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Löschung Domainnamen

DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen


Löschung Domainnamen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011 entschieden, dass der Missbrauch von Domainnamen zur Löschung des Internetauftritts führen muss. Wird die DENIC (Deutsches Network Information Center) auf eine Rechtsgutverletzung hinreichend aufmerksam gemacht, muss sie die Registrierung des betroffenen Domainnamens jedoch nur in dem Fall löschen, dass der Missbrauch offenkundig und für die DENIC ohne übermäßigen Aufwand auch tatsächlich feststellbar ist. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich ein privates Unternehmen, das sich in Panama niedergelassen hat, Domainnamen sichern möchte, bei denen es sich um die offiziellen Bezeichnungen bayrischer Regierungsbezirke handelt. In diesem Fall kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der auf die Anmeldungen hingewiesen wird und zudem über keine eigenen namensrechtlichen Informationen verfügt, ohne weiteres feststellen, dass die Domainnamen ausschließlich staatlichen Institutionen zu stellen.

Der Kläger in dem Rechtsstreit der Freistaat Bayern. Sein Staatsgebiet ist in insgesamt sieben unterschiedliche Regierungsbezirke eingeteilt. Nachdem der Freistaat die Regierungsbezirke mit einer eigenen Top-Level-Domain ausstatten wollte, hat er festgestellt, dass die begehrten Domainnamen bereits vergeben waren. Ein Unternehmen, das seinen Sitz in Panama hat, hat sich die Rechte an den Domains gesichert, indem es Domainnamen wie zum Beispiel "regierung-oberfranken.de" registriert hat. Der Kläger, der sich wortähnliche Domainnamen, wie beispielsweise "regierung.oberfranken.bayern.de", sichern konnte, hat in dem Rechtsstreit von der Beklagten dennoch verlangt, dass diese die Registrierungen der streitgegenständlichen Domainnamen aufgibt.

Da die streitgegenständlichen Domainnamen zwischenzeitlich gelöscht worden sind, hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem er die begehrten Domainnamen für sich selbst registrieren konnte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung jedoch nicht angeschlossen, so dass der BGH über die Frage zu entscheiden hatte, ob die von dem Kläger eingereichte Klage ursprünglich begründet gewesen wäre. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt haben dem Klagebegehren zuvor stattgegeben. Im Ergebnis kommt auch der BGH dazu, der Klage stattzugeben, so dass dem Beklagten die Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht wurden, aufzuerlegen waren. 

Die DENIC, die sich auf die Registrierungen der begehrten Domainnamen spezialisiert hat, ohne dass sie dabei einer Gewinnerzielungsabsicht nachgeht, treffen lediglich eingeschränkte Prüfungspflichten. Die Registrierungen erfolgt während eines automatisierten Verfahrens. Entscheidend sind demnach allein Prioritätsgesichtspunkte. Eine Überprüfung erfolgt während dem automatischen Ablauf nicht. Doch auch wenn die DENIC bewusst auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss sie nicht zwangsläufig handeln, um den beanstandeten Domainnamen zu löschen. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Rechtsverletzung für sie offenkundig und des Weiteren auch ohne große Mühe festzustellen ist. Beide Voraussetzungen wurden vom BGH in dem konkreten Streitfall bejaht. Der Kläger hatte die DENIC auf die Domainnamen hingewiesen, bei denen es sich schon offenkundig um bayerische Regierungsbezirke gehandelt hat. Es war somit auch einem Sachbearbeiter des Unternehmens durchaus zuzumuten, dass er ohne weiteres erkennen konnte, dass die Bezeichnungen für die bayerischen Regierungsbezirke ausschließlich einer staatlichen Stelle zustehen konnten. Zudem war ohne großen Aufwand festzustellen, dass die Domainnamen letztendlich von einem Unternehmen registriert wurden, das seinen Hauptsitz im Ausland hat. Daher erkannte der BGH die Rechtsverletzung ohne Einschränkungen an und gab der Klage des Freistaates Bayern statt.

BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10 


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