• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

LG Wiesbaden: Kein rechtssicherer Verkauf bei Amazon möglich

Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11


Beim Handel im Internet hat Amazon auch in Deutschland eine große wirtschaftliche Bedeutung gewonnen. Unzählige Händler nutzen diese Verkaufsplattform, um auf diese Weise ihre Waren einer Zahl von potenziellen Kunden anzubieten, die durch andere Vertriebswege niemals zu erreichen wäre. Die Durchführung eines Verkaufs über Amazon ist jedoch abhängig von der Systematik der Online-Plattform, die für die einzelnen Händler viele Reglementierungen vorsieht und Beschränkungen aufweist, um für die Internetbesucher von Amazon für ein einheitliches Erscheinungsbild und einheitliche Verkaufspraxis zu sorgen. Die bereitgestellte Online-Verkaufsabwicklung hat insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Händler, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam darzustellen, erhebliche Einschränkungen.

In einer Entscheidung des LG Wiesbaden (Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11) ist dieser rechtlich missliche Zustand einmal mehr deutlich geworden. Was das Urteil im Ergebnis besagt, ist nicht weniger als die Feststellung, dass für Händler zurzeit ein rechtssicherer Verkauf bei Amazon nicht möglich ist. Vielmehr besteht für fast jeden Anbieter, der Amazon für seine Verkäufe nutzt, die ständige Gefahr, abgemahnt zu werden.

Die Entscheidung des LG Wiesbaden hatte eine einstweilige Verfügung zum Gegenstand. Ein Onlinehändler forderte von einem Konkurrenten, der auf Amazon gleichartige Waren anbot, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auf die Verwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezog. Dieser hatte auf seiner Website einen Link platziert, der auf die AGB verwies. Unter anderem war dort eine Kostentragungspflicht für den Käufer im Fall eines Widerrufs normiert, wenn der Verkaufspreis 40 Euro nicht übersteigt (die sog. 40-Euro-Klausel).

Das LG Wiesbaden sah hier einen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als gegeben an. Denn der Kunde werde beim Vertragsabschluss nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufvertrag unter Einbeziehung der AGB des Verkäufers zustande kommt. Allein das Vorhalten von AGB über einen Hyperlink reiche nicht für die in § 305 Abs. 2 BGB geregelten Anforderungen. Der Kunde werde bei Abschluss des Vertrags nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Vertrag unter Einschluss der AGB des Verkäufers zustande käme.

An sich ist die Entscheidung des LG Wiesbaden juristisch trivial; der Hinweis auf die Nichteinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das bloße Anbieten eines Hyperlinks ist nicht neu und seit Jahren gesicherte Rechtsprechung. Die Entscheidung birgt jedoch juristischen Sprengstoff, weil sie sich auf den Internet-Giganten Amazon bezieht und im Ergebnis feststellt, dass ein rechtswirksamer Verkauf auf Amazon fast unmöglich ist.

Denn grundsätzlich sind Verkäufer, die über die Plattform Amazon Waren anbieten, verpflichtet, über ein Widerrufsrecht zu belehren und andere Informationen bereitzuhalten. Bei Vertragsabschluss müssen dem Kunden Informationen dieser Art zur Verfügung gestellt werden. Der Verkaufsvorgang bei Amazon macht dies jedoch fast unmöglich. Viele Angebote halten zwar einen Link bereit, der mit "Umtausch und Rücknahme bei..." betitelt ist. Jedoch lässt dies für einen potenziellen Vertragspartner nicht den sicheren Rückschluss zu, dass sich hinter diesem Verweis Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine Widerrufsbelehrung verbergen.

Zwar wird schon seit Jahren immer wieder auf diese zweifelhafte Handhabung rechtlicher Vorgaben durch Amazon hingewiesen, doch bisher haben auch zunehmende Abmahnungen der Händler untereinander nicht dazu geführt, dass sich der Internet-Riese zum Handeln veranlasst sah. Wahrscheinlich wird es auf amazon.de erst dann eine rechtlich sichere Möglichkeit für Händler geben, ihren Warenverkauf juristisch sicher abzuwickeln, wenn sich mehr und mehr Verkäufer von Amazon als Verkaufsplattform abwenden - sei es aufgrund einer konkreten Abmahnung oder der Befürchtung, Opfer einer solchen zu werden.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon erst durch eine neue Abmahnwelle einen Anlass sehen wird, den Verkauf für Händler in einer Art und Weise zu gestalten, dass diese ihre Waren rechtssicher verkaufen können. Ob eine solche Abmahnwelle entstehen wird, ist jedoch unsicher. Denn die potenziellen Abmahner konkurrieren ja selbst auf Amazon und würden Gefahr laufen, aus den gleichen Gründen Opfer von Abmahnungen zu werden. Wahrscheinlich wird es letztlich Aufgabe des Gesetzgebers sein, dieses Problem zu lösen, wenn nicht vorher Amazon selbst durch ein Gerichtsurteil zum Tätigwerden gezwungen wird.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland