soziale Anerkennung der Unternehmen effektiv vor nicht hinnehmbaren Falschbewertungen zu schützen. In diesem Rahmen ist bereits der Umstand, dies zügig zu löschen, schützenswert.
Da in vielen Fällen Investitionen in das Unternehmen von Google Bewertungen abhängen können, haben diese heute immense Auswirkungen. Wer von falschen Bewertungen betroffen ist, sollte deshalb schnell und entschieden vorgehen, um sein soziales und wirtschaftliches Ansehen zu schützen. Die Chancen, falsche Bewertungen zeitnah entfernt zu bekommen, sind dabei groß.


Landgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 28 O 279/20


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