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Löschung veralteter Informationen aus Online-Archiv

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, Az. 7 U 29/12


Löschung veralteter Informationen aus Online-Archiv

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 07.07.2015 unter dem Az. 7 U 29/12 eine Entscheidung getroffen, die für sehr viele Online-Medien technische Schwierigkeiten nach sich ziehen könnte.
Das Gericht entschied nämlich, dass eine Person einen Anspruch auf Löschung von Internetbeiträgen hat, die sich um ihre Person drehen. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge einmal rechtmäßig eingestellt wurden. Dem Betroffenen stehe gegen den Betreiber des Archivs ein Anspruch auf Unterlassung zu, die Beiträge weiterhin zum Abruf bereitzustellen, so dass sie durch Namenseingabe über eine Suchmaschine aufgefunden werden können.

Damit hat das OLG Hamburg die Beklagte zur Löschung des Namens des Betroffenen in den entsprechenden Beiträgen verurteilt und auf die Berufung des Klägers das Urteil der Vorinstanz abgeändert. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger beanspruchte Unterlassung der Verbreitung von Informationen über seine Person, die im Internet aufzufinden waren. Er ist Kommunikationsberater von Beruf. Der Beklagte ist Verleger einer Tageszeitung und betreibt diese auch online. In den Online-Archiven befinden sich auch Tagesmeldungen aus früheren Zeiträumen. Über das Archiv sind Artikel auffindbar, die sich mit dem Kläger im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen diesen beschäftigen.
Dem Kläger sei vorgeworfen worden, an den Politiker C anonyme Schreiben mit beleidigendem Inhalt versandt zu haben. Darin soll er C auch als Pädophilen bezeichnet haben. Das Ermittlungsverfahren sei gegen Zahlung von 40.000 Euro eingestellt worden. Die Einzelheiten des Falls seien in der Tagespresse kommentiert worden. Zunächst habe der Kläger bestimmte Äußerungen in den Beiträgen beanstandet. Die Beklagte habe diese geändert. Nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger beanstandet dieser nunmehr, dass überhaupt jederzeit im Internet abrufbare Berichte über die Vorgänge zugänglich seien. Die Beiträge seien über Suchmaschinen zu finden.
Wenn der Name des Klägers in eine Suchmaschine eingegeben werde, erscheine noch immer unter den ersten 3 Ergebnissen die Seite der Beklagten mit den Berichten über das Strafverfahren. Die Einträge seien noch nicht einmal datiert, so dass der Eindruck eines aktuellen Geschehens entstehen könnte.
Der Kläger habe die Beklagte daher aufgefordert, die Berichterstattung zu unterlassen, zumindest aber einen Hinweis über die Einstellung des Verfahrens anzubringen. Dieser Forderung kam die Beklagte nicht nach und trat ihr mit dem Hinweis auf die Freiheit der Berichterstattung entgegen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung stehe dem Kläger nicht zu, jedenfalls noch nicht. Eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung stelle einen
Eingriff in die Pressefreiheit dar. Dieser Eingriff sei nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt. Der Bericht sei von öffentlichem Interesse, da eine Person der Öffentlichkeit mitbetroffen gewesen sei und zudem stelle der Bericht den Kläger nicht als überführten Täter dar.
Gegen das Urteil des LG richtet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt sein Anliegen weiter.

Das OLG sieht die Berufung zum Teil als begründet an.
Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten die Berichterstattung untersagen zu lassen, sei seine Klage unbegründet. Ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu.
Seine Interessen überwiegen nicht diejenigen der Beklagten.
Auch der Umstand, dass die Einträge im Internet nicht datiert seien, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Die Berufung sei aber begründet, soweit sie von der Beklagten verlange, dass die entsprechenden Beiträge so verändert werden, dass der Name des Klägers durch Suchmaschinen im Internet nicht erfasst werde. Wenn nämlich ein solcher Abruf über Suchmaschinen möglich sei, so liege darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
Es sei nicht ersichtlich, so das Gericht, dass eine solche Änderung der Beklagten nicht zumutbar sei, immerhin seien in der Vergangenheit bereits Suchmaschinenbetreiber zu ähnlichen Vornahmen verurteilt worden.

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, Az. 7 U 29/12


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