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Löschung alter E-Mails von einer Internetseite

BGH, VI ZB 29/14


Löschung alter E-Mails von einer Internetseite

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13.01.2015 unter dem Az. VI ZB 29/14 entschieden, dass die Beschwerde gegen einen Unterlassungsanspruch unzulässig sein kann, wenn die Beschwer nicht hoch zu bemessen ist und wenn die Partei auch kein großes Interesse daran haben kann, den Unterlassungsanspruch nicht zu erfüllen.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung seiner E-Mails an den Beklagten auf der Homepage des Beklagten. Der Kläger verleiht Mietwagen in Kanada und richtet sich mit seinem Angebot an deutsche Urlauber.
Der Beklagte betreibt eine Webseite, auf der er Informationen zu Reisen zusammenstellt. Im Jahr 2010 verhandelten die Parteien über die Anmietung eines Wohnmobils für den Beklagten, in deren Folge es zu Unstimmigkeiten kam. Der Beklagte hat dann zwei an ihn gerichtete E-Mails auf seiner Homepage veröffentlicht. In den Mails wurde geschildert, dass der Versuch der Anmietung sehr negativ verlaufen sei. Der Kläger habe gelogen und sei unfreundlich. Die Antwort des Klägers war sinngemäß, ein besseres Angebot sei im Umfeld nicht zu bekommen. Die Korrespondenz veröffentlichte der Beklagte im Wortlaut.

Nachdem der Kläger die Veröffentlichung der Korrespondenz entdeckt hat, mahnte er den Beklagten ab und erhob im Sommer 2013 Unterlassungsklage. Das LG gab der Klage statt. Das OLG ging von einem Streitwert in Höhe von 500 € aus und hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil nicht zugelassen bzw. verworfen. Es führte aus, dass nicht ersichtlich sei, welches Interesse der Beklagte haben könnte, dem Internetpublikum weiterhin den Inhalt inzwischen jahrealter E-Mails zu offenbaren. Nachteile des Beklagten durch einen Unterlassungsanspruch seien nicht vorhanden. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.

Das OLG beurteilt diese als unzulässig. Zulässig wäre sie nur, sofern sie der Fortbildung des Rechts dienlich wäre. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Auch zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 ZPO trage die Beschwerde nichts bei. Es liege auch keine unzumutbare Erschwernis des Zugangs zu einer an sich möglichen Berufung vor.
Eine solche Erschwernis könne auch in der Streitwertbemessung liegen.
Die Bemessung stehe im freien Ermessen des Gerichts, welches sich nicht an den erstinstanzlichen Streitwert halten müsse. Der Wert könne in der zweiten Instanz nur beschränkt überprüft werden, etwa dahingehend, ob das Gericht alle relevanten Umstände berücksichtigt habe, seine Ermessensgrenze überschritten habe oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor.
Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwer dem Nachteil entsprechen müsse, die das Verfügungsgebot dem Verfügungsgegner bedeute. Dass die Löschung der E-Mail-Korrespondenz von der Homepage des Beklagten im Hinblick auf den Aufwand nicht höher liege als die festgesetzte Beschwer ausweist, zweifle auch der Beklagte nicht an.
Der Beklagte habe auch sonst kein erkennbares Interesse daran, die E-Mails weiterhin auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellen. Auch stehe er nicht in einem wettbewerblichen Konkurrenzverhältnis zum Kläger. Der Klage habe nach alldem stattgegeben werden müssen.

BGH, Beschluss vom 13.01.2015, Az. VI ZB 29/14


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