Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail rechtswidrig
Mit Beschluss vom 07.02.2017 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne vorherige Einwilligung durch den Kunden rechtswidrig sind.
Zunächst erläutert das Gericht, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen darauf ausgerichtet seien, die Kunden an das Unternehmen zu binden und Kunden in Bezug auf künftige Geschäftsabschlüsse positiv beeinflussen sollen. Das Unternehmen, das die Werbemaßnahme durchführt, vermittelt seinen Kunden den Eindruck, es sei sogar nach Abwicklung des Kaufvertrages um die Kundenzufriedenheit bemüht. Dadurch bauen Kunden eine positive Einstellung gegenüber dem Unternehmen auf und bestellen im Zweifel wieder dort.
Wenn ohne vorherige Einwilligung eine Werbe-E-Mail versendet wird - und dazu gehören Kundenzufriedenheitsbefragungen - stellt dies einen Eingriff in den von § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Da es sich bei diesem Schutzgut um ein sog. Rahmenrecht handelt, wird die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden. Dazu nimmt das Gericht eine umfassende Interessenabwägung vor, in der die gegenseitigen Positionen von Unternehmen und Kunden eingestellt werden. In diesem Zusammenhang wird in besonderer Weise die Wertung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG herangezogen, der nicht unmittelbar, aber seinem Rechtsgedanken nach Anwendung findet. Danach ist - abgesehen von einem vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmetatbestand - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Sie wird vom Gesetz ausdrücklich als unzumutbare Belästigung eingestuft, die unlauter und damit unzulässig ist. Da es sich bei dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB (sonstiges Recht) um eine Generalklausel handelt, die für Wertungen offen ist, muss § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hier Berücksichtigung finden. Das gilt in besonderer Weise deswegen, weil Wertungswidersprüche zwischen dem UWG und dem BGB zu vermeiden sind.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ausdrücklichen Genehmigung und für eine konkludente Einwilligung durch den Kunden gibt es keine Anhaltspunkte. Deshalb ist die Kundenzufriedenheitsbefragung als rechtswidrig anzusehen. Daran kann auch der Einwand der Vorinstanz nichts ändern, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen in der heutigen Zeit üblich sind, sodass Kunden mit solchen Werbemaßnahmen rechnen. Diese rechtstatsächliche Beobachtung ändert nämlich nichts an der Wertung des Gesetzgebers, dass Werbemaßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind.
Insbesondere ist gleichfalls nicht die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG einschlägig. Insofern hat der Gesetzgeber abschließend Voraussetzungen normiert, unter denen nach Abschluss einer Verkaufstransaktion im Internet die Werbung mittels Verwendung elektronischer Post zulässig ist. Danach kann eine solche Werbemaßnahme ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sein, wenn der Käufer im Laufe des Vertragsschlusses durch einen klaren und deutlichen Hinweis darüber informiert wurde, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken widersprechen kann. Da es im Falle des KG Berlin an einem solchen Hinweis fehlte, greift die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG nicht ein.
Es bleibt also dabei, dass die Zusendung der Kundenzufriedenheitsbefragung als unzulässige Werbemaßnahme einzustufen ist. Sie stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der von § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt wird. Damit ergibt sich im Zusammenhang mit § 1004 Abs. 1 BGB ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch besteht bereits bei der Erstbegehung, die vorliegend durch die Zusendung der Kundenzufriedenheitsbefragung erfolgt ist.
KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2017, Az. 5 W 15/17