• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Löschen eines zulässigen Facebook-Posts ist Vertragsverletzung

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 27.08.2018, Az. 18 W 1294/18


Löschen eines zulässigen Facebook-Posts ist Vertragsverletzung

Mit einem Beschluss vom 27.08.2018, Az. 18 W 1294/18 entschied das Oberlandesgericht München, dass das Verfassen eines Kommentars eines Nutzers auf Facebook Ausfluss der Meinungsfreiheit ist. Facebook dürfe diesen daher nicht ohne Rechtsgrundlage löschen. Vielmehr ziehe ein rechtswidriges Entfernen von Äußerungen eine Verletzung des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages nach sich.

Facebook-Post unter Artikel von Spiegel-Online
Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Antragstellerin verfasster Kommentar auf der Facebook-Seite von Spiegel-Online zu dem Artikel „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“. Dieser beinhielt das Zitat „Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert´s daß sie wem gefällt“ von Wilhelm Busch, welches auch entsprechend gekennzeichnet war. Hinzu fügte die Antragstellerin folgende eigene Aussage: „Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen :-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir“. Diesen Post löschte Facebook (Antragsgegnerin) und sperrte die Antragstellerin zudem wegen eines Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ für 30 Tage für das Verfassen von Beiträgen.

Landgericht München II hielt Löschung des Beitrags für zulässig
Hiermit war die Antragstellerin nicht einverstanden. Sie begehrte vor dem Landgericht München II den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin. Jedoch blieb sie damit erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts habe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestanden. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14.08.2018, Az. 11 O 3129/18 legte die Antragstellerin im Nachgang die sofortige Beschwerde ein. Da das Landgericht dieser aber nicht abhalf, wurde das Oberlandesgericht München mit der Sache betraut. 

Oberlandesgericht teilte Auffassung des Landgerichts nicht
Dieses teilte die Auffassung des Landgerichts nicht, sondern sprach dem Rechtsmittel Erfolg zu. Es sei zulässig und aufgrund des Vorliegens eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes auch begründet. Da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe, sei für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, speziell der des Landgerichts München II, die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) maßgeblich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz qualifizierte das Oberlandesgericht den Antrag auch insoweit als hinreichend bestimmt. Dessen gebotene Auslegung ergebe eindeutig, dass die Antragstellerin sowohl gegen die Löschung des Posts als auch gegen die hierauf gestützte Sperrung vorgehen möchte.

Vertrag zwischen Parteien als Anspruchsgrundlage
Im Hinblick auf den Verfügungsanspruch verwies das Gericht auf den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet habe, der Antragstellerin die Nutzung der von ihr angebotenen „Facebook-Dienste“ zu ermöglichen, wobei sie in Verbindung damit  § 241 Abs. 2 BGB zitierte. Aufgrund der Entgeltlosigkeit der Dienste sei dieser zwar nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB anzusehen, lasse sich jedoch nach Ansicht des Gerichts als Vertrag sui generis einordnen.

Löschung führte zur Vertragspflichtverletzung
Im Weiteren statuierte das Gericht, dass die Antragsgegnerin mit der Löschung der gegenständlichen Äußerung ihre aus dem Vertrag resultierende Pflicht, auf die Rechte der Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Rücksicht zu nehmen, verletzte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könne die Löschung des Kommentars nicht mit Nr. 5.2 („Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoße“) der von ihr eingebrachten „Erklärung der Rechte und Pflichten“ gerechtfertigt werden. Es handele sich bei diesem Regelwerk zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings stufte das Oberlandesgericht die Klausel aufgrund der unangemessenen Benachteiligung der Nutzer als Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben als unwirksam ein. Nach der Klausel liege die Beurteilung des Löschens eines Posts nämlich alleine in der Hand der Antragsgegnerin. Dieses einseitige Bestimmungsrecht stehe aber im Widerspruch zu der nach dem Vertrag von beiden Parteien übernommenen Rücksichtnahmepflicht hinsichtlich der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018, Az. 2-03 O 182/18).

Meinungsfreiheit wirkt mittelbar
Die Social-Media-Plattform biete den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für den Informations- und Meinungsaustausch (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az. 16 U 255/16). Dabei sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere die des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen. Der Rechtsgehalt dieses Rechts als objektive Norm entfalte sich im Streitfall aus der generalklauselartigen Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB. Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz müssen also sich gegenüberstehende Grundrechtspositionen in Einklang gebracht werden. Es dürfe hiernach nicht angehen, dass zulässige Meinungsäußerungen von der Plattform entfernt werden.

Äußerung war auch keine Hassbotschaft
Nach der Ansicht des Gerichts könne das Löschen des Posts auch nicht mit der in den Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin geregelten Befugnis zur Entfernung sogenannter „Hassbotschaften“ begründet werden. Grund hierfür sei, dass es sich bei der streitigen Äußerung evident um keine „Hassbotschaft“ handelt. Hierunter würden grundsätzlich „nur“ Inhalte fallen, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen. Für die Beurteilung, ob der gegenständliche Beitrag als eine solche Botschaft anzusehen sei, müsse dessen Aussagegehalt untersucht werden. Maßgeblich hierfür sei das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers sowie der allgemeine Sprachgebrauch im Gesamtzusammenhang.

Aussage als Teil einer persönlichen Auseinandersetzung
Zwar sei der Diskussionsbeitrag, auf welchen die Antragstellerin mit dem Zitat reagierte, nicht ermittelbar. Allerdings sei dies - entgegen der Ansicht des Landgerichts - mit Blick auf die Erfassung des Sinngehalts der in Rede stehenden Aussage auch nicht erforderlich. Dem Zitat von Busch liege offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Ein Durchschnittleser erkenne, dass jener den Vertretern einer positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in der Lage seien, die Komplexität und Unvollkommenheit der tatsächlich existierenden Welt zu erkennen. Es erschließe sich einem verständigen und unvoreingenommenen Leser mithin, dass die Antragstellerin ihrer Kritikerin mittels des Zitats mangelndes Urteilsvermögen vorwirft. Unterstrichen werde dies von dem hinzugefügten Satz „Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen“ und dem angefügten lachenden Smiley, welcher durch die Kombination “:-D“ symbolisiert werde. Daneben bringe die Antragstellerin mit dem letzten Teil der Äußerung zum Ausdruck, dass sie auf eine weitere Verständigung mit ihrer Kritikerin verzichte, da sich diese als nicht „intellektuell satisfaktionsfähig“ erweise. Der Begriff „unbewaffnet“ sei so zu verstehen, dass jene ihre gegenteilige Auffassung nicht mit tragfähigen Argumente untermauern kann. Der Post erweise sich somit nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht als direkter Angriff auf die andere Nutzerin mit Blick auf die oben genannten Merkmale. Vielmehr sei dieser einer persönlichen Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin zuzuordnen. Insgesamt könne die Antragsgegnerin die Löschung des Kommentars daher auf keine Rechtsgrundlage stützen, weshalb diese als rechtswidrig anzusehen sei. Folglich stelle auch die 30-tägige Sperrung der Antragstellerin eine Vertragspflichtverletzung dar.

Dringlichkeit war eindeutig zu bejahen
Zuletzt stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint hat. Da die rechtswidrige Sperrung der Antragstellerin deren Rechte aus dem Vertrag mit der Antragsgegnerin beeinträchtige, sei sie nach der Ansicht des Oberlandesgerichts auf die sofortige Erfüllung ihres Anspruchs dringend angewiesen. Eine Verweisung auf die Erhebung der Hauptsacheklage, hinsichtlich derer nach dem gewöhnlichen Verfahrensgang bis zum Ablauf der 30 Tage kein Urteil zu erwarten sei, stehe praktisch einer Rechtsverweigerung gleich. Verfehlt sei die Aussage des Landgerichts, dass der Antragstellerin eine „soziale Kommunikation“ über andere Kommunikationsmittel grundsätzlich möglich ist. Ebenso hielt das Gericht die Feststellung des Landgerichts, dass die besagte Äußerung keine so weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit nach sich ziehe, weil diese in keinem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehe, sodass diese nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden könne, für nicht tragbar.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.06.2018, Az. 29 U 732/18

von Sabrina Schmidbaur


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland